Angebot für Kalenderwoche 07-40

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Ob Hirschfänger oder Fohlen, die Auktionsbedingungen zeigen sich unbeeindruckt
Die Auktionsbedingungen bei Fohlen- und Reitpferdeauktionen bleiben ein umstrittenes Rechtsgebiet. Die Abhandlung bringt die erforderliche Klarheit.
Teil 2 von 3 | | |
Soweit man nun in den November-Entscheidungen des BGH eine gewisse Tradition glaubt entdecken zu können, dürfte es nicht verwunderlich sein, wenn der Bundesgerichtshof im November 2007 erneut zum Auktionsrecht Stellung nimmt. Eine solche Entscheidung dürfte voraussichtlich dem vermeintlichen Privilegierungstatbestand der öffentlichen Versteigerung jedenfalls für Pferdeauktionen eine Absage erteilen, da eine solche Rechtsauffassung nur die konsequente Fortsetzung des "Hirschfänger-Urteils" wäre.
Neben den gesamten Argumenten, dass der Gesetzgeber eben keine bestimmte Vertriebsform bevorzugen wollte und Pferde auf Auktionen bislang bekanntlich nicht von öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerern unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft wurden und insoweit eine Praxis vergleichbar mit der Fundsachenversteigerung der Verkehrsbetriebe nicht begründet worden ist, können sich die Veranstalter von Pferdeauktionen auf dies wohlfeilen Argumente nicht berufen.
Der Privilegierungsgedanke der öffentlichen Versteigerung beruht nun einmal auf der Annahme des Gesetzgebers: Ein öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer bietet zum einen eine besondere Sachkunde; zudem kommt ihm eine neutrale Mittlerstellung zwischen dem Einlieferer und dem Käufer des Auktionsgutes zu, die er auch dann tatsächlich wahrnimmt oder aber wahrnehmen sollte.
Mit dieser Stellung wäre es indessen unvereinbar, wenn der Auktionator Versteigerungsbedingungen verwendet, die die Sachmängelhaftungsrechte des Verkäufers einschränken, wenngleich unstreitig der Kaufvertrag als Verbrauchsgüterkauf anzusehen ist. Im Übrigen dürfte weder dem BGH und auch sonst keinem Gericht klarzumachen sein, warum der Verbraucher am Tag vor der Auktion dasselbe Pferd unter Beibehaltung sämtlicher Mängelansprüche vom einliefernden gewerblichen Züchter erwerben kann, um dann einen Tag später im Auktionsring auf alle oder zumindest nahezu alle Mängelansprüche verzichten zu müssen.
Die allzu häufig als entscheidendes Argument erwähnte Möglichkeit des Verbrauchers, das Pferd vor der Auktion zu prüfen, probe zu reiten und ggf. durch eine Kaufuntersuchung auf mögliche Mängel hin überprüfen zu lassen, ist ohne Abstrich identisch mit den Möglichkeiten, die ihm jeder Zuchtverband, jeder Pferdehändler etc. außerhalb jeder Versteigerung im Rahmen des Üblichen und Gewohnten bietet. Dieses Besichtigungs- und Proberecht ist jedenfalls keine ausreichende Begründung dafür, die Mängelrechte des Käufers durch Auktionsbedingungen drastisch zu beschneiden.
› Teil 1
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