Angebot für Kalenderwoche 07-30

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Tipp der Woche
Heute: Kaufuntersuchung, Teil 1 | | |
Selbst für den Experten wird die Rechtssprechung der verschiedenen Oberlandesgerichte und ebenso des Bundesgerichtshofes zum Pferdekaufrecht von Monat zu Monat, von Tag zu Tag unüberschaubarer, so dass kaum jemand in der Lage ist, den Pferdekäufer, wie auch den Pferdeverkäufer beim Abschluss eines Pferdekaufvertrages rechtlich einwandfrei zu beraten. Immer wieder wird von Verkäufer- wie auch von Käuferseite die Frage gestellt, ob eine Kaufuntersuchung überhaupt, und bejahendenfalls in welchem Umfange diese durchzuführen ist. Es stellt sich dann immer wieder die anschliessende Frage, ob der Verkäufer eines Pferdes oder aber der Käufer gut beraten ist, eine solche Kaufuntersuchung in Auftrag zu geben und ggf. ob diese durch den Tierarzt des Verkäufers oder aber durch den des Käufers zu erfolgen hat. Die Diskussion endigt grundsätzlich dann mit der Frage, ob der Verkäufer oder der Käufer die Kosten einer solchen Kaufuntersuchung letztendlich zu tragen hat oder aber ob sie je nach dem Ausgang einer solchen Untersuchung unter den Kaufvertragsparteien aufgeteilt werden oder eben nicht.
Nachdem der BGH sich eindeutig gegen die vormals überwiegende Rechtsauffassung in den Kreisen der Pferdeverkäufer dazu durchgerungen hat, die Beweislastumkehr des § 476 BGB uneingeschränkt auch für den Pferdekauf anzuwenden, bedeutet dieses, dass gesetzlich vermutet wird, wonach ein Sachmangel, der sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Übernahme des Pferdes gezeigt hat, bereits bei Übernahme des Pferdes vorgelegen hat. Das hat zur Konsequenz, dass der Pferdekäufer zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen berechtigt ist, wenn sich ein Mangel in der bekannten 6-monatigen Frist gezeigt hat. Es soll an dieser Stelle nicht der Frage nachgegangen werden, was nun nach dem Verständnis des BGH in seiner Entscheidung "Kissing Spines" als Sachmangel zu bewerten ist und was nicht. Kann indessen der Pferdekäufer den Nachweis führen, dass es sich bei dem fraglichen Mangel tatsächlich um einen Sachmangel handelt, stellt sich für den Pferdeverkäufer zwangsläufig die Frage, wie er sich gegen diese gesetzliche Vermutung gerichtlich verteidigen kann, dass ein Mangel, der quasi jederzeit auftreten kann und dessen Ursache auch wissenschaftlich weitestgehendst ungeklärt ist, laut gesetzlicher Vermutung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorhanden gewesen ist. Der Gesetzgeber hat dem Pferdeverkäufer die Möglichkeit eingeräumt, seinerseits nunmehr den sog. vollen Beweis im Sinne eines Gegenbeweises zu führen, dass die gesetzliche Vermutung vollständig ausgeschlossen werden kann, wonach der Mangel, der sich erst nach Übergabe des Pferdes gezeigt hat, bereits zu dem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat.
› Teil 2
| |