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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Kaufuntersuchung - Haftungsfalle
nur wo ist die Lösung?


Teil 1


Alle einschlägigen Fachzeitschriften haben nicht nur einmal, in der Regel mehrmals auf das seit dem 01.01.2002 erheblich gestiegene Risiko hingewiesen, das ein Tierarzt bei einer Kauf-untersuchung eingeht. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob es sich dabei um eine Verkaufs-, Ankaufs-, Gewährleistungs- oder sogar Sachmangelhaftungsuntersuchung handelt. Die Haftungsrisiken unterscheiden sich bei den verschiedenen Untersuchungstypen in keiner Weise. Auch die "Pferdezeitung.com" hat sich in der Vergangenheit ausführlich mit den verschiedenen Aspekten der Kaufuntersuchung befasst. Indessen, trotz aller Bemühungen um Aufklärung und Problembewusstsein: Der Tierarzt fühlt sich allein gelassen und wird auch tatsächlich allein gelassen. So wird dem Tierarzt zwar anempfohlen, die Funktion eines Kaufberaters für die Kaufvertragsparteien eindeutig abzulehnen und sich konsequent auf seinen tierärztlichen Aufgabenbereich zu beschränken. Indessen erwarten Käufer wie Verkäufer eines Pferdes von dem mit einer Kaufuntersuchung beauftragten Tierarzt gerade den fachlichen Rat, ob und ggf. welche Mängel das Pferd aufweist. Die Mängel sind nun mal das entscheidende Kriterium, ob es zu einem Kaufvertrag kommt und natürlich haben Mängel auch auf die Gestaltung des Kaufpreises einen erheblichen Einfluss. Wenn auf allen Seminaren die Tierärzteschaft diese entweder selbst vorträgt oder aber durch Juristen vortragen lässt, dass sich Tierärzte bei einer Kaufuntersuchung aus allen Kaufempfehlungen herauszuhalten haben, stößt ein solcher Rat auf größtes Verständnis und zeigt ein hohes Maß an Risikovermeidung. Dabei wird allerdings verkannt, dass der Tierarzt bei einer solchen Untersuchung eindeutig Aufklärung und Beratung schuldet, indessen schuldet er nicht ein Zu- oder Abraten vom Kaufvertrag selbst. Eine derartige Unterscheidung einmal herauszuarbeiten, dürfte dem mit der Kaufuntersuchung befassten Tierarzt mehr helfen, als der stereotyp erteilte Rat, auf keinen Fall Einfluss auf die Kaufentscheidung einer der Parteien zu nehmen.

Grosse Aufmerksamkeit widmen Juristen in aller Regel den bei einer Kaufuntersuchung verwendeten Formularbedingungen. In juristisch einwandfreier Weise wird den Tierärzten die Problematik solcher vorgefertigten Bedingungswerke dargelegt. Es wird vollständig zutreffend unterschieden, ob derartige Klauseln gegenüber einem Unternehmer oder gegenüber einem Verbraucher verwendet werden. Die auch für den Juristen nur schwer nachvollziehbare Rechtssprechung zur Wirksamkeit und Unwirksamkeit von Klauseln jeder Art wird nahezu vollständig dargestellt. Es findet sich auch der wiederum zutreffende Hinweis darauf, dass entgegen einer weit verbreiteten Auffassung vermeintlich individuell vereinbarte Klauseln in der Regel keinen Bestand haben, um dann überzuleiten, dass Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln unabhängig von dem jeweiligen Verschuldensgrad regelmäßig zu keiner Risikobegrenzung auf Seiten des Tierarztes führen. Der nun endgültig verunsicherte Tierarzt findet dann den wohlfeilen Rat, seine bisher verwendeten allgemeinen Behandlungsbedingungen einmal von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Indessen: es hätte ausgereicht und dem Tierarzt wäre tatsächlich geholfen, wenn der Hinweis erfolgt wäre, dass alle Bemühungen mit Hilfe derartiger Vertragskonstruktionen die Haftung aus zu schließen oder doch zumindest zu begrenzen schlicht und ergreifend untauglich sind.






Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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