Angebot für Kalenderwoche 06-49

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Die Rechte des Pferdekäufers nachhaltig verbessert
Teil 2 | | |
Das LG Köln hat in einem richtungsweisenden Beschluss vom Mai 2006 nicht nur diese Auffassung beim Pferdekauf bestätigt, sondern hat sich auch eindeutig dafür ausgesprochen, den Verbraucherschutz beim Kauf eines Pferdes im Auktionsring nachhaltig zu verbessern. Auch in Köln geht man davon aus, dass sich die Klägerin auf die Vermutungsregelung des § 476 berufen kann. Dabei handelt es sich nicht um irgendeinen Mangel, sondern um Weben des Pferdes, also einen vormaligen Hauptmangel im Sinne der kaiserlichen Verordnung. Während eine Vielzahl von Gerichten im Vorfeld der Entscheidung des OLG Hamm und des BGH aus dem Jahr 2005 beim Pferdekauf die Vermutungsregelung für überhaupt nicht anwendbar hielten, bestand nahezu Einigkeit, dass jedenfalls das Weben eines Pferdes mit einer derartigen Beweislastverteilung unvereinbar sei. Es handele sich vielmehr um einen Mangel, der typischerweise jederzeit auftreten könne und daher keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges zulasse.
Das LG Köln folgt also uneingeschränkt der Auffassung des OLG Hamm und konsequenterweise auch der des BGH. Daraus zieht dann das Gericht die für jeden Pferdekäufer ganz entscheidende Konsequenz, dass es nunmehr Sache des Verkäufers sei, den Nachweis zu erbringen, dass das Pferd bei Gefahrübergang eindeutig mangelfrei gewesen ist, wenn der Käufer seinerseits nachweisen kann, dass der fragliche Mangel in den ersten 6 Monaten nach Übernahme des Pferdes aufgetreten ist.. Auch soweit sich der vor dem LG Köln beklagte Zuchtverband auf den in seinen Auktionsbedingungen enthaltenen Haftungsausschluss für Mängel, insbesondere für das Weben beruft, scheitert auch hier der Verkäufer, da eine derartige weitgefasste Haftungsausschlussklausel regelmäßig unwirksam ist. Auch der sozusagen ultimativ letzte Versuch des Verbandes, den Käufer des Pferdes unter Hinweis auf das Vorliegen einer öffentlichen Versteigerung und deren Privilegien scheitern zu lassen, wird vom LG als wenig überzeugend und in der Sache als rechtsunwirksam zurückgewiesen. Die bloße Bezeichnung, es handelt sich um eine öffentliche Auktion und es sei ein öffentlich-bestellter Auktionator tätig, reicht eben nicht aus. Auch hier hat der BGH bereits im November 2005 eindeutig die Messlatte definiert, was eine öffentliche Versteigerung ist und was nur dem Namen nach für sich beansprucht, eine solche Versteigerung zu sein. Schließlich müsse eine solche Versteigerung von einem öffentlich-bestellten und vereidigten Auktionator vollumfänglich veranstaltet und getragen werden. Lediglich einen derartig qualifizierten Auktionator an das Auktionspult zu stellen, reicht jedenfalls dem LG Köln nicht.
Nachdem nahezu sämtliche Gerichte die Auffassung vertreten hatten, dass die verbraucherschützende Vermutungsregelung des § 476 auf den Kauf eines Pferdes nicht anwendbar sei und im Weiteren dann mit Hilfe einer Vielzahl von juristischen Helfershelfern ein Katalog erarbeitet worden ist, welche Mängel beim Pferdekauf geradezu zwingend die Vermutungsregelung ausschließen würden und im Ergebnis eigentlich kein Mangel übrig geblieben ist, der eine Anwendbarkeit gerechtfertigt hätte, zeigen die jüngsten gerichtlichen Entscheidungen in eine vollständig andere Richtung. Diese Tendenz wird aus der Sicht eines jeden geschädigten Pferdekäufers nachhaltig begrüßt.
› Teil 1
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