Angebot für Kalenderwoche 06-41

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Der Tierarzt, die Kaufuntersuchung und die drei großen Missverständnisse
Teil 2 | | |
Es ist durchaus verdienstvoll, wenn sich Tierärzte an Seminaren über das neue Pferdekaufrecht beteiligen, die interessierte Zuhörer in die komplizierte Thematik der Kaufuntersuchung einführen. Zu den Ritualen derartiger Veranstaltungen zählt die immer gleiche Frage an den Tiermediziner, ob er das von ihm klinisch wie röntgenologisch untersuchte Pferd aufgrund der erhobenen Befunde auch selbst gekauft hätte. Die Antwort des befragten Tiermedziners ist immer dieselbe: Unsere Sache ist es nur die Kaufuntersuchung durchzuführen. Eine wie immer geartete Kaufempfehlung an den Auftraggeber wird ausdrücklich abgelehnt. Nicht nur der Frager zeigt sich irritiert, auch das Publikum zeigt sich betroffen, der Vorhang zu und die entscheidende Frage nach dem Sinn der Kaufuntersuchung weiterhin offen. Sollte denn die Erwartung des Kaufinteressierten, der gegen hohes Honorar den Tierarzt seines Vertrauens mit einer Kaufuntersuchung beauftragt hat, ohne jede Bedeutung bleiben? Kann es denn richtig sein, so quält sich der Käufer in seinem Innersten weiter, dass mein Tierarzt meine Erwartungshaltung natürlich aufgrund seiner Erfahrung nur zu genau kennt, schweigend seine Arbeit beginnt und das Ergebnis ein nur schwer lesbares Protokoll und eine ebenso schwer verständliche Klassifizierung ist. Wenn nun der verunsicherte Käufer durch die Kaufuntersuchung eine Empfehlung oder doch zumindest eine objektiv begründete Einschätzung des Tierarztes erwartet, wird er statt dessen konfrontiert mit dem gesamten Schweigen des Tierarztes, den er bislang mit dem Ehrentitel "Tierarzt meines Vertrauens" ausgezeichnet hatte. Ein Verzicht, sich in die Entscheidung eines anderen unmittelbar einzumischen, kann durchaus auch ehrenvoll sein. In diesem Falle liegt allerdings ein eindeutiges Missverständnis auf Seiten der Tiermedizin vor. Es wird ganz offensichtlich nicht verstanden, dass die von einer Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages geäußerte Erwartungshaltung, die auch der andere Vertragspartner als solche unschwer erkannt hat, gerade dann, wenn es um die Erteilung von Rat und Auskunft geht, zu einer Vertragspflicht führt, die dann auch vom Experten zu erfüllen ist. So wenig wie ein Rechtsanwalt, der einen Käufer bei Abschluss eines Vertrages rechtlich berät, selbst zum Käufer wird, wird vom kaufuntersuchenden Tierarzt ein Rollenwechsel erwartet, er bleibt Tierarzt und wird nicht zum Käufer. Insoweit wird auch vom Tierarzt keine subjektiv gefärbte eigene Kaufentscheidung erwartet. Erwarten, und zwar im Sinne sogar eines vertraglichen Anspruches, darf der Kaufinteressent aber, dass der Tierarzt ihn auf alle für die anstehende Kaufentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte ausdrücklich hinweist und gleichzeitig die wahrscheinlichen Risiken eines solchen Kaufes im Sinne einer Prognose auch deutlich aufzeichnet. Soweit der Tierarzt diesen berechtigten Ansprüchen nicht gerecht wird, handelt es sich regelmäßig um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht des Untersuchungsauftrages. Diese für jeden Juristen einsehbaren Konsequenzen werden allerdings von der Ärzteschaft bis heute regelmäßig geleugnet. Ein weiteres klassisches Missverständnis des mit einer Kaufuntersuchung beauftragten Tierarztes.
› Teil 1
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