Angebot für Kalenderwoche 07-15

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Ein Interview
mit Rechtsanwalt Eduard Graf v. Westphalen
Teil 2 | | |
Frage: Wie weit können Formularverträge beim Kauf eines Pferdes überhaupt helfen?
E.v.W:
Aus der Sache heraus sind allgemein gehaltene Vertragsklauseln nur bedingt hilfreich, höchst unterschiedliche Interessenlagen auch juristisch einwandfrei zu erfassen. Ich weise daher in allen Empfehlungen und natürlich auch hier darauf hin, dass kein Vertragshandbuch und auch kein vorformulierter Pferdekaufvertrag einen spezialisierten und entsprechend erfahrenen Rechtsanwalt zu ersetzen vermag. Auf der anderen Seite: Wenn schon Vertragsformulare für den gesamten Bereich des Pferdekaufrechts, der Pferdehaltung, der Reitbeteiligung usw. angeboten werden, sollten diese die zwischenzeitlich vorliegende Rechtsprechung und die gesamte einschlägige Spezialliteratur berücksichtigen.
Frage: Wo liegen die besonderen Schwierigkeiten bei einem Pferdekaufvertrag?
E.v.W:
Da ist zunächst die vom Gesetzgeber vorgegebene Unterschiede in den einzelnen Pferdekaufverträge. Zum einen ist da der Kaufvertrag zwischen dem gewerblichen Pferdehändler und dem privaten Pferdekäufer. Zum anderen ist dann der gesamte Katalog von Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Pferdeverkäufer und einem gewerblichen Pferdekäufer, zwischen einem privaten Pferdeverkäufer und einem gewerblichen Pferdekäufer sowie zwischen einem privaten Pferdeverkäufer und einem privaten Käufer.
Frage: Können Sie die einzelnen Unterschiede noch näher herausarbeiten, insbesondere für die Frage der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung?
E.v.W:
Vom neuen Pferdekaufrecht sind vorrangig die gewerblichen Pferdeverkäufer (Pferdehändler/Züchter) betroffen. Wo allerdings die Grenzlinie zwischen einem privaten Pferdeverkäufer und einem gewerblichen Pferdeverkäufer bzw. zwischen einem privaten Züchter und einem gewerblichen Züchter zu ziehen ist, ist in der Rechtsprechung derzeit heftig umstritten. Dem gewerblichen Pferdehändler/Züchter jedenfalls ist es aufgrund eindeutiger gesetzlicher Regelungen untersagt, seine Haftung für eventuelle Mängel des Pferdes auszuschließen oder auch nur zu begrenzen. Der gewerbliche Pferdehändler haftet vielmehr uneingeschränkt für jeden Mangel des Pferdes, wobei zunächst einmal selbst der geringste Mangel ausreicht. Als Mangel versteht der Jurist jede Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich definierten Soll-Beschaffenheit des Pferdes, was auch immer im Einzelfall darunter juristisch zu verstehen ist. Der gewerbliche Pferdehändler hat lediglich die Möglichkeit, seine Haftung für Mängel dadurch einzuschränken, dass er alle Mängel des Pferdes in den Kaufvertrag hinein schreibt. Im übrigen gesteht das Gesetz dem Pferdehändler lediglich eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 1 Jahr nach Übergabe des Pferdes zu.
› Teil 1
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