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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Pferdekaufrecht - Der BGH hat gesprochen und alle Fragen offen
Das Urteil "Kissing-Spines" ist so richtungsweisend wie auch verwirrend. Die Entscheidung und auch die Kritik an diesem Urteil sind ein unbedingtes MUSS für jeden, der kompetent mitreden will. | | |
Häufig reicht schon ein einziges Pferd aus, um einen Menschen zu verwirren. Wenn es sich aber gleich um 1.195 Pferde handelt, sollte man Verständnis haben, dass die fünf Bundesrichter in Karlsruhe mehr als verunsichert waren. So viele Pferde wurden von hoch angesehenen Pferdemedizinern auf das Vorliegen von "Kissing Spines" untersucht, doch förderten sie zur Verwirrung der Bundesrichter ganz unterschiedliche Ergebnisse zu Tage. In der Sache selbst hatte zwar der BGH lediglich über die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages zu entscheiden, die im Bereich der Dornfortsätze einen Engstand mit reaktiven Veränderungen der Röntgenklasse II-III aufwies. Während das höchste deutsche Zivilgericht noch vor kurzem messerscharf geschlossen hat, dass ein sechsmonatiges Hengstfohlen eine neue und keine gebrauchte Sache sei, eine periodische Augenentzündung ein behebbarer Mangel und schließlich ein Sommerekzem ein Mangel sei, bei dem der Verkäufer den eindeutigen und umfassenden Nachweis zu erbringen habe, dass dieser noch nicht zum Zeitpunkt des Kaufvertrages dem Grunde nach angelegt war, resignierte der BGH bei der Frage, ob "kissing spines" ein Mangel sei. Erschwerend kam hinzu, dass die vierjährige Stute im Rückenbereich möglicherweise druckempfindlich war, allerdings wegen fehlender Lahmheit weiterhin reitbar blieb.
Das Gericht erinnerte sich in seiner Not offensichtlich an die umfangreiche Rechtssprechung zur Definition eines Sachmangels bei Gebrauchtwagen. Aufgrund der vorliegenden umfangreichen Statistiken ist es jederzeit möglich, die Frage zu beantworten, ob eine bestimmte Beschaffenheit bei bau- und typengleichen Modellen, die in ihrem Alter und ihrer Nutzung einschließlich der gefahrenen Kilometer vergleichbar sind, überwiegend festzustellen und damit üblich ist. Oder um genauer zu fragen, ob es sich lediglich um eine Verschleißerscheinung oder aber um einen Sachmangel handelt, der aufgrund der Abweichung von der Üblichkeit unschwer zu definieren ist.
Die Reiterszene einschließlich der ständig wachsenden Zahl von Pferderechtlern war sich an dieser Stelle ausnahmsweise einig: Zwar findet sich in der Begründung des Gesetzes ein vergleichbarer Prüfungskatalog zur Definition eines Mangels, dieser könne aber auf Pferde nun einmal nicht angewandt werden, da es sich schließlich um unverwechselbare Lebewesen handle, die einer ständigen Veränderung unterworfen seien. In der einhelligen Kritik an dieser Rechtssprechung des BGH wurde gleichzeitig aber übersehen, dass der BGH für viele von der Rechtsprechung enttäuschten Käufer eines mangelhaften Pferdes eine positive Nachricht bereit hielt.
Bislang war es mehr oder weniger ganz einhellige Meinung, dass Röntgenbefunde bis hin zur Klasse IV für sich allein noch keinen Mangel bedeuten würden, solange ein Pferd eben wegen dieses negativen Röntgenbefundes noch nicht lahm gehe. Der BGH teilt offensichtlich diese Auffassung nicht. Er sagt aber ebenso wenig, dass ein negativer Röntgenbefund, möglicherweise sogar ein solcher der Klasse III und IV einen Mangel begründen würde. Wie allerdings in dieser Frage zukünftig zu verfahren ist, verschweigt der BGH geflissentlich. Ein Pferd ist nun einmal kein Gebrauchtwagen und der Pferdemarkt kein Gebrauchtwagenmarkt und trotz der 1.195 untersuchten Pferde fehlt jede aussagefähige Statistik zur Frage, ob z.B. ein verkleinerter Zwischenraum bei Dornfortsätzen von der Beschaffenheit abweicht, die bei Sachen (Pferden) der gleichen Art, der gleichen Abstammung, der gleichen bisherigen Reitweise, der nahezu identischen Aufzucht und der wiederum vergleichbaren Zuchtlinien üblich ist.
So wirklichkeitsfremd dieses Urteil des BGH für viele Experten auch sein mag, so findet sich doch ein - wenn auch unbeabsichtigter - entscheidender Hinweis für den Käufer eines mangelhaften Pferdes, gerade vor dem Hintergrund einer heute nicht mehr zu überschauenden Rechtssprechung zum angestrebten Erfolg zu gelangen. Der BGH hat durchaus zutreffend erkannt, dass nun einmal nicht nur der Verwendungszweck und die Üblichkeit einer Sache den Mangel definiert, sondern dass ein Mangel eben auch durch eine Wertminderung zu begründen ist.
Wenngleich aus zutreffenden Gründen heraus der BGH die sog. Wertminderungsliste der Autoren Pick, v. Salis, Schüle wegen mangelnden aktuellen Bezuges - der von den Autoren im Übrigen auch nie beansprucht worden ist - für nicht ausreichend erachtet, kommt es doch zukünftig für die Definition eines Mangels entscheidend darauf an, ob z.B. normabweichende Röntgenbefunde der Klassen III-IV ohne weiteren klinischen Befund auf der Basis einer objektiv berechtigten Käufererwartung eines durchschnittlichen Pferdekäufers zu einer Wertminderung des Kaufpreises führt.
Für den Bereich des unlauteren Wettbewerbs hat der Bundesgerichtshof schon vor geraumer Zeit ein Verbraucherleitbild entwickelt, das auf einen "im üblichen Umfang informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher" abstellt. Der Unterschied zu dem bislang verwendeten Verbraucherleitbild eines flüchtigen Durchschnittsverbrauchers dürfte nur gering sein.
Für die gesamte Rechtsprechung im Bereich des Pferdekaufrechts dürfte es aber möglicherweise von entscheidender Bedeutung sein, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Pferdekäufer z.B. Pferde der Röntgenklasse III-IV grundsätzlich nicht kauft, oder aber ein Pferd der Röntgenklasse III nur mit einem durchaus beachtlichen Abschlag. Ob ein erfahrener Reiter im Einzelfall bereit ist, ein hochtalentiertes Spring- oder Dressurpferd der Röntgenklasse III zu einem "normalen" Preis zu erwerben, muss nicht weiter hinterfragt werden, da es eben ausschließlich und allein auf die objektiv berechtigte Käufererwartung ankommt und das ist nun allemal die Sicht des durchschnittlichen Pferdekäufers.
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