Angebot für Kalenderwoche 07-02

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| "Muster-Pferdekaufvertrag - 38 Euro wert?
Teil 2 | | |
Einen besonders gekonnten Kunstgriff - allerdings einen misslungenen - stellt der Klauselvorschlag dar, wenn als zusätzliche vertragliche Beschaffenheit ein unbekannter und deshalb unwägbarer Gesundheitszustand vereinbart wird. Damit läuft die hier abgeklopfte Klausel darauf hinaus, dass jeder Sachmangel, also jede Abweichung der Ist- gegenüber der Soll-Beschaffenheit jedenfalls dann nicht die Kategorie des Sachmangels erfüllt, wenn der Mangel nicht in den Katalog des zwischen den Parteien autonom vereinbarten Prüfungsumfanges einer tierärztlichen Untersuchung fällt. Mithin fallen auch alle Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes sozusagen erst im Keim angelegt waren und nicht Gegenstand des tierärztlichen Untersuchungsauftrages waren, durch den Rost der Mängelhaftung des Verkäufers, da es sich jeweils um einen unbekannten und deshalb unwägbaren Gesundheitszustand handeln soll.
In § 4 'Verwendungszweck und Garantie' findet sich ein beachtlicher dogmatischer Fehler, der allerdings dem juristisch nicht geschulten Laien nicht auffallen dürfte. Während der Verwendungszweck, sei er vom Vertrag vorausgesetzt oder sei er ein gewöhnlicher Verwendungszweck, dazu dient, einen möglichen Sachmangel der Kaufsache zu definieren, befasst sich der Begriff der Garantie immer mit einer zusätzlichen haftungsrechtlich bedeutsamen Konstruktion.
Wenn der juristische Sachverstand von gleich vier Autoren aus dem Bereich des Pferderechts nicht in der Lage ist, die hier notwendige Unterscheidungslinie zu ziehen zwischen einer Haftung aus dem Gesichtspunkt einer Garantieerklärung und der Haftung auf Grund eines dem Pferd anhaftenden Mangels, ist dieses nicht gerade ein unwiderlegbarer Nachweis für juristische saubere Arbeit. So weit sich allerdings dann in § 4 Absatz 2 eine schon in anderen Formularverträgen wiederholt anzutreffende Unverbindlichkeitserklärung zu Gunsten des wortreich verkaufenden Verkäufers findet, ist Kritik angesagt.
Während bei allen üblichen Kaufverträgen des täglichen Lebens ganz selbstverständlich die mündlichen Äusserungen des Verkäufers über die Eigenschaften der Kaufsache und die Verwendungsmöglichkeiten uneingeschränkt als rechtswirksam angesehen werden und ebenso uneingeschränkt zur Definition der Soll-Beschaffenheit der Kaufsache dienen, gilt dieses nach Auffassung der Autoren nicht für den Verkauf eines Pferdes. Hier soll es sich lediglich um subjektive Eindrücke des Verkäufers oder der von ihm beauftragten Personen handeln.
Mit anderen Worten: Die Autoren des hier untersuchten Muster-Kaufvertrages sind tatsächlich der Rechtsauffassung, durch eine entsprechende Klauselgestaltung, sämtliche großsprecherischen Anpreisungen des Pferdeverkäufers als unverbindlich abtun zu können, da es sich ja lediglich um subjektive Eindrücke des Verkäufers gehandelt habe.
Dabei wird allerdings übersehen, dass der Gesetzgeber in § 434 Abs. 1 S. 3 BGB über die bereits bestehende Einstandspflicht des Verkäufers für eigene Erklärungen nunmehr auch auf die Einstandspflicht für Erklärungen Dritter erweitert hat. Wenn also der Verkäufer eines Pferdes bereits für die Erklärungen Dritter haftet, haftet er natürlich und ganz selbstverständlich für die eigenen mündlichen Erklärungen. Diese können nun einmal nicht in ihrer rechtlichen Bedeutung dadurch herabgestuft werden, dass sie in vorformulierten Klauseln als lediglich subjektive Eindrücke des Verkäufers bezeichnet werden.
› Teil 1
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