Angebot für Kalenderwoche 07-31

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Tipp der Woche
Heute: Kaufuntersuchung, Teil 2 | | |
Erfreulicherweise haben sich die Pferdeverkäufer davon überzeugen lassen, dass die Kaufuntersuchung nicht nur dem Käufer eines Pferdes dient, sich Sicherheit darüber zu verschaffen, dass das Verkaufspferd gesund oder zumindest weitestgehendst gesund ist. Die Kaufuntersuchung bietet heute dem beim Verkauf eines Pferdes an Privat in Beweisnot geratenen gewerblichen Pferdeverkäufer die einzig realistische Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass das Pferd eben den fraglichen Mangel zum Zeitpunkt der Kaufuntersuchung nicht gehabt hat. Der erst vor kurzer Zeit einsichtig gewordene gewerbliche Pferdeverkäufer wird allerdings vom Bundesgerichtshof nun nicht in der erwarteten Weise belohnt, dass bereits die Vorlage des Protokolls einer Kaufuntersuchung ausreichen würde, um den Gegenbeweis zu führen, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe den fraglichen Mangel nicht gehabt hat. In der weit überwiegend unübersichtlich gewordenen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs wird gerade an dieser Stelle regelmässig die Bedeutung der Entscheidung des BGH vom 14.09.2005 (NJW 2005, 3490) nicht hinreichend berücksichtigt. Der BGH hatte bei einem Verkauf eines Gebrauchfahrzeuges ein gemeinsames Übergabeprotokoll zu beurteilen, das den später reklamierten Mangel nicht enthalten hat. Der BGH hat argumentiert, dass Mängelprotokoll sei lediglich eine Privaturkunde und als solche reiche die Beweiskraft dieser Urkunde nur dafür aus, dass sie vom Aussteller stamme und die in diesem Protokoll enthaltenen Erklärungen von dem oder den Austeller/-n abgegeben worden sind. Der vom Verkäufer geforderte Gegenbeweis, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe des Gebrauchtfahrzeuges nicht vorgelegen hat, war nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht geführt. Setzt man dieses erstaunliche Ergebnis einer weitüberwiegend unbekannt gebliebenen Entscheidung des BGH eins zu eins auf den Pferdekauf um, so bedeutet dieses, dass ein schriftliches Protokoll einer Kaufuntersuchung lediglich besagt, dass das Protokoll von dem untersuchenden Tierarzt stammt und dass die in ihm enthaltenen Erklärungen ebenfalls von dem Tierarzt stammen. Eine grössere rechtliche Bedeutung ist dem Untersuchungsprotokoll einer Kaufuntersuchung daher nicht zuzusprechen.
Der gewerbliche Pferdeverkäufer ist daher darauf angewiesen, dass der die Kaufuntersuchung seinerzeit durchführende Tierarzt sich ganz konkret an diese Untersuchung erinnert, natürlich unter Beiziehung seiner Unterlagen, hier des von ihm erstellten Protokolls der Kaufuntersuchung. Allerdings muss der gewerbliche Pferdeverkäufer im Prozessfall damit rechnen, dass ein Gericht sich nur dann von dem Gegenbeweis des Fehlens eines Sachmangels überzeugen lässt, wenn der Tierarzt ganz konkret den Ablauf der Untersuchung ebenso schildert, so z.B. wie die einzelnen Untersuchungsvorgänge im konkrten Fall abgelaufen sind. Wenn aber - was durchaus häufig vorkommt - ein Tierarzt im Jahr 200 Kaufuntersuchungen durchführt, kann von diesem nicht erwartet werden, dass er sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung zwei Jahre nach erfolgter Kaufuntersuchung noch konkret an einzelne Untersuchungsschritte etc. wird erinnern können. Ob die zur Entscheidung berufenen Gerichte auf der Basis der erwähnten Rechtssprechung des BGH derartig konsequent das Protokoll einer Ankaufsuntersuchung abwerten werden und lediglich auf die konkreten mündlichen Zeugenaussagen abzustellen bereit sind, wird generell nicht zu beantworten sein. Indessen liegt in jedem Fall an dieser Stelle eine erhebliche Gefahrenquelle des Verkäufers, auf die hinzuweisen war.
› Teil 1
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