Angebot für Kalenderwoche 07-33

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Der BGH, der Kater und das Pferd - nicht die Bremer Stadtmusikanten, nur eine Betrachtung zu der jüngsten Rechtsprechung des BGH zum Pferdekaufrecht..
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Die Bedeutung des Kaufs eines kranken Katers für den Verkäufer eines Pferdes war auch den Experten bislang vollständig unklar. Seit der Entscheidung des BGH vom 11.7.07 dürfte sich dieses geändert haben. Der u.a. für den Verkauf von Pferden zuständige 8. Zivilsenat des BGH hatte sich erneut mit der Frage auseinander zusetzen, unter welchen Voraussetzungen die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB eingreift. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verkauf einer beweglichen Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher von Gesetzes wegen vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe an den Käufer gezeigt hat, schon bei der Übergabe vorhanden war.
Der Gesetzgeber hat allerdings diesen Grundsatz eingeschränkt, dass diese Vermutung nicht gilt, wenn diese mit Art der Sache oder des Mangels unvereinbar sei. Nahezu sämtliche Gerichte in Deutschland waren jedenfalls noch bis vor wenigen Monaten nahezu einheitlich der Auffassung, dass diese Beweislastumkehr beim Verkauf eines Pferdes nur in den seltensten Fällen zum Tragen kommen könne. Auch der BGH zeigte bis Anfang 2006 unter der zwischenzeitlich ausgeschiedenen Vorsitzenden des 8. Zivilsenats erhebliche Bedenken, diese gesetzliche Vermutungsregel uneingeschränkt beim Kauf von Gebrauchtwagen und Pferden anzuwenden. Mit dem neuen Senatsvorsitzenden ist spätestens seit dem Frühjahr 2007 eine eindeutige Linie, wenn nicht sogar eine Richtungsänderung festzustellen.
Bislang wurden von nahezu allen Kommentatoren des § 476 BGB und ihnen folgend ebenso von den Obergerichten argumentiert, dass die Beweislastumkehr immer dann ausscheiden müsse, wenn ein solcher Mangel typischerweise jederzeit eintreten könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss darauf zulasse, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe an den Käufer vorhandenen gewesen ist. Schon in der Entscheidung "Sommerekzem" machte der BGH deutlich, dass der vom Gesetzgeber bewusst und gewollt angeordnete Verbraucherschutzgedanke mit einer derartigen Auslegung leer laufen würde.
Im jüngsten Urteil des BGH vom 11.7.07 wird zunächst die Entscheidung des Landgerichts dargestellt. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Kater bereits bei der Übergabe von dem Krankheitserreger befallen gewesen sei. Sie könne sich auch nicht auf die für sie günstige Vermutungswirkung des § 476 BGB berufen. Der Zweck der Vorschrift sei es nun mal, das Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Verbraucher auszugleichen, das sich aus den besseren Erkenntnis - und Beweismöglichkeiten des Unternehmers hinsichtlich der Beschaffenheit der von ihm verkauften Ware ergebe. Könne der Unternehmer den Mangel aber trotz sorgfältiger Untersuchung ebenso wenig erkennen wie der Verbraucher, würde kein Anlass bestehen, den Verbraucher durch die Beweislastumkehr des § 476 BGB zu schützen. Die Infektion des Katers mit dem Krankheitserreger sei vor dem sichtbaren Ausbruch ohne eine Laboruntersuchung weder für den Käufer noch für den Verkäufer zu erkennen gewesen.
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