Angebot für Kalenderwoche 06-45

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Kaufuntersuchung - Haftungsfalle nur wo ist die Lösung?
Teil 3 | | |
Nach einer weit verbreiteten Auffassung haftet der Tierarzt einer fehlerhaften Kaufuntersuchung nur nachrangig nach dem Verkäufer eines mangelhaften Pferdes. Nach dieser Rechtsmeinung sei die Haftung des Tierarztes lediglich subsidiär und folglich auf den Fall beschränkt, dass der Käufer seine Sachmängelrechte z.B. wegen Insolvenz des Verkäufers nicht durchsetzen könne. Indessen ist diese Rechtsauffassung eineutig unzutreffend und sie ist daher auch aus guten Gründen zwischenzeitlich von den verschiedenen Oberlandesgerichten deutlich korrigiert worden ist. Ob sich also der Käufer eines mangelhaften Pferdes an den Verkäufer hält oder aber ob er seine Ansprüche direkt beim Tierarzt anmeldet liegt ausschließlich und allein im Belieben des Geschädigten. Eine weitere Hoffnung, dass die Haftungsrisiken von der vorherigen Inanspruchnahme des Käufers abhängig seien, erweist sich also auch als nicht tragfähig. Eine Chance, die Haftungsrisiken zu reduzieren, bestand zumindest an dieser Stelle zu keinem Zeitpunkt.
An anderer Stelle wird den Tierärzten dann zur Vermeidung von Haftungsrisiken angeraten, in den Formular- oder Individualverträgen einer Kaufuntersuchung deutlich darauf hinzuweisen, dass der Tierarzt in seinem Protokoll der Kaufuntersuchung keine Aussagen über die Beschaffenheit des Pferdes macht. Schließlich könne eine Kaufuntersuchung keinen Aufschluss über die Beschaffenheit des zum Verkauf stehenden Pferdes machen. Indessen verkennt diese Empfehlung, dass das Vorhandensein bestimmter Mängel des Pferdes ebenso ein Beschaffenheitsmerkmal bildet wie das Fehlen von Mängeln. Aufgabe jedweder Kaufuntersuchung ist es aber gerade, derartige Mängel festzustellen. Damit hat jede Kaufuntersuchung einen unmittelbaren Einfluss auf die Beschaffenheitsvereinbarung und damit also auch unmittelbar auf die Entscheidungen der Kaufvertragsparteien, den Kaufvertrag zu diesen oder zu jenen Bedingungen abzuschließen.
Das Zwischenergebnis dürfte an dieser Stelle für den Tierarzt wenig erfreulich sein. Alle bisher erörterten Maßnahmen und Empfehlungen erweisen sich als eindeutig untauglich, um die erheblichen Haftungsrisiken zu reduzieren, geschweige denn auszuschließen. Mithin steht dem Tierarzt also nur die Möglichkeit zur Verfügung, Haftungsrisiken durch einen ausreichenden Versicherungsschutz an den Versicherer weiterzugeben. So richtig die Empfehlung ist, die eigenen Risiken durch den Abschluss ausreichender Versicherungsverträge sozusagen auszulagern, so schwierig erweisen sich die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Details. So wird sich der Tierarzt mit der Höhe der Deckungssumme ebenso auseinander zu setzen haben, wie mit der Frage, ob das jeweilige Sublimit pro Schadensfall ausreicht. Eine solche Frage stellt sich allerdings nur, wenn er sich vorweg mit der für ihn wesentlichen Unterscheidung Deckungssumme und somit Sublimit-Summe zumindest einmal ansatzweise angefreundet hat. Damit jedoch nicht genug: Der Tierarzt wird sich auch mit der sog. Excedenten-Vermögensschadensversicherung befassen müssen, um sich dann in einem weiteren Schritt darüber aufklären zu lassen, worin nun im einzelnen der Unterschied zwischen den allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und den allgemeinen Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsbedingungen (AVB) zu suchen ist. Selbst wenn sich der Tierarzt in seiner kargen Freizeit selbst kundig gemacht hat oder aber durch einen versierten Versicherungsagenten ausreichend informiert worden ist, reicht dieses noch keineswegs für eine angemessene Risikovorsorge aus. Er wird sich vielmehr auch mit der Frage zu befassen haben, ob und ggf. wann er einen ihm gegenüber angemeldeten Schadensersatzanspruch seinem Versicherer anzuzeigen hat. Er wird gut daran tun, derartige Meldungen gesondert zu dokumentieren und Jahr für Jahr dem Versicherer gegenüber anzuzeigen, ob derartige Ansprüche ihm gegenüber weiter verfolgt werden oder aber ob der Anspruchsteller - aus welchen Gründen auch immer - auf eine Weiterverfolgung solcher Ansprüche verzichtet hat. Da der Versicherer sämtliche ihm gemeldeten Ansprüche erfasst und hierfür ausreichende Risiko-Rückstellungen bildet, läuft der Tierarzt Gefahr, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag schon einzig und allein aus dem Grunde kündigt, weil sich ein erhöhtes Risikopotential abzeichnet, ohne dass der Versicherer selbst tatsächlich in Anspruch genommen worden wäre. Selbst wenn der Versicherer von der Vertragskündigung Abstand nimmt, reicht eine solche Situation allemal aus, die Versicherungsprämien deutlich nach oben anzuheben. Wenn aber der Tierarzt eine solche Akkumulation von Risiko dadurch zu vermeiden trachtet, dass er ihm gegenüber geltend gemachte Ansprüche seinem Versicherer nicht anzeigt, läuft er wiederum Gefahr, dass der Versicherer Versicherungsschutz wegen unterbliebener Anzeige ablehnt.
› Teil 1 › Teil 2
| |