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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
P.S.I.-Auktion
Wertvolle Pferde, missratene Auktionsbedingungen

Teil 2


Wenngleich sämtliche Haftungsklauseln in den Auktionsbedingungen von P.S.I. aus den vorweggestellten Gründen heraus unwirksam sind, soll in Achtung des Gessler-Huts der Vollständigkeit einer Untersuchung auch die übrigen Klauseln auf ihre Rechtswirksamkeit hin überprüft werden. Inwieweit nun Aussagen in einem Auktionskatalog tatsächlich haftungsbegründend sind oder aber - wie von den Verfassern der Bedingungen offensichtlich angestrebt - lediglich subjektiv geprägte Eindrücke darstellen, ist es rechtlich durchaus umstritten.

Allerdings kann mit guten Argumente erwartet werden, dass der Rückzug von objektiven Aussagen als lediglich subjektiv geprägte Eindrücke den Bundesgerichtshof im Fall der Fälle wenig beeindrucken dürfte. Schliesslich hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des Kaufrechts den Verkäufer über den bisherigen Rahmen hinaus auch für Eigenschaften haften lassen, die der Käufer nach den öffentlichen Äusserungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen aufgrund der werblichen Aussage erwarten durfte, wenn die Sache nach dem Kauf diesen Anpreisungen nicht gerecht wurde. Es liegt daher durchaus nahe, auch den Verkäufer eines Pferdes, unabhängig davon, ob dieses im Auktionsring oder im Handelsstall verkauft wird, für werbliche Aussagen jedweder Art haften zu lassen, auch wenn es sich dabei lediglich um Kurzkommentare und/oder um subjektiv geprägte Eindrücke des Verkäufers gehandelt haben sollte.

Soweit es in den Auktionsbedingungen heisst, dass der Käufer die ihm wegen eines Mangels zustehenden Rechte verliert, wenn er nicht spätestens nach acht Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Auktionstages an, den Mangel P.S.I. schriftlich angezeigt oder die schriftliche Anzeige mit Einschreiben-Rückschein abgesandt hat, erinnert eine derartige Klausel an die Steinzeiten des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für derartige Ausschlussklauseln besteht vor dem Hintergrund einer zulässigerweise verkürzten Verjährungsfrist von einem Jahr überhaupt keine sachliche Veranlassung. Vielmehr wird die Intention des Auktionsveranstalters nur allzu deutlich, die Rechte des Käufers eines mangelhaften Pferdes nachhaltig zu beschneiden. Für eine derartige einseitige Vertragsgestaltung bietet aber das Gesetz an keiner Stelle eine wie auch immer geartete Begründung, so dass die Rechtsunwirksamkeit einer so kunstvoll ausformulierten Klausel geradezu ins Auge springt.

Schliesslich verweist P.S.I. in den Auktionsbedingungen auf eine in einem derartigen Bedingungswerk nur selten anzutreffende Schiedsklausel, wonach bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Mangels der Käufer ein Gutachten bei der tierärztlichen Hochschule Hannover zu beantragen hat, dessen Urteil sich die Parteien vorbehaltlos unterwerfen. So löblich die Idee ist, die hochrenommierte tierärztliche Hochschule in Hannover mit einer solchen Streitfrage zu befassen, ist doch gleichzeitig fraglich, ob der Verbotstatbestand von Nr. 1 q des Anhangs der EG-Richtlinie 93/13/EWG beachtet worden ist. Dieser geht davon aus, dass dem Endverbraucher die Möglichkeit offenstehen muss, alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder auch sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen. Diese Möglichkeiten dürfen weder genommen, noch in der Sache erschwert werden.

Lediglich abschliessend und der guten Ordnung halber sei die Frage aufgeworfen, was denn die P.S.I.-GmbH veranlasst haben mag, bei der Eindeutigkeit der Verbotsnorm des § 38 ZPO eine rechtsunwirksame Gerichtsstandklausel zu verwenden. Wenngleich diese Frage am Ende eines Kurzbeitrages nur schwerlich beantwortet werden kann, verbleibt doch mehr als nur ein Rest an Hoffnung, dass es der P.S.I. Auktion gelingen wird, nicht nur hervorragende Qualitätspferde in den Auktionsring zu bringen, sondern auch Auktionsbedingungen, die in ihrer Qualität und Rechtssicherheit jeden Vergleich mit den Auktionspferden zulässt, wenngleich - zugestandenermassen - auf einer vollständig anderen Ebene.



 Teil 1




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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