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Angebot für Kalenderwoche 07-11


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Hat der Röntgenleitfaden den Faden verloren
oder hat er ihn nie gefunden?


Teil 4


Wer sich nun schützend an die Seite des Tierarztes stellen will und fordert, der Käufer habe ja schließlich nachfragen können, was sich hinter diesen kryptischen römischen Ziffern verberge und was tiermedizinisch unter dem Begriff eines klinischen Befundes zu verstehen sei, verkennt allerdings, dass eine derartige Pflicht zur Nachfrage von der Rechtsprechung grundsätzlich abgelehnt wird. Schließlich wird ja ein Experte gegen ein durchaus nicht zu unterschätzendes Honorar befragt und da ist es nicht Aufgabe des Fragestellers, nachzufragen, was der Experte mit seinem Fachchinesisch eigentlich sagen wollte.

Das Protokoll einer Kaufuntersuchung ist die objektive, gewissenhafte und sachlich begründete Beurteilung eines vorgegebenen medizinischen Sachverhaltes in einer für den Laien verständlichen und für den Fachmann nachprüfbaren Weise. Dies gilt uneingeschränkt auch für den Teil der röntgenologischen Kaufuntersuchung. Wer von Berufs wegen tagaus tagein damit verbringt, Protokolle von Kaufuntersuchungen zu studieren, wird der hier vertretenen Auffassung zustimmen, dass kaum ein Protokoll einer Röntgenuntersuchung sich auch nur bemüht, die ermittelten Befunde in einer für den Laien verständlichen Form dem Auftraggeber zu vermitteln.

Statt dessen wird ein medizinischer Fachbegriff an den anderen gereiht. Auch wer sich rühmen kann, irgendwann einmal das große Latinum geschafft zu haben, wird nicht einen einzigen dieser lateinischen Fachbegriffe verstehen, geschweige denn nachzuvollziehen, welche Bedeutung diese Begriffe für die Zukunft seines Pferdes möglicherweise haben könnten. Der Auftraggeber einer Kaufuntersuchung bleibt also auch nach 10 Standardaufnahmen und nunmehr im Besitz eines nicht nachvollziehbaren Protokolls so unwissend wie zuvor. Von einer Aufklärung und Beratung keine Rede. Statt dessen wird der Käufer eines mangelhaften oder sogar nur "nicht passenden" Pferdes geradezu eingeladen, den Tierarzt mit durchaus beachtlichen Erfolgsaussichten auf Ersatz des Kaufpreises und aller bisherigen Aufwendungen zu verklagen.

Eine umgehende grundlegende Reform des Röntgenleitfadens ist im Interesse der Pferdekäufer wie auch der Pferdeverkäufer und schlussendlich auch im Sinne der Tierärzte dringend geboten. Der eine oder andere Hinweis an den Tierarzt, auf welche Weise er vermeidbaren Haftungsfallen aus dem Wege gehen kann, sollte dabei nicht fehlen. Vielleicht gelingt es tatsächlich, den Leitfaden in einzelnen Teilen noch einmal neu zu spinnen, um allen Interessierten einen richtungsweisenden Faden an die Hand zu geben, und sich so an den Untiefen und Risiken der röntgenologischen Kaufuntersuchung vorbei zu hangeln.



 Teil 1
 Teil 2
 Teil 3



Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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