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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Pferdehändler und Züchter - Opfer des Kaufrechtsreformgesetzes?

Seit nunmehr 5 Jahren herrscht eine geradezu babylonische Verwirrung über das, was sich im Pferdekaufrecht zukünftig verändert hat, und ob nun tatsächlich der Pferdekäufer der große Gewinner und der Pferdehändler gleichzeitig der große Verlierer dieses Gesetzes ist. Bereits seit Monaten wird über das Ende des gewerblichen Pferdemarktes spekuliert. Dem Fohlenmarkt wird eine ausgesprochen ungewisse Zukunft vorausgesagt und Anwälte freuen sich über eine wahre Prozessflut. Während Kassandrarufe in verschiedenster Laufstärke die gesamte Pferdewelt verunsichern, ist es an der Zeit, sich sachlich und zugleich kritisch mit den entscheidenden Rechtsfragen um die Zukunft des Pferdehandels auseinander zu setzen. Dabei wird herauszuarbeiten sein, was sich in der Sache tatsächlich geändert hat.

Vorweg ist einmal zu klären, welche Bereiche tatsächlich gravierend durch die Gesetzesänderung betroffen sind:

Adressat ist ganz eindeutig der gewerblich tätige Pferdehändler, so weit er an einen Privaten ein Pferd verkauft. Betroffen ist aber auch der Züchter, wenn er an einen Pferdehändler verkauft und ein Pferdehändler das noch nicht angerittene oder ausgebildete Pferd an einen Privaten verkauft. In all diesen Fällen ist es dem Pferdehändler im Verhältnis zum Privaten wie auch dem Züchter im Verhältnis zum Pferdehändler auf Grund eindeutig gesetzgeberischer Regelung untersagt, die Rechte des Käufers durch individuell vertragliche Regelung oder aber durch die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen einzuschränken. Auf die Möglichkeit des Pferdehändlers durch allgemeine Geschäftsbedingungen die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verbraucher auf ein Jahr einzuschränken, sei nur am Rande hingewiesen.

Für den Züchter hat das zur Konsequenz, dass er gegenüber dem Pferdehändler immer dann uneingeschränkt haftet, wenn Letzterer von seinem privaten Käufer auf Grund eines bereits bei Ablieferung des Pferdes an den Pferdehändler vorhandenen Mangels in Anspruch genommen wird. Durch diese Regelung wird der Züchter gleich zweifach belastet, da er einmal beim Verkauf an einen Privaten uneingeschränkt haftet und diese Haftung auch dann zu Lasten des Züchters eingreift, wenn der Pferdehändler das noch nicht in Ausbildung befindliche Pferd an einen Privaten weiterveräußert, da es sich bei einem solchen Pferd grundsätzlich um eine neu hergestellte Sache im Sinne des Gesetzes handelt.

Demgegenüber hat der private Pferdeverkäufer sowohl beim Verkauf eines Pferdes an einen Privaten wie auch an einen Pferdehändler die Möglichkeit, durch eine ausdrückliche vertragliche Abrede seine Haftung auszuschließen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein bereits angerittenes oder um ein nicht ausgebildetes Pferd handelt.

In der bisherigen Diskussion ist weitgehend unberücksichtigt geblieben, dass auch bislang das Prinzip der Vertragstreue und Redlichkeit das Recht des Pferdekaufes grundsätzlich bestimmt hat. Lediglich die Sonderregelungen zum Viehkauf haben dem Pferdeverkäufer eine seinerzeit vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte bevorzugte Stellung eingeräumt und seine Haftung für Mängel mehr oder minder ausgeschlossen. Durch das neue Kaufrecht ist lediglich klargestellt, dass der Pferdeverkäufer und Züchter keinen Sonderstatus mehr für sich beanspruchen kann, er also genau so haftet wie jeder Unternehmer, der ein Produkt an einen Privaten verkauft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine neu hergestellte oder gebrauchte Sache handelt.

Von durchaus kompetenter Seite wird geltend gemacht, dass ein Pferd eine lebende Sache ist und folglich also auch nicht mit einem üblichen Kaufgegenstand gleichzusetzen sei. So wird darauf hingewiesen, dass ein Produkt in der Regel einen Mangel aufweist, weil es bei der Produktion falsch hergestellt worden ist, während dessen ein Tier sich verändere, wodurch sich das Veränderungsrisiko quasi ständig realisiere. Dieses könne aber nicht dem Züchter oder dem Pferdehändler angelastet werden, da er im Gegensatz zu einer üblichen Kaufsache das Pferd eben nicht in einem bestimmten Produktionsgang herstelle.

