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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| | Bundesrichter strafen Reitlehrer ab | | |
Heute noch eine erfundene Titelstory, in Kürze aber möglicherweise eine Real-Satire. Veranlassung hierzu bietet ein jüngstes Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Dezember 2006.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es vorläufig noch um die Beratungspraxis einer Bank. Diese hatte ihren Kunden konzerneigene Aktienfonds empfohlen. Sie hatte zwar die klagende Anlegerin darüber aufgeklärt, dass die Bank ein Agio zwischen 3 und 5 %, also eine satte Provision für sich beanspruche. Indessen wurde die Anlegerin von der Bank nicht darüber aufgeklärt, dass die Fondsgesellschaft einen Teil der vereinnahmten Verwaltungsgebühren an die beratende Bank regelmässig abführte.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Bank darauf hinzuweisen habe, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus den Agios und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhalte. Diese Aufklärung war aus der Sicht des Bundesgerichtshofs notwendig, um dem Kunden einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Erst durch diese Information würde die Anlegerin in die Lage versetzt, das Eigeninteresse der beratenden Bank selbst einzuschätzen.
Ab und an ist es durchaus erlaubt, die voraussichtliche Entwicklung der Rechtssprechung des BGH bei der Verletzung von Aufklärungspflichten fortzuschreiben, und zwar auch durch die Übertragung auf anders gelagerte Sachverhalte. Stellt man an dieser Stelle die durchaus naheliegende Frage, ob ein Reitlehrer persönlich haftet, wenn er einerseits seinen Kunden/Pferdekäufern bei Kauf eines Pferdes berät, um andererseits am Kunden vorbei ohne dessen Kenntnis vom Pferdeverkäufer 10 % als übliche Vermittlungsprovision zu kassieren? Der durchaus erlaubte Kunstgriff liegt darin, im Urteilsspruch des Bundesgerichtshofes statt auf die beratende Bank auf den beratenden Reitlehrer abzustellen und statt von Fondsanteilen von dem Verkaufswert zu sprechen. Wechselt man also diese Begriffe gegeneinander aus, so lautet der Urteilsspruch des BGH:
Wenn ein Reitlehrer einen Kunden beim Pferdekauf berät und dabei ein bestimmtes Pferd empfiehlt, bei dem er eine verdeckte Provision erhält, muss der Reitlehrer seinen Kunden über diese Art der Vergütung aufklären, damit der Kunde selbst beurteilen kann, ob die Empfehlung seines Reitlehrers allein im Kundeninteresse nach den Kriterien einer objektgerechten Beratung erfolgt ist, oder aber im Eigeninteresse, um möglichst eine hohe Eigenprovision vom Verkäufer zu erhalten. Unterläßt der Reitlehrer die gebotene Aufklärung, so haftet er auf Schadensersatz, der darin besteht, den Käufer so zu stellen als wenn er den Kauf nicht getätigt hätte, da kein vernünftiger Käufer bereit ist, zum Kaufpreis eine zusätzlich Provision zu zahlen, auch wenn diese Provision nicht gesondert ausgewiesen ist, vielmehr Teil des Kaufpreises bildet.
Bereits auf dem ersten Pferderechtstag anlässlich der Equitana 2005 hat der Verfasser diese seine Rechtsauffassung erstmalig einem breiten Fachpublikum vorgestellt. Allerdings stiess diese Rechtsmeinung auf erhebliche Bedenken.
Heute dürften auch die letzten Zweifler durch die erwähnte Entscheidung des BGH vom 19.12.2006 zumindest nachdenklich geworden sein. Heute lässt sich unschwer eine konsequente Linie des BGH zur Intensität und dem Umfang der jeweiligen Aufklärungspflichten einschliesslich der erforderlichen Transparenz von Verkäufern und Beratern erkennen, wobei es letztendlich gleichgültig sein dürfte, ob ein Reitlehrer, ein professioneller Pferdesachverständiger oder aber ein Tierarzt den Kaufinteressenten berät.
Der erfreulicherweise ständig wachsenden Lesergemeinde des Verfassers sind all diese Argumente durchaus vertraut. Schliesslich ist dieses schon seit zwei Jahren im Internet unter der Überschrift "Mein Reitlehrer – Mister 10 %, Goldfinger oder Dukatenesel" nachzulesen. Dieses und mehr unter www.pferderechtswissen.de
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