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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Sachmangel beim Pferdekauf
- zugleich eine Besprechung des Urteils des OLG Celle vom 31.05.06


Teil 3


Das OLG Celle hat aber nicht nur das jüngste Urteil des BGH unberücksichtigt gelassen. Gleiches gilt auch für den gesamten Bereich der sogenannten "Verdachtsrechtsprechung" des BGH. Bereits Anfang der 70er Jahre hat sich der BGH zu einem Fall geäußert, in dem lediglich der Verdacht eines Salmonellenbefalles von Gefrierhasen bestand. Er hat entschieden, dass beim Kauf zum Weiterverkauf ein Fehler der gelieferten Ware auch vorliegen könne, wenn wegen ihrer Herkunft der auf konkreten Tatsachen gestützter, naheliegender Verdacht gesundheitsschädlicher Beschaffenheit besteht, und dieser Verdacht durch den Käufer nicht mit zumutbaren Maßnahmen zu beseitigen ist und daher zwangsläufig die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verkäuflichkeit der Ware entfällt. Diese Entscheidung hat der Senat später dahingehend ergänzt, dass bei zur Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln der nicht ausgeräumte Verdacht einer gesundheitsgefährdenden Verseuchung der Ware und die dadurch herbei geführte Unverkäuflichkeit auch dann einen bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel bildet, wenn der Verdacht der Verseuchung zwar erst nach Gefahrübergang entsteht, aber auf Tatsachen beruht, die vor Gefahrübergang gegeben, jedoch nicht erkannt waren (BGH, NJW, 1969, 1171; NJW 1972, 1462).

Des weiteren wird man dem OLG Celle anzulasten haben, dass es nicht geprüft hat, ob ein " Kissing-Spines-Syndrom " nicht mit einer erheblichen Wertminderung verbunden ist. Schließlich dürfte es wohl unstreitig sein, dass ein Sachmangel bereits dann zu bejahen ist, wenn durch ihn der Wert der Sache erheblich gemindert wird. Dabei wird unter dem Wert einer Sache nicht nur der Gebrauchswert für den Käufer verstanden, dessen mögliche Minderung zwar für die Annahme eines Mangel ausreicht, der aber bei bestimmten Sachen gar nicht messbar ist, sondern auch der Verkehrswert, in dem sich die Auffassung der Marktteilnehmer niederschlagen kann. Nicht allein das OLG Celle, sondern auch die gesamte bisherige vergleichbare und auch veröffentlichte Rechtsprechung zur Frage der Mangelhaftigkeit eines Pferdes, bei dem nur negative Befunde der Röntgenklasse III und IV vorliegen, bei denen noch kein klinischer Befund hinzu getreten war, hat sich auch nur ansatzweise mit der Frage befasst, ob ein " Kissing-Spines-Syndrom " nicht zur Wertminderung des Pferdes führt. Folgt man indessen dem Standardwerk zur Verkehrswertbestimmung eines Pferdes von Pick/von Sales/Schön/Schüle, wird man erfahren können, dass bereits ein Röntgenbefund der Klasse II zu einer Wertminderung bis zu 20 % führt. Bei den Röntgenklassen III und IV und auch bei einem " Kissing-Spines-Syndrom " ergeben sich erhebliche Wertabschläge, wobei eine Wertminderung von 50% eher die Regel als die Ausnahme bildet. Dabei ist es für die Wertermittlung vollständig ohne Bedeutung, dass der Käufer eines Pferdes allzu häufig die Röntgenklasse III mit einem ganz erheblichen Mangel des Pferdes gleichsetzt, wenngleich es eine Vielzahl von Untersuchungen gibt, die eine derartige Preisminderung lediglich aufgrund eines schlechten Röntgenbefundes wissenschaftlich als nicht vertretbar erachten.

Ein weitere Kritikpunkt an der Entscheidung des OLG Celle: In Rechtsprechung und Literatur wird seit Jahren diskutiert, ob das Überschreiten eines Haltbarkeitsdatums bereits zur Mangelhaftigkeit der so gekennzeichneten Lebensmittels führt oder nicht. Mit durchaus erkennbar guten Gründen wird die Auffassung vertreten, dass das Überschreiten des Haltbarkeitsdatums die Prognose rechtfertige, dass das Lebensmittel danach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu genießen sei, oder aber doch dass zumindest mit der Ungenießbarkeit gerechnet werden müsse. Orientiert man sich nun an der jüngsten Rechtsprechung des BGH, reicht dieses bereits für die Annahme eines Mangels aus, der zwar als solcher noch gar nicht in Erscheinung getreten ist, aber mit dessen Erscheinen gerechnet werden muss. Auch diese Diskussion um eine durchaus relevante und naheliegende Problemstellung erachtet das OLG Celle für nicht unbedingt erwähnungsbedürftig.






Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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