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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Auktionsbedingungen – kritisch hinterfragt


Anlässlich der vollständig neu konzipierten Pferdetage veranstaltete der Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. seine renomierte Elite-Auktion und Leitung des bewährten Auktionators B. Six. Dieser kurze Beitrag soll sich nicht mit Lot von 29 Auktionspferden befassen, sondern die ebenfalls neu gestalteten Auktionsbedingungen kritisch hinterfragen. Eine einschneidende Neueerung muß man darin sehen, dass der Landesverband als Veranstalter erstmalig die hervorragend vorgestellten Pferde nicht mehr im klassischen Auktions-Modell in den Auktionsring gebracht hat, also als Kommissionär im eigenen Namen und für fremde Rechnung, vielmehr hat er den für ihn sicheren Weg gewählt, die Reitpferde im Namen des jeweiligen Einlieferers/Eigentümers als dessen Vertreter versteigern zu lassen. Ob den einzelnen Einlieferern diese Änderung des Auktionsablaufes hinreichend verdeutlicht werden konnte, kann durchaus bezweifelt werden. Fest steht indessen, dass der Verband für seine neu gestalteten Auktionsbedingungen einen Drucktyp gewählt, der schon eine beeindruckende Sehschärfe des Lesers notwendig macht. Die daraus folgende Konsequenz dürfte aber der Verband nicht bedacht haben. Die Rechtswirksamkeit vorformulierter Bedingungen ist nun einmal davon abhängig, dass sie eine ausreichende Druckgröße und eine leichte Lesbarkeit aufweisen. Damit hat der Verband die Einlieferer der Gefahr ausgesetzt, dass der Käufer eines mangelhaften Pferdes den Verkäufer, also den Einlieferer und nicht wie bislang den Verband, uneingeschränkt für die Dauer von 2 Jahren in Regress nehmen kann.

Das entscheidende Kriterium für alle Auktionsbedingungen dürfte aber die Frage sein, ob es gelingt, durch einen rechtswirksam formulierten Haftungsausschluss zugunsten der Einlieferer die Rechte der Käufer eines mangelhaften Pferdes weitestgehend zu beschränken. An dieser Meßlatte scheitert die gewählte Haftungsausschlussklausel, die mangels hinreichender Transparenz eindeutig rechtsunwirksam ist. Das Gebot der Transparenz und Verständlichkeit einer derartigen Klausel wird immer dann verletzt sein, wenn sich ein Zusatz findet: " soweit dieses gesetzlich zulässig ist ". Bei einer solch wagen Formulierung vermag auch ein Jurist nicht abzusehen, welchen Inhalt eine derartige Klausel im Ergebnis tatsächlich hat. Es geht aber weiter: Der Ausschluss der Nacherfüllung oder Minderung ist ebenso unwirksam wie der Ausschluss der sogenannten "Beweislastumkehr". In die Reihe der rechtsunwirksamen Auktionsbedingungen reiht sich dann auch die Verjährungsvorschrift ein, die den Anspruch für Mängelrechte des Käufers auf 3 Monate beschränkt.

Wenn schließlich in den Auktionsbedingungen vorgesehen ist, dass die Pferde "verkauft wie besichtigt" und unter Ausschluss jeglicher Haftung und Gewährleistung verkauft werden, scheitert diese Regelung an ihrem inneren Widerspruch. Die Rechtsprechung zur sogenannten "Besichtigungsklausel" billigt dieseer nur einen sehr eingeschränkten Haftungsausschluss zu, so dass diese Klausel mit der sich anschließenden vollständigen Haftungsausschluss nicht verträgt. Zudem haben verschiedene Obergerichte derartige umfassende Haftungsausschlussklauseln sogar bei privaten Pferdeverkäufern für unzulässig erachtet. Auch die weiteren Bedingungen der neu gestalteten Auktionsbedingungen des Landesverbandes stellen eine erschöpfliche Fundgrube für eine juristische Diplomarbeit zur Unwirksamkeit von Auktionsbedingungen dar. Sozusagen als Sahnehäubchen kommt hinzu, dass sich der Bundesgerichtshof erst im November des vergangenen Jahres ausführlich zum Auktionsrecht auf der Basis des neu gestalteten Kaufrechts geäußert hat. Wenn noch ein gewisses Verständnis dafür aufzubringen ist, dass der Landesverband diese Vorgaben des BGH bei der Abfassung der Auktionsbedingungen nicht berücksichtigt hat, so bleibt es um so weniger verständlich, dass es dem Veranstalter einer Elite-Reitpferd-Auktion offensichtlich nicht gelingen will, adäquate Bedingungen für seine Auktionen zu erarbeiten, mithin also zusagen Elite-Auktionsbedingungen.







Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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