Angebot für Kalenderwoche 07-03

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| "Muster-Pferdekaufvertrag - 38 Euro wert?
Teil 3 | | |
In § 8 'Sachmängelhaftung' weist der Formularvertrag gleich mehrere Mängel auf, die im übrigen auch schon Gegenstand obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtssprechung waren, so dass es keinen ausreichenden Grund geben dürfte, dass diese Erkenntnisse nicht umgesetzt worden sind. So wird im Bereich der Sachmängelhaftung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Verwender eines Formularvertrages für jedwede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet, und zwar bereits bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders selbst oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen. Ebenso wenig wird ausdrücklich erwähnt, dass zudem die Haftung für Schadensersatzansprüche unberührt bleiben, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Letztmalig hatte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung 'Fohlenurteil' die Auktionsbedingungen ohne jede weitere Prüfung bereits daran scheitern lassen, dass diese Haftungsnormen nicht hinreichend in die Formularbedingungen eingearbeitet waren.
Soweit es sich um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag handelt, kann ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen auch bei Berücksichtigung der vorerwähnten Haftungssituationen aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht rechtswirksam vereinbart werden. Schließlich hat der Käufer die Möglichkeit, den sog. grossen Schadensersatzanspruch für sich in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit das Pferd den Mangel, und zwar einen unbehebbaren Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses hatte. In diesem Fall erstreckt sich der Anspruch des Käufers dann auf die Liquidation sämtlicher im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Pferdes gemachten Aufwendungen, mithin also auch Berittkosten etc.
In § 9 findet sich eine in den sonstigen Formularverträgen selten gebrauchte Mängelanzeige, die bei Nichtberücksichtigung der sechswöchigen Frist, gerechnet vom Tage der Übergabe an, zum Verlust sämtlicher Sachmangelhaftungsansprüche führen kann. Da eine derartige Klausel im Ergebnis auf eine Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Verkäufers hinaus läuft, gilt es auch hier wiederum, dass der Verlust dieser Ansprüche nicht eintreten darf, soweit damit etwaige Ansprüche auf Schadensersatz mitumfasst sind, die auf einen Mangel des verkauften Pferdes zurück zu führen sind. Für derartige Ansprüche, soweit sie auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in einem Formularvertrag nicht wirksam begrenzt werden. Denkt man diesen Gedanken einmal zu Ende, so gelangt man auch für den Bereich der Verjährung zu dem Ergebnis, dass ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf das Fortbestehen der anderweitigen Ansprüche wegen Körper- und Gesundheitsschäden oder wegen groben Verschuldens jede Verkürzung der Verjährungsfrist zu einer unzulässigen Haftungsbegrenzung führt, mithin also auch zur Unwirksamkeit einer Verjährungsfrist von acht Wochen.
Schlussendlich findet sich in § 14 Abs. 2 die Klausel, wonach die Parteien sich gegenseitig bestätigen, je ein Exemplar des vorliegenden Vertrages erhalten zu haben. Diese Art der Tatsachenbestätigung bedarf bereits seit dem 1.4. 1977 zur Rechtswirksamkeit einer gesonderten zusätzlichen Unterschrift, die das hier untersuchte Vertragsformular zu einem Gesamtwert von € 38,00 nicht aufweist. Es bleibt daher die unbeantwortete Frage, warum der interessierte Verbraucher Formularverträge sozusagen im Dutzend abnehmen soll, wenn er aufgrund der Vielzahl von entscheidenden Mängeln nicht einmal ein einziges Exemplar dieses Vertragswerks sinnvoll verwenden kann.
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