Angebot für Kalenderwoche 06-39

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Der Sachmangel beim Pferdekauf - zugleich eine Besprechung des Urteils des OLG Celle vom 31.05.06
Teil 4 | | |
Noch ein weitere Gesichtspunkt sei angefügt: Zumindest Käufer eines Dressurpferdes verlangen von ihrem Tierarzt im Rahmen der Kaufuntersuchung neben den Standardaufnahmen vermehrt, auch die Dornfortsätze im Bereich der Brust- und Lendenwirbel zu röntgen. Folgt man nun der Rechtsprechung des OLG Celle und der im Übrigen bis heute noch weit verbreiteten Auffassung, dass normabweichende röntgenologische Befunde als solche keinen Mangel darstellen, vielmehr erst die Eigenschaft eines Sachmangels erreichen, wenn klinische Befunde hinzutreten, stellt sich dann zwangsläufig die Frage nach dem Sinn und Zweck einer röntgenologischen Untersuchung. In aller Regel werden Röntgenaufnahmen ausschließlich und allein aus dem Grund gemacht, um beim Kauf eines Pferdes gesicherte Erkenntnisse zu erhalten, ob es einen erheblichen normabweichenden Röntgenbefund hat. Wenn aber derartige Erkenntnisse ohne das Hinzutreten eines klinischen Befundes nach der hier vorgefundenen Rechtsmeinung keinen Mangel darstellen, da ein solcher nur durch das Hinzutreten weiterer klinischer Befunde sich manifestieren kann, hätte der Käufer nicht einmal das Recht der Nicht-Billigung des unter der Bedingung der Mangelfreiheit getätigten Kaufvertrages. Schließlich ist gesichert, dass die Nicht-Billigung nicht in das uneingeschränkte Belieben des Käufers gestellt ist, sondern vielmehr einer Begründung bedarf, hier also des Vorhandenseins von Mängeln der Kaufsache, die aber auf Grund der röntgenologischen Untersuchung allein nicht zu begründen sind.
Um abschließend dem Gessler-Hut der Vollständigkeit einer kritischen Auseinandersetzung mit einer gerichtlichen Entscheidung Rechnung zu tragen, wird noch an zu merken sein: Im 2. Leitsatz der Entscheidung wird die These aufgestellt, dass eine nach Übergabe erstmals auftretende Rückensymptomatik wegen der Art des Mangels nicht für die Vermutung des § 476 BGB gelte. An dieser Stelle ist erneut auf die bereits erwähnte Rechtsprechung des BGH vom 29.03.06 zu verweisen, wo die Vermutungsregelung des § 476 BGB nahezu auf jeden denkbaren Tiermangel ausgedehnt worden ist. Hierzu zählen natürlich auch Schmerzempfindlichkeiten, soweit diese chronisch sind. Der BGH hat nun einmal festgeschrieben, dass die Vermutungsregelung des § 476 BGB nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar ist, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten könne und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulasse, dass er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dieses gilt um so mehr, wenn sich eine medizinisch begründete Wahrscheinlichkeit dafür nachweisen lässt, dass die Schmerzempfindlichkeit z.B, auf ein hier unstreitig festgestelltes " Kissing-Spines-Syndrom " zurück geführt werden kann. So schwierig es für den Einzelnen auch sein mag: Das Recht des Pferdekaufs ist nicht länger ein Sonderrecht, sondern eben nur Kaufrecht und in aller Regel Verbrauchsgüterkaufrecht mit all den gesetzlichen Regelungen, die dem traditionell-deutsch ausgerichteten System fremd sein mögen. Darauf kommt es aber nicht mehr an, da in soweit die supranationale Bedeutung der EU-Verbraucherschutzrichtlinie alles überstrahlt. (Oexmann unter › Rae@oexmann.de)
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