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Angebot für Kalenderwoche 07-09


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Hat der Röntgenleitfaden den Faden verloren
oder hat er ihn nie gefunden?


Teil 2


Kein Webfehler, vielmehr eine genetische Anomalie liegt darin begründet, dass die Frage, ob die Anwendung des Rö.-Leitfadens eine Prognose beinhaltet oder auch nicht, höchst unterschiedlich interpretiert wird. Das führt zu der erstaunlichen Feststellung, dass die entschiedenen Gegner wie die Befürworter des Röntgenleitfadens in einer schon mehr als merkwürdigen gemeinsamen Schlachtordnung wiederfinden, wenn mit gleichmäßiger und ebenso lauter Stimme betont und teilweise gepredigt wird, der Röntgenleitfaden enthalte keinerlei Prognose über die zukünftige Entwicklung des röntgenologisch untersuchten Pferdes.

Nun kann aber doch von niemandem ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass Prognose definiert wird als die Vorhersage eines zukünftigen/nicht direkt bestimmbaren Ereignisses oder aber eines zukünftigen/nicht direkt messbaren Messwerts auf der Basis vorhandener Daten. Vom Begriff der Prognose ist aber gleichzeitig mitumfasst die Vorhersage über die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Ereignisses.

So dürfte die Aussage der wahrscheinlichen Überlebenszeit eines Krebspatienten, oder die Wahrscheinlichkeit eines 50-jährigen Mannes mit bestimmten Risikofaktoren innerhalb der nächsten 10 Jahre einen Herzinfarkt zu entwickeln, zweifelsfrei als Prognose zu definieren sein.

Wenn nun die verschiedenen Klassen des Röntgenleitfadens nach Wahrscheinlichkeitsgraden definiert werden, so die Klasse III, bei denen klinische Erscheinungen wenig wahrscheinlich sind bzw. die Klasse IV, bei denen klinische Erscheinen wahrscheinlich sind, handelt es sich jeweils zweifelsfrei um eine Prognose des Tierarztes. Dass eine solche Prognose keine gesicherte Auskunft über den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses enthält, liegt nun gerade im Begriff jeder Prognose begründet.

Um es auf eine entscheidende Kurzform zu bringen: Bei jeder ordnungsgemäß durchgeführten röntgenologischen Untersuchung auf der Basis des Röntgenleitfadens werden Prognosen gestellt, auch wenn dieses mit jeweils unterschiedlichen Lautstärken abgestritten wird. Es wäre sicherlich im Interesse aller Beteiligten, wenn dieses Faktum auch anerkannt würde. So lange aber dem Tierarzt jede Prognosetätigkeit abgesprochen wird, er sie aber tagaus tagein ausübt, fördert dieses nicht nur die Rechtsunsicherheit, sondern erweist sich als schwerwiegende Haftungsfalle für den Tierarzt.

Wenn einer der Urväter des Röntgenleitfadens durch Katalogisierung der möglichen Röntgenbefunde und einer selbst gewählten Bewertungseinteilung noch 1992 das Ziel verfolgte, die Haftungsträchtigkeit der Kaufuntersuchung herabzusetzen, kann heute jedenfalls uneingeschränkt konstatiert werden, dass gerade dieses Ziel durch die Klassifizierung nicht nur nicht erreicht werden konnte, sondern das Haftungspotential der Tierärzte enorm gesteigert hat, was unschwer nachgeweisen werden kann.

Dabei richtet sich die Kritik keineswegs gegen die Methodik, dass die Röntgenbefunde katalogisiert worden sind und eine Klassifizierung in bestimmte Röntgenklassen anempfohlen wird. Im Mittelpunkt der Kritik steht vielmehr die Art und Weise der Bewertungseinteilung und insbesondere das Fehlen jeglicher Kommentierung der Bewertungsklassen. Dabei bedient man sich vollständig neu geschaffener Wahrscheinlichkeitsgrade, ohne auch nur ansatzweise zu berücksichtigen, dass die Rechtswissenschaft seit Jahren mit solchen Einteilungen arbeitet und diese auch entsprechend klar definiert hat.



 Teil 1



Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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