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Angebot für Kalenderwoche 07-01


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
"Muster-Pferdekaufvertrag - 38 Euro wert?

Teil 1


Wenn sich gleich vier renommierte Rechtsanwälte zusammenschliessen, um einen Muster-Pferdekaufvertrag zu erarbeiten, spricht eigentlich schon der geballte juristische Sachverstand dafür, dass das Werk gelungen ist. Auch die Mindestabgabe eines solchen Muster-Formularvertrages mit zehn Stück spricht eine eigene Sprache. Der Verlag ist auch nicht bereit, einzelne Exemplare abzugeben, selbst wenn man in aller Deutlichkeit darauf hinweist, dass man eben nur ein einziges Pferd kaufen bzw. verkaufen möchte.

Wer also in den Genuss dieses juristischen Muster-Vertrages kommen will, wird schon aus Kostengründen zunächst einmal gut daran tun, die teuren, aber momentan überflüssigen Exemplare wohl auf zu bewahren, schliesslich kann man ja durchaus in die Situation geraten, in den nächsten zehn Jahren ein Exemplar wieder zu benötigen.. Man kann daher mit guten Gründen vermuten, dass die geistigen Väter dieses Kaufvertrages offensichtlich der Meinung waren, ein über die nächsten Jahre hinaus richtungsweisendes Muster-Exemplar eines Pferdekaufvertrages entwickelt zu haben.

Indessen ist der Nachweis unschwer zu führen, dass dieser neu entwickelte Pferdekaufvertrag wegen schwerer handwerklicher Fehler keine € 38,00 wert ist und es folglich auch keinen Grund gibt, die nicht sofort benötigten weiteren neun Exemplare an einem sicheren Ort zu horten; was nachzuweisen wäre:

In § 2 erwarten die Autoren von den Vertragsparteien Erklärungen darüber, ob sie nun den Pferdekaufvertrag als Unternehmer oder aber als Verbraucher abschliessen. Sollte sich eine Partei über ihren eigenen Status unklar sein, empfiehlt das Quartett, vor Vertragsabschluss Rechtsrat einzuholen.

Warum allerdings der interessierte Pferdeverkäufer bzw. Pferdekäufer zunächst einmal € 38,00 ausgeben soll, um dann noch weit teureren anderweitigen Rechtsrat einzuholen, ist nicht ganz einsichtig. Zudem dürften die Pferdehändler und gewerblichen Züchter voraussichtlich durchaus selbst in der Lage sein, ihr eigenes Tun als Unternehmer oder als Privater richtig einzuschätzen.

Sollten Zweifel dennoch nicht zu beseitigen sein, sollte der Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 29.03.2006 zum sog. autonom-europäischen Unternehmerbegriff im Sinne des § 14 BGB beim Verbrauchsgüterkauf ausreichen. Danach erfüllt z. B. der Verkäufer den Unternehmerbegriff , wenn er nach seinem gesamten Erscheinungsbild als Unternehmer agiert, ohne dabei die Absicht haben zu müssen, mit seiner Tätigkeit auch Gewinn zu erzielen.

Zudem liegt es immer noch in der Entscheidungsmacht eines Gerichtes, ob der Verkäufer eines Pferdes als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB angesehen wird oder nur als Verbraucher oder ob es sich bei der als Verkäufer bezeichneten Person nur um eine vorgeschobene Person handelt, um so die strengere Haftung des Verbrauchsgüterkaufrechts zu umgehen. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Gericht ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse - z. B. der Erscheinungsform am Markt - den von den Verkaufsparteien selbst gewählten Status übernehmen wird.

In § 3 'Beschaffenheitsvereinbarung' findet sich dann der Formulierungsvorschlag, dass

a) das Ergebnis in Form der objektiven Befunderhebung die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe darstellt. Um daran anzuknüpfen, dass

b) darüber hinausgehende tierärztliche Befundbeschreibung und/oder Befundprognosen nicht Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung seien.

Zunächst hat das Autorenquartett nicht in Rechnung gestellt, dass das Untersuchungsprotokoll des hinzugezogenen Tierarztes u. U. bereits Monate vor dem Zeitpunkt der Übergabe erstellt worden sein kann. Damit ist bereits hinreichend verdeutlicht, dass ein solches Untersuchungsprotokoll eben nicht die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe wiedergeben kann.

Schliesslich handelt es sich bei jedem Pferd um ein Lebewesen, das ständigen Veränderungen unterworfen ist und schon innerhalb weniger Tage, in jedem Fall weniger Wochen ein vollständig anderes Gesundheitsbild aufzuweisen vermag. Mithin handelt es sich also um eine in der Sache unzutreffende und daher bedenkliche Formulierung des hier untersuchten Muster-Pferdekaufvertrages.




Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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