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Angebot für Kalenderwoche 07-08


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Hat der Röntgenleitfaden den Faden verloren
oder hat er ihn nie gefunden?


Teil 1


Jahr für Jahr schickte Minos, der König von Kreta, sieben Jungfrauen und Jünglinge als Menschenopfer in das Labyrinth des Minotaurus. Unter ihnen war Theseus, der spätere König von Athen. In ihn hatte sich Ariadne, die Tochter des Königs Minos verliebt. Mit Hilfe des Ariadne-Fadens konnte Theseus sicher aus dem Labyrinth gelangen, nachdem er den Minotaurus noch ganz nebenbei erschlagen hatte.

Die Väter des Röntgenleitfadens dürften wohl eine ähnliche, wohl löbliche Absicht gehegt haben. Den Tierärzte sollte bei der röntgenologischen Kaufuntersuchung von Pferden eine Beurteilungsmethodik an die Hand gegeben werden, die es ihnen erleichtern sollte, auf der Basis eines umfangreich dokumentierten Erfahrungsschatzes von Wissenschaftlern und Praktikern die Befunde ein- und zuzuordnen. Es sollte damit erreicht werden, dass sich Käufer wie Verkäufer durch die jeweilig vergebenen Klassen ein erstes Bild von den röntgenologischen Befunden machen konnte.

Wenngleich der Röntgenleitfaden immer wieder die Vorläufigkeit der Beurteilungskriterium einräumt und zur ständigen Überarbeitung auffordert, scheint sich der Leitfaden schon seit langem erheblich verheddert zu haben, und dieses nicht erst seitdem Tierärzte sich weigern, die röntgenologischen Befunde entsprechend den Vorgaben in Klassen einzuteilen.

Eine juristische Diagnose zeigt eine Vielzahl von Geburtsfehlern, die ein bis heute kaum wahrgenommenes Haftungspotential für jeden Tierarzt beinhalten, der sich bei einer röntgenologischen Kaufuntersuchung vorrangig an eben diesem Leitfaden orientiert. Schärft man indessen den Blick einmal für die Frage, wer denn für die Webfehler des Fadens verantwortlich zeichnet, so wird man den Tiermedizinern gute, wenn nicht sogar beste Absichten bescheinigen dürfen, währenddessen die den Röntgenleitfaden begleitenden Pferdejuristen wohl die handwerklichen Fehler und damit das erkleckliche Haftungspotential der Tierärzte zu verantworten haben dürften.

So ist zunächst die Frage zu stellen, wer die Büchse der Pandora geöffnet hat, als man einen in der Medizin vollständig neuen Begriff des Leitfadens erfand, währenddessen damit doch gerade die Nähe zur Leitlinie dokumentiert wird und Leitlinien das Leben jedes Mediziners, egal ob nun Tiermediziner oder Humanmediziner, von der Wiege bis zur Bahre geleiten.

Einigkeit dürfte zumindest in dem Punkte zu erzielen sein, dass eine Nichtbeachtung einer Leitlinie unmittelbar eine Pflichtverletzung des Arztes indiziert, mit der Konsequenz, dass er Schadensersatz schuldet. Seitdem der Begriff des Röntgenleitfadens in die Welt entlassen worden ist, streiten sich nicht gerade die schlechtesten Juristen darüber, ob die Verletzung eines von der Bundestierärztekammer empfohlenen Leitfadens dieselben juristischen Konsequenzen nach sich zieht, wie wenn dieselbe Empfehlung mit der Überschrift "Röntgenleitlinie" herausgegeben worden wäre. Es fällt jedenfalls schwer, sich vorzustellen, dass der Bundesgerichtshof sich im Fall der Fälle dazu durchringen wird, zwischen den beiden Begriffen zu Gunsten der Tiermediziner und zu Lasten eines klagenden Verbrauchers zu entscheiden.







Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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