Angebot für Kalenderwoche 07-12

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Wichtig für alle Pferdehändler und Züchter
Die Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr in Pferdekaufverträgen von Händlern/Züchtern beim Verkauf an private Käufer ist nach einer durchaus beachtenswerten Rechtsauffassung regelmässig unwirksam. | | |
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2006 (Aktenzeichen VIII ZR 3/06) gibt Anlass, auf diesem Wege die Pferdehändler/Züchter ebenso wie die privaten Pferdekäufer zu informieren. Bislang war es allgemein vertretene Auffassung, dass ein Pferdehändler/Züchter seine Haftung für Sachmängel auf ein Jahr bei einem Verkauf eines Pferdes verkürzen kann, da diese Möglichkeit ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist.
Übersehen wurde jedoch an dieser Stelle regelmäßig, dass der Gesetzgeber sich nicht dazu geäußert hat, ob diese Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr auch bei der Verwendung vorformulierte Veträge rechtswirksam vereinbart werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat nun einer derartigen Verjährungsverkürzung auf ein Jahr nicht nur für den Verkauf von Fohlen einen Riegel vorgeschoben, sondern gleichzeitig auch die Verjährungsabrede von einem Jahr entscheidend erschwert, soweit sie in einem Formular vorgesehen war.
Somit haben Pferdehändler und Züchter heute keine rechtlich gesicherte Möglichkeit, unter Verwendung der bisherigen Verkaufsformulare und den dazu vorliegenden Empfehlungen die Verjährung wirksam auf wenigstens ein Jahr zu verkürzen.
In der fraglichen Entscheidung heisst es sinngemäss:
Eine Klausel in einem Formular-Kaufvertrag, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr abgekürzt wird, ist wegen Verstosses gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften immer dann insgesamt unwirksam, wenn die vom Gesetz exakt definierten Schadensersatzansprüche z. B. wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie von Ansprüche wegen eines groben Verschuldens nicht von der Verkürzung der Verjährungsfrist ausdrücklich ausgenommen werden.
Alle bisher von Pferdehändlern und Züchtern verwendeten Kaufvertagsformulare sehen eine Verkürzung der Mängelansprüche auf ein Jahr vor. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 475 Abs. 2 BGB eine derartige Verkürzung auf ein Jahr für gebrauchte Sachen, mithin also auch für Pferde, ausdrücklich vorgesehen. Daher war es bislang allgemeine Rechtsauffassung, dass eine derartige Verjährungsverkürzung auch in Formularverträgen so vereinbart werden könne.
Nur der von der FN vorgelegte Formularvertrag hat bereits von mehr als 5 Jahren das hier interessierende Rechtsproblem zumindest vom Ansatz her zutreffend erkennt. Da aber die uneingeschränkte geltende Haftung für Leben- Körper und Gesundheitsschäden und die Haftung für grobes Verschulden von der Verjährungsverkürzung nicht ausdücklich ausgenommen worden ist, sind alle bekannte Vertragsformulare für den Pferdeverkauf durch einen Händler/Züchter möglicherweise in der Verjährungsfrage rechtsunwirksam mit der Ergebnis der zweijährigen Verjährungsfrist.
Vermeiden lässt sich diese für den Pferdehändler/Züchter regelmässig unerfreuliche Sachmängelhaftung für insgesamt zwei Jahre nach Übernahme des Pferdes nur durch eine umgehende Klarstellung in den bislang angebotenen Pferdekaufverträgen.
Es besteht also eindeutig Handlungsbedarf für den Pferdehändler/Züchter und gleichzeitig eröffnen sich für den Käufer eines mangelhaften Pferdes die Erfolgsaussichten erheblich, noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgreich Sachmangelhaftungsansprüche gegen den Pferdehändler/Züchter gerichtlich durchzusetzen. Es wird daher folgend Klausel vorgeschlagen:
Sachmängelhaftung
Die Ansprüche des Käufers gegenüber einem gewerblichen Verkäufer eines Pferdes wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Pferdes an den Käufer.
Die Verkürzung der Verjährung gemäss Satz 1 gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Ebensowenig gilt die Verjährungsverkürzung für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln eines Pferdes oder der Übernahme einer Garantie gilt die Verjährungsverkürzung ebenso wenig. Die darauf beruhenden weitergehenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bleiben uneingeschränkt, und zwar auch von anderweitigen Haftungsbeschränkungs- oder Haftungsausschlußklauseln.
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