Angebot für Kalenderwoche 07-10

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Hat der Röntgenleitfaden den Faden verloren oder hat er ihn nie gefunden?
Teil 3 | | |
Dagegen sieht sich der Röntgenleitfaden - aus welchen Gründen auch immer - veranlasst, zur Minimalisierung des Haftungspotentials jeder Kaufuntersuchung neue Definitionen einzuführen. Ob eine solche Verfahrensweise erfolgreich ist, kann mit Fug und Recht bezweifelt werden. Vielmehr wird hier ohne Not eine weitere Haftungsfalle des Tierarztes begründet. Sinn und Zweck jeder röntgenologischen Kaufuntersuchung ist es nun einmal, den jeweiligen Auftraggeber, in der Regel bislang den Käufer eines Pferdes über die gemachten röntgenologischen Befunde und deren wahrscheinliche Auswirkungen auf den beabsichtigten Einsatz des Pferdes so zu informieren, dass er für den beabsichtigten Kauf des Pferdes eine weitere Entscheidungsgrundlage erhält.
Damit rückt also der Gedanke der Aufklärung als ganz wesentliche Pflicht in den Brennpunkt jeder Kaufuntersuchung. Schon seit den 70er-Jahren fordert der Bundesgerichtshof, dass jede Belehrung und Aufklärung sich an den Vorkenntnissen und der Verständnisfähigkeit des jeweiligen Auftraggebers zu orientieren hat. Anders ausgedrückt: Beachtet der Tierarzt diesen Grundsatz der Aufklärungspflicht nicht hinreichend, so macht er sich in vollem Umfange schadensersatzpflichtig, da die Aufklärung als gar nicht erfolgt angesehen wird, wenngleich sie vertraglich geschuldet war.
Die Messlatte ist damit eindeutig vorgegeben und jede der Definitionen des Röntgenleitfadens scheitert bereits an dieser Eingangshöhe, wenn es darum geht, die Kenntnis und die Verständnisfähigkeit des Auftraggebers zu berücksichtigen. So werden nicht wenige, voraussichtlich sogar die Mehrzahl der Erstkäufer eines Pferdes überhaupt keine Vorstellungen haben, was unter Befunden zu verstehen ist, bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich, wenig wahrscheinlich oder wahrscheinlich sind.
Eine sicherlich nicht repräsentative Umfrage hat zu Tage gefördert, dass die Käuferschicht unter einer klinischen Erscheinung eine Erkrankung versteht, die eine stationäre Aufnahme in einer Tierklinik erforderlich macht. Gesichert kann dagegen davon ausgegangen werden, dass die Unterscheidung von unwahrscheinlich, wenig wahrscheinlich und wahrscheinlich, so unkommentiert wie vom Röntgenleitfaden praktiziert, von keinem Durchschnittskäufer nachvollzogen werden kann.
Es wird geröngt und geröngt, klassifiziert und klassifiziert und der Käufer versteht nur noch "Bahnhof". Wem als Jurist an dieser Stelle nicht in den Sinn kommt, eben nicht auf den Mangel der Wahl ("Kissing Spines") zu setzen, sondern gleich den Tierarzt wegen Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht durch Verwendung nicht nachvollziehbarer Definitionen zu verklagen, dürfte demnächst zu einer aussterbenden Minderheit von Rechtsanwälten zählen.
Während noch gestritten wird, ob ein Tierarzt verpflichtet ist, auch die Befunde der Röntgenklasse II zu erwähnen oder aber, ob er ohne haftungsrechtliche Konsequenzen zu fürchten, auf die Klassifizierung nach den vorgegebenen Einteilungen des Röntgenleitfadens verzichten sollte, steckt der Tierarzt bei jeder röntgenologischen Kaufuntersuchung regelmäßig bereits bei Verwendung unverständlicher Klassen im Haftungssumpf.
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