Wenn allerdings in diesem Zusammenhang erwartet wird, der Gesetzgeber werde sich dieser Argumentation nicht verschließen können und es sei eine alsbaldige Ausnahmeregelung zu Gunsten des Viehkaufes in das BGB eingeführt, hegt und weckt Erwartungen, die durch nichts gerechtfertigt sind. Ebenso wenig erscheint es realistisch, darauf zu bauen, dass die Rechtsprechung hier korrigierend zu Gunsten des Züchters wie des Pferdehändlers eingreifen wird. Ein Handlungsspielraum der Rechtsprechung ist jedenfalls nicht einmal ansatzweise ersichtlich.

Allerdings kann damit gerechnet werden, dass die Rechtsprechung bei Tieren dem Käufer entgegen der Möglichkeit der so genannten Beweislastumkehr des 476 BGB den Vollbeweis dafür abfordern wird, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Ablieferung bereits mangelhaft gewesen ist. Hier hat bereits die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren ausreichende Argumentationshilfe geboten, die indessen nicht so unkritisch übernommen werden sollte, wie dieses derzeit zu beobachten ist. Allerdings ist dieses zu erwartende Entgegenkommen der Rechtsprechung kaum geeignet, die Rechte des Pferdekäufers erheblich einzuschränken und damit gleichzeitig die des Pferdeverkäufers und Züchters nachhaltig zu verbessern.

Die bisherige Praxis des Pferdekaufes hat die so genannte Pferdeankaufsuntersuchung als durchaus nicht unumstrittenes Instrument zum Schutz des Pferdekäufers entwickelt. Nachdem aber die Rechte des Käufers auf ein mangelfreies Pferd beim Kauf von einem Händler uneingeschränkt gelten, sollte die Ankaufsuntersuchung keine große Rolle mehr spielen. Stattdessen wird der Pferdehändler und Züchter gut beraten sein, bei Verkauf den Zustand eines Pferdes durch eine umfangreich dokumentierte Verkaufsuntersuchung zu belegen, um im Falle einer späteren Auseinandersetzung den Nachweis führen zu können, dass der möglicherweise später auftretende Mangel des Pferdes nicht auf einem Umstand beruht, der quasi im Keim schon bei der Ablieferung des Pferdes vorhanden gewesen ist. Allerdings wird diese Vorsichtsmaßnahme ebenso wenig eine unbedingte Sicherheit bieten können, wie sich dieses bereits zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung von Fall zu Fall herausstellte.

Da das Kaufrecht die Frage des Mangels dann noch definiert, was die Parteien eines Vertrages als vertragsgemäße Leistung definiert haben, hat jeder Pferdehändler auch die Möglichkeit, den von ihm geschuldeten Pflichtenkatalog so exakt wie möglich zu definieren und dementsprechend auf ihm bekannte Mängel hinzuweisen. Insoweit jedenfalls behält der schriftliche und im einzelnen ausgehandelte Kaufvertrag weiterhin seine Bedeutung. Ausdrücklich ist aber erneut darauf hinzuweisen, dass ein solcher Vertrag nicht dazu dienen kann, über die Beschreibung der Vertragsgemäßheit des jeweiligen Pferdes hinaus die Rechte des Käufers im Falle der mangelhaften Ablieferung eines Pferdes zu beschränken oder wie bisher auszuschließen, es sei denn der Mangel ist genau beschrieben.

Unbeantwortet bleibt aber das Problem, wie sich der Pferdeverkäufer davor schützen kann, dass das Pferd bei der Ablieferung bereits einen Mangel aufwies, der sozusagen im Keim schon vorhanden war und folglich auch vom Verkäufer nicht bemerkt und in den Beschrieb des Pferdes nicht aufgenommen werden konnte. Dieses ganz erhebliche Risiko des Pferdeverkäufers wird dieser zukünftig uneingeschränkt zu tragen haben. Es hilft ihm insbesondere nicht weiter, in den Kaufvertrag die Klausel aufzunehmen "gekauft wie besehen" oder "verkauft unter Ausschluss jedweder Gewährleistung".

Da die Möglichkeiten des Pferdekäufers, seine Haftung für Mängel bei Ablieferung des Pferdes einzuschränken oder gar auszuschließen, ausgesprochen enge Grenzen gesetzt sind, stellt sich zwangsläufig für ihn die Frage, wie er sich verhalten soll, wenn ein Pferdekäufer einen Mangel geltend macht und gleichzeitig auch dokumentiert, dass dieser Mangel bereits bei Ablieferung des Pferdes vorhanden war? Es erscheint äußerst problematisch zu sein, dem Pferdeverkäufer zu einem Rechtsstreit anzuraten, da der Ausgang eines solchen Prozesses in aller Regel vom Anwalt auch nicht einmal annähernd vorausgesagt werden kann. Hier wird in der Regel der vom Gericht berufene tiermedizinische Sachverständige nach monatelangem Streit das letzte Wort haben.





Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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