Angebot für Kalenderwoche 07-39

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Ob Hirschfänger oder Fohlen, die Auktionsbedingungen zeigen sich unbeeindruckt
Die Auktionsbedingungen bei Fohlen- und Reitpferdeauktionen bleiben ein umstrittenes Rechtsgebiet. Die Abhandlung bringt die erforderliche Klarheit.
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Mit erstaunlicher Regelmäßigkeit befasst sich der Bundesgerichtshof mit Rechtsfragen aus dem Bereich des Auktionsrechts. Am 09. November 2005 hatte er sich in der Entscheidung "Hirschfänger" mit dem Rechtsbegriff der öffentlichen Versteigerung auseinander gesetzt. Der BGH hat keinen Zweifel daran gelassen, dass der Begriff einer öffentlichen Versteigerung nur dann erfüllt ist, wenn diese durch einen gemäß § 34 b Abs. 5 GWO allgemein öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer öffentlich erfolgt.
Es reicht eben nicht aus, dass die Versteigerung lediglich für den Verbraucher allgemein zugänglich ist, mithin also die Öffentlichkeit gewahrt sein muss. Nur wenn die gesamte Verantwortung für die Auktion bei einem so privilegierten Versteigerer liegt, kann dieser auch für eine ordnungsgemäße Durchführung der Auktion die von dem Verbraucher zu Recht erwartete Gewähr bieten. Schließlich würden nur Personen eine derartige Zulassung erhalten, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde auch für die allgemein erwartete Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit einstehen würden.
Diesem Erfordernis werden indessen die Zuchtverbände nicht gerecht, wenn sie lediglich das Auktionsgeschäft selbst durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer für Pferde durchführen lassen, im Übrigen aber die gesamte restliche Verantwortlichkeit in ihren Händen verbleibt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Urteilsbegründung ergänzend darauf hingewiesen, dass es nicht die Absicht des deutschen Gesetzgebers gewesen sei, die Vertriebsform des Auktionsgeschäftes gegenüber anderen Formen des "normalen" Verbrauchsgüterkaufs zu begünstigen.
Nur im Rahmen der bisherigen Praxis sollte die Möglichkeit eröffnet werden, bestimmte Waren und Güter im Wege der öffentlichen Versteigerung unter gleichzeitiger Einschränkung der Gewährleistungsrechte des Käufers zu verkaufen. Angesprochen sind hier die Fälle der öffentlichen Versteigerung von Fundsachen oder die Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen.
Beispielhaft wird vom BGH auf die jährlich stattfindenden Koffer- und Fundsachenversteigerung der Verkehrsbetriebe hingewiesen, bei denen aus naheliegenden Gründen Gewährleistungsansprüche der Käufer bisher jeweils durch die Auktionsbedingungen ausgeschlossen waren. In Verkennung dieser vom BGH ausdrücklich erwähnten Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten von Auktionsbedingungen wird in der einschlägigen Literatur und auch natürlich bei den interessierten Zuchtverbänden die Auffassung vertreten, jedwede Auktion, mithin also auch Pferdeauktionen, seien vom Gesetzgeber bewusst privilegiert behandelt und von dem Verbot des Gewährleistungsausschlusses jedenfalls dann ausgenommen, wenn die Auktion von einem öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator durchgeführt werde.
Da jeder Verkäufer ein durchaus verständliches Interesse daran hat, seine Güter unter Ausschluss der Sachmängelhaftung oder aber doch zumindest unter Beschränkung dieser Rechte zu verkaufen, liegt es auf der Hand, dass die Zuchtverbände das Urteil des BGH "Hirschfänger" aus dem Jahre 2005 respektieren und Versteigerungen in die Hände eines öffentlich bestellten und vereidigten Auktionators geben würden, da nur so eine vermeintliche Sicherheit bei der Versteigerung mangelbehafteter Pferde zu erzielen ist.
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