Angebot für Kalenderwoche 06-46

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Kaufuntersuchung - Haftungsfalle nur wo ist die Lösung?
Teil 4 | | |
Wenn allerdings der Tierarzt glaubt, sich sozusagen nebenberuflich zum Versicherungsfachwirt selbst fortgebildet zu haben, sieht er sich noch keineswegs auf der sicheren Seite, sein Haftungsrisiko nunmehr endgültig im Griff zu haben.
Auch wenn es bislang keiner dem Tierarzt gesagt hat, sei es an dieser Stelle nachgeholt: Jeder Versicherer verfügt im Bereich der Vermögenshaftpflichtversicherung über eigene Versicherungsbedingungen, die teilweise derartig kurios sind, dass sie nicht einmal einem Pferdehändler in seinem durchaus zugestandenem Ideenreichtum eingefallen wären. So werden von sämtlichen Versicherern zwischenzeitlich alle Fahrlässigkeitsstufen, mithin also auch die der groben Fahrlässigkeit mit versichern. Es finden sich aber ganz unterschiedliche Ausschlussklauseln, über die ohne Anspruch auf Vollständigkeit und daher lediglich beispielhaft berichet werden. Ein Versicherer schliesst den Versicherungsschutz z.B. ausdrücklich für die Behandlung und Begutachtung von Renn- und Turnierpferden (gewerbsmäßig und profimäßiger Einsatz bei Turnieren) aus. Während noch einigermaßen nachvollziehbar ist, was der gewerbsmäßige Einsatz von Turnierpferden andeuten soll, erschließt sich der Ausschluss für den profimäßigen Einsatz von Turnierpferden bei Turnieren voraussichtlich nur den Juristen in der Rechtsabteilung des fraglichen Versicherers. Ein anderer Versicherer begrenzt die Vermögensfolgeschäden wie folgt: Regelversicherung: zwei Millionen Euro Personenschäden, eine Million Euro Sachschäden, je Versicherungsfall, 3-fach maximiert je Versicherungsjahr. Mitversichert sind darüber hinaus mit einer Regelversicherungssumme in Höhe von 100.000,00 Euro je Versicherungsfall, 2-fach maximiert je Versicherungsjahr, reine Vermögensschäden, z.B. durch fehlerhafte Gutachtertätigkeit im Rahmen von Kaufuntersuchungen bei Pferden. Wer diese Versicherungsmathematik versteht, sollte überprüfen, ob er nicht einen Berufswechsel vornimmt, also vom Tierarzt zum Versicherungskaufmann. Derselbe Versicherer schliesst Haftpflichtansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder sonstiger bewusster Pflichtverletzung aus. Damit stellt sich sofort die Frage, ob das bewusste Abweichen eines Tierarztes von den Vorgaben des Röntgenleitfadens, also durch Abstandnehmen von der vom Röntgenleitfaden vorgeschriebenen Einteilung nach Röntgenklassen nicht jeweils zum Verlust des Versicherungsschutzes führt. Ein anderer Versicherer schliesst überhaupt Risiken aus dem Bereich der Kaufuntersuchungen von Pferden aus der von ihm angebotenen Berufshaftpflichtversicherung für Tierärzte aus, so dass diese gesondert zu versichern sind. Ein anderer Versicherer begrenzt das Risiko aus dem Bereich Kaufuntersuchung auf insgesamt € 25.000,00. Einmal wird eine spezielle Vermögensschadens-Haftpflicht-Anschlussversicherung angeboten, das andere Mal erfährt aber der Versicherungsnehmer von einer derartig geringen Deckungssumme in der Regel nur auf ausdrückliches Anfragen.
Die abschließende Empfehlung an den Tierarzt zur Vermeidung einer erheblichen Haftungsfalle aus dem Bereich der Kaufuntersuchung kann also nur lauten: Die Risiken aus einer Kaufuntersuchung sind durch alle bisherigen Empfehlungen und Vertragsmuster nicht wirksam zu reduzieren, geschweige denn vollständig auszuschließen. Das einzige tragfähige Modell bildet der Abschluss einer ausreichenden Vermögenshaftpflichtversicherung unter besonderer Berücksichtigung der sich aus dem Bereich der Kaufuntersuchung ergebenden erheblichen Risiken. Der Sicherung der eigenen Praxis wie die der Familie sollte erheblich mehr Aufmerksamkeit zugewandt werden, als dieses in der Regel auch beim Besuch eines spezialisierten Versicherungsvertreters geschieht.
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