Angebot für Kalenderwoche 07-41

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Ob Hirschfänger oder Fohlen, die Auktionsbedingungen zeigen sich unbeeindruckt
Die Auktionsbedingungen bei Fohlen- und Reitpferdeauktionen bleiben ein umstrittenes Rechtsgebiet. Die Abhandlung bringt die erforderliche Klarheit.
Teil 3 von 3 | | |
Im Urteil "Fohlenfall" hatte der Bundesgerichtshof wiederum im November, und zwar 2006, keine Veranlassung, sich im einzelnen mit den Auktionsbedingungen eines Zuchtverbandes auseinander zu setzen.
Da es die Auktionsgesellschaft unterlassen hatte, ausdrücklich auf ihre fortbestehende Haftung für Schadensersatzansprüche des Käufers hinzuweisen, soweit diese auf den Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, waren damit gleichzeitig auch die Klauseln in den Auktionsbedingungen unwirksam, die die Haftung des Auktionators begrenzten, ausschlossen oder aber auch die Fristen für derartige Ansprüche verkürzten.
Nachdem das Oberlandesgericht Hamm bereits in seiner Entscheidung vom 20.02.2005 eine identische Auffassung zu diesem Rechtsproblem vertreten hatte, setzte der BGH konsequent diese Linie fort und schnitt damit der beklagten Versteigerungsgesellschaft sämtliche Möglichkeiten ab, sich insoweit auf die vermeintlich ihr günstigen Haftungs- und Verjährungsverkürzungsklauseln in den Auktionsbedingungen zu berufen. Auch der Empfehlung eines durchaus anerkannten Rechtskommentars, in den Auktionsbedingungen ein noch nicht sechsmonatiges Hengstfohlen als gebrauchte Sache zu qualifizieren, um dem Versteigerer die Möglichkeit einzuräumen, von einer "gebrauchten Sache" und nicht von einer "neuen Sache" auszugehen und damit die Verjährung von Mängelansprüchen des Käufers auf ein Jahr zu verkürzen, erteilte der BGH ebenso eine deutliche Absage.
Schließlich bestimme sich - so der BGH - die Qualifizierung einer Kaufsache als neu oder gebraucht nach einem objektivem Maßstab und sei jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf einer Parteivereinbarung entzogen. Damit hat der Bundesgerichtshof ein weiteres Schlupfloch der Zuchtverbände geschlossen.
Der Weg zum vermeintlichen Paradies, in dem Zuchtverbände ihre Pferde unter Ausschluss oder zumindest unter erheblicher Beeinträchtigung der Sachmängelhaftungsansprüche des Käufers glaubten verkaufen zu können, erweist sich mehr und mehr als trügerische Illusion. Erfreulicherweise hat der Bundesgerichtshof erneut den Nachweis erbracht, dass alle Versuche auch noch so findiger Juristen in Zukunft scheitern werden, wenn es darum geht, den vom Gesetzgeber geforderten Verbraucherschutz mit allem Nachdruck durchzusetzen.
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