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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Sachmangel beim Pferdekauf
- zugleich eine Besprechung des Urteils des OLG Celle vom 31.05.06


Teil 2


Während sich die Reihenuntersuchung von Brunken mangels ausreichender Veröffentlichung einer kritischen Untersuchung entzieht, ist für die Arbeit von Ranner/Gerhards zumindest so viel zu sagen, dass die vom Gericht übernommenen Prozentsätze so jedenfalls verkürzt wieder gegeben sind und die Zielsetzung der Arbeit von Ranner/Gerhards ist ganz eindeutig nicht darin zu suchen, den Nachweis zu führen, dass das " Kissing-Spines-Syndrom " bei einem beachtlichen Prozentsatz von Warmblutpferden vorliegt, ohne dass dieses in irgendeiner Weise von klinischer Relevanz ist. Schon in der für Jedermann nachlesbaren Zusammenfassung im Internet wird eine röntgenologische Klassifizierung in Abhängigkeit von Alter, Nutzung und Geschlecht sowie Palpationbefund vorgenommen. Die Auswertungen beziehen sich auf eine Pferdepopulation, in der Warmblüter zwar dominieren aber nicht ausschließlich untersucht worden. Während bei 92 von 169 röntgenologisch untersuchten Pferden ein Kissing-Spines-Syndrom diagnostiziert wurde, zeigten dagegen nur 37 Pferde ein apparentes Syndrom, wobei hier auch die von den Wissenschaftlern vorgenommene Gruppeneinteilung nach Altersstruktur der untersuchten Pferde und die Graduierung der Röntgenbefunde von Bedeutung sind. Das OLG Celle beendet indessen die seit Jahren kontrovers geführte Diskussion, ob ein von der Norm abweichender röntgenologischer Befund der Klassen III und IV nach Röntgenleitfaden, ohne Hinzutreten eines klinischen Befundes, einen relevanten Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellt, nach dem Prinzip der römischen Kurie "roma locuta, causa finita" im Sinne, dass ein Mangel eindeutig zu verneinen ist. Schließlich gebe es bei allen Warmblütern, Menschen und Tiere eingeschlossen, zahlreiche von der Norm abweichende Befunde, die gleichwohl nie zu Beschwerden führen würden. Die bloße Disposition für das mögliche spätere Auftreten einer Erkrankung, die erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände ausgelöst wird, könne unter Berufung auf die Entscheidung des LG Lüneburg (RdL 2005, 66) nicht als Mangel eingestuft werden. Auf dieser Linie liegt dann auch die weiterführende Begründung, die genetische Disposition eines Tieres, eine bestimmte Krankheit zu bekommen, könne nur dann selbst bereits als Mangel eingestuft werden, wenn das Auftreten der darauf beruhenden Krankheit zwingend, lediglich der Zeitpunkt ungewiss ist.

Dem gegenüber hat der BGH in seiner Entscheidung vom 29.03.06 (ZGS 2006, 260), die das OLG Celle sehr wohl hätte berücksichtigen können, zum Begriff des Sachmangels eine durchaus konträre und in der Sache auch konsequente Auffassung vertreten. In dem Urteil "Sommerekzem" führt der BGH aus, dass der Käufer eines Pferdes nach § 434 BGB nur dafür haftet, dass das Pferd bei Gefahrübergang nicht krank ist und auch sich nicht in einem - ebenfalls vertragswidrigen - Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird. Das Erfordernis