Angebot für Kalenderwoche 06-44

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Kaufuntersuchung - Haftungsfalle nur wo ist die Lösung?
Teil 2 | | |
Zu den empfohlenen Methoden der Risikovermeidung zählt auch der offensichtlich unverrückbare Lehrsatz, dass ein Tierarzt bei einer Kaufuntersuchung niemals eine Prognose abgeben dürfe. Dieser Satz mit der Bedeutung des Newton´schen Schwerkraftgesetzes findet sich dann in jeder medizinischen Fortbildungsveranstaltung, fehlt ebenso wenig auch auf keinem Kongress, in dem Tiermediziner der Fachrichtung Pferdemedizin über die haftungsrechtlichen Aspekte ihres Tuns und Handelns nachdenken. Wenn überhaupt eine Begründung für diesen ersten Lehrsatz jeder Kaufuntersuchung einmal ernsthaft bemüht wird, so wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Pferde nun einmal Lebewesen seien, die einem stetigen Wandel unterworfen und den verschiedensten Einflüssen auf ihre gesundheitliche Entwicklung ausgesetzt seien, so dass sich jede Art der Prognose über die gesundheitliche Entwicklung des Pferdes von Hause aus verbiete. Indessen - und dieses wird in der Regel nachhaltig ausgeblendet - beruht z.B. der gesamte Röntgenleitfaden darauf, Prognosen über die weitere gesundheitliche Entwicklung des kaufuntersuchten Pferdes auf der Basis eines umfangreichen Datenmaterials von Röntgenaufnahmen zu machen. Wie denn anders sollten die Klasseneinteilungen des Leitfadens verstanden werden, wenn röntgenologische Befunde danach beurteilt werden, wie wahrscheinlich oder wie weniger wahrscheinlich mit klinischen Befunden zu rechnen ist. Die Einschätzung eines zukünftig ungewissen Ereignisses nach bestimmten Wahrscheinlichkeitsgraden ist nun mal nichts anderes als die klassische Art der Stellung einer Prognose. Es ist also durchaus erlaubt, an zu merken: Auch diese Empfehlung erweist sich als untauglich, das erhebliche Haftungsrisiko des Tierarztes entscheidend zu verbessern.
Seitdem die Haftungsrisiken des mit einer Kaufuntersuchung befassten Tierarztes mehr als deutlich von den verschiedensten Seiten beleuchtet worden sind, wird den Tierärzten zur Vermeidung eben dieser Risiken anempfohlen, auf die Klassifizierung der von ihnen gemachten röntgenologischen Befunde zu verzichten. Auch von den Erfindern einer solchen Strategie zur Vermeidung von Risiken wird durchaus eingeräumt, dass es jeder Kaufuntersuchung dem Grunde nach darum geht, die für die Kaufentscheidung wichtigen röntgenologischen Befunde zu erheben und den Auftraggeber darüber aufzuklären, welche Relevanz diese Befunde für den zukünftigen Einsatz des Pferdes nach bestimmten Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten voraussichtlich haben werden. Ob sich nun der Tierarzt nach der vom Röntgenleitfaden vorgegebenen Art der Prognoseerstellung durch Klassenein-teilung oder durch Zwischenklassen bedient, ist aus juristischer Sicht im Ergebnis unbehelflich. Wenn ein Tierarzt allerdings auf diese Art der Klassifizierung nach Wahrscheinlichkeitsgraden verzichtet, wird man ihm in aller Deutlichkeit zu verstehen geben müssen, dass er weiterhin verpflichtet ist, detailliert und nachprüfbar, ggf. in eigenen Worten darzustellen, was die einzelnen Befunde für die beabsichtigte zukünftige Verwendung des von ihm untersuchten Pferdes voraussichtlich bedeuten. Wenn allerdings der Tierarzt sowohl auf die Klassifizierung als auch auf eine umfassende, verständliche und ebenso nachprüfbare eigenständige Wahrscheinlichkeitsbewertung verzichtet, läuft er Gefahr, entgegen der Empfehlung zum Verzicht auf die Klassifizierung nach dem Röntgenleitfaden erhebliche, anders begründete Haftungsrisiken zu übernehmen. Die durchaus verständliche Erwartung des Tierarztes, auf der Basis einer solchen Empfehlung sein Risiko zu mindern, erweist sich möglicherweise als gefährlicher Trugschluss. Auch dieses wird dem Tierarzt nicht mitgeteilt. Wieder einmal fühlt er sich allein gelassen und dieses Gefühl dürfte auch durchaus gerechtfertigt sein.
› Teil 1
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