Angebot für Kalenderwoche 06-48

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Die Rechte des Pferdekäufers nachhaltig verbessert
Teil 1 | | |
Erstmalig hat das OLG Hamm im Sommer 2005 zu Gunsten des privaten Pferdekäufers gegenüber einem gewerblichen Pferdehändler entschieden, dass der Käufer eines mangelhaften Pferdes nur nachzuweisen habe, dass der Mangel innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Übergabe des Pferdes aufgetreten ist. Demgegenüber sei es Sache des Verkäufers, den Nachweis zu führen, dass die Erkrankung beim Verkauf noch nicht vorgelegen habe. Begründet wird dieses zum einen mit dem vom Gesetzgeber bewußt beabsichtigten Verbraucherschutz und zum anderen damit, dass der Verkäufer eines Pferdes die Möglichkeit habe, das Pferd vor dem Verkauf auf mögliche Mängel hin tierärztlich untersuchen zu lassen. Wenn er aber darauf verzichte, müsse der Verkäufer dann eben im Prozess den Nachweis führen, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelfrei gewesen ist, während zu Gunsten des Pferdekäufers ohne weiteres vermutet wird, dass ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten nach Übernahme des Pferdes gezeigt hat, bereits beim Kauf vorgelegen hat. Dabei ist diese Vermutung nicht beschränkt auf solche Mängel, für die eine ausreichende Wahrscheinlichkeit spricht, dass sie bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein dürften. Da das OLG Hamm die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen hat, wird man voraussichtlich bereits in den nächsten Monaten endgültige Klarheit darüber haben, ob diese verbraucherfreundliche Auslegung des neuen Pferdekaufrechts auch vom deutschen höchsten Zivilgericht so bestätigt wird.
Allerdings spricht vieles dafür, dass der BGH sich der Auffassung des OLG Hamm anschließen wird. Bereits im September 2005 hat sich das Gericht relativ weit vorgewagt und zu einem Mangel bei einem Gebrauchtwagen entschieden, dass sich der private Käufer nahezu schrankenlos auf die ihm günstige Vermutungsregelung berufen kann. Selbst ein Mangel, der typischerweise jederzeit auftreten könne und deshalb keinen hinreichend gesicherten Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen ist, reicht zunächst einmal aus, um ein Rücktritts- oder Minderungsverlangen eines Käufers eines mangelhaften PKW's zu begründen. Nur wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch einem fachlich nicht versierten Käufer bei der ersten Besichtigung des PKW's auffallen würden, wird sich ein Käufer auf die vom Gesetzgeber vollständig neu geschaffene und ihm günstige Vermutungsregelung nicht berufen können. Der BGH hat insbesondere den Gegnern einer solch großzügigen Anwendung der Vermutungsregelung ins Stammbuch geschrieben: Jede andere Interpretation würde diese neu geschaffene Vorschrift weitestgehendst leer laufen lassen. Ein solches Ergebnis stünde aber nach Auffassung des Gerichts in Widerspruch zum Willen des nationalen und ebenso des europäischen Gesetzgebers, den Verbraucherschutz im Hinblick auf Sachmängel beim Kauf nachhaltig zu stärken.
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