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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
Der Kläger erwarb von der Beklagten im Jahre 2002 auf einer Auktion ein sechs Monate altes Hengstfohlen, das vorher eine umfangreiche medizinische Untersuchung positiv abgeschlossen hatte. In den Auktionsbedingungen fand sich die Regelung, dass die Auktion im Wege einer öffentlichen Versteigerung stattfinden würde, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Gleichzeitig waren die Sachmangelrechte des Käufers auf zwölf Monate nach Gefahrübergang beschränkt. Kurz vor Ablauf der gesetzlichen zweijährigen Verjährungsfrist erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem bei dem Hengst ein angeborener Herzfehler festgestellt worden war.
Der Verkäufer hatte die vom Kläger verlangte Rückgängigmachung des Vertrages verweigert und argumentiert: Bei dem sechs Monate alten Fohlen handle es sich zwar objektiv nicht um eine gebrauchte Sache, indessen hätten sich die Parteien mit der wirksamen Einbeziehung der Auktionsbedingungen bindend entschieden, dass das Pferd als gebraucht anzusehen sei. Daraus folgt nach der Auffassung des Verkäufers, dass auch die Verkürzung der Verjährungsfrist auf insgesamt ein Jahr zulässig sei.
Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof mit aller Entschiedenheit entgegengetreten und hat zunächst die Verkürzung der Verjährungsfrist in den Auktionsbedingungen als rechtsunwirksam angesehen, da von der zeitlichen Begrenzung der Ansprüche auch Schadensersatzansprüche des Käufers erfasst seien, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet seien oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt werden.
In einem weiteren Schritt hat der BGH deutlich gemacht, dass die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels des Pferdes ebenfalls dann rechtsunwirksam sei, wenn ein sog. "Verbrauchgüterkaufvertrag" vorliege und eine "neue" Sache ( sprich Pferd ) verkauft werde. Der BGH hat damit seine bisherige Rechtssprechung zum Pferdekaufrecht dahingehend ergänzt, dass die Frage, ob ein Pferd bzw. Fohlen neu oder gebraucht ist, nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen und der Parteivereinbarung entzogen sei, soweit ein Verkauf von einem gewerblichen Verkäufer an einen privaten Käufer vorliege (Verbrauchsgüterkaufvertrag). Dagegen sei nach der Auffassung des BGH der blosse Zeitablauf unerheblich, solange das Pferd noch "jung" sei. Da es noch nicht von der Mutterstute abgesetzt worden sei, erfülle es ohne Zweifel alle Kriterien eines jungen Tieres.
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