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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
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Heute: Der Pferdekäufer und die Kaufuntersuchung


Es ist schon häufig davor gewarnt worden, den Tierarzt des Verkäufers mit einer Kaufuntersuchung zu beauftragen. Die Interessenkollision liegt es so offensichtlich auf der Hand, dass ein objektives Ergebnis nur schwer zu erwarten ist. Ebenso fatal kann es sein, sich als Käufer auf die tierärztlichen Befunde einer vom Verkäufer in Auftrag gegebenen Untersuchung zu verlassen. Ein jüngstes Urteil des Landgerichts Potsdam gibt Veranlassung, die Warnung mit aller Deutlichkeit zu wiederholen.

Der Käufer eines Pferdes hatte die Verkäuferin gebeten, bei ihrem Tierarzt eine Kaufuntersuchung durchführen zu lassen. Dabei waren sich beide Parteien des Kaufvertrages einig, dass die Wirksamkeit des Vertrages von einem positiven Ergebnis der Kaufuntersuchung abhängig sei. Die Verkäuferin beauftragte ihre Tierärztin mit der Untersuchung. Das Ergebnis war für die Verkäuferin positiv, allerdings nach Auffassung der Experten eindeutig fehlerhaft. Der Käufer kaufte daraufhin in Unkenntnis des unzutreffendenUntersuchungsberichts das Pferd, musste aber alsbald feststellen, dass es einen erheblichen Mangel hatte, der von der Tierärztin übersehen worden war. Die Klage des Käufers gegen die Tierärztin wurde vom Landgericht Potsdam kostenpflichtig abgewiesen. Die Auftraggeberin der Untersuchung sei schließlich die Verkäuferin und nicht der Käufer gewesen. Die Tierärztin ihrerseits hatte auf die vor Tierärzten üblicherweise verwendeten Vertragsbedingungen verwiesen, wonach die jeweilige Auftraggeberin nicht berechtigt sei, das Ergebnis der Untersuchung an Dritte weiterzugeben und folglich die Tierärztin auch im Falle einer fehlerhaften Untersuchung gegenüber Dritten nicht haftet würde, es sei denn, dass der Dritte von der Auftraggeberin ausdrücklich benannt worden sei. Das Urteil des Landgerichts Potsdam ist zwar mit den Rechtsmitteln der Berufung angegriffen, trotzdem gibt es ausreichend Veranlassung, auf folgende Punkte aufmerksam zu machen:

In der Rechtsprechung und Literatur wird derzeit heftig gestritten, ob ein Dritter, i.d.R. der Käufer, der sich auf das Ergebnis einer vom Verkäufer in Auftrag gegebenen Kaufuntersuchung verlassen hat, im Falle eines unrichtigen Gutachtens einen Regressanspruch gegen den Tierarzt erfolgreich durchsetzen kann. Das Landgericht Potsdam und einige andere Landgerichte verneinen in diesem Fall jeden Regressanspruch des Käufers. Er sei schließlich nicht Auftraggeber und er könne sich auch nicht darauf berufen, er sei von dem Schutzbereich eines Vertrages zu Gunsten eines Dritten geschützt. Vielmehr wird der Käufer von diesen Gerichten darauf verwiesen, seine Ansprüche ausschließlich beim Verkäufer durchzusetzen, nicht aber sich beim Tierarzt des Verkäufers schadlos zu halten.

Von den Gerichten wird dabei allerdings verkannt, dass der Verkäufer eines Pferdes und gleichzeitig Auftraggeber einer Verkaufsuntersuchung anerkanntermaßen keinerlei Interesse daran hat, dass die derzeitigen, möglicherweise negativen Befunde festgestellt werden. Erstellt also ein Tierarzt ein fehlerhaftes Ergebnisprotokoll über eine von ihm durchgeführte Untersuchung, muss er nicht damit rechnen, von dem Pferdeverkäufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Da nach der erwähnten Rechtsprechung der Käufer in diesem Fall auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Tierarzt besitzt, bleibt dieser trotz einer nachgewiesenen pflichtwidrigen, da fehlerhaften Arbeit von allen Schadensersatzansprüchen verschont. Eine sicherlich einmaliges Ergebnis. Ein Experte macht eklatante Fehler, er verdient ein hohes Honorar, irgendwelche Regressansprüche muss er nicht befürchten. Absurdistan lässt grüßen.

Beachte:

Misstraue jedem Untersuchungsprotokoll, dass du nicht selbst bei einem Tierarzt deines Vertrauens in Auftrag gegeben hast. Prüfe aber auch dieses genau oder lasse es übrprüfen. Wenn du aber aus durchaus verständlichen Gründen, keine weiteren Kosten für eine eigenständige Ankaufsuntersuchung ausgeben willst, sorge zumindest dafür, dass der Tierarzt des Verkäufers dir schriftlich bestätigt, dass er persönlich die Verantwortung für die Richtigkeit des Gutachtens auch dir gegenüber übernimmt.




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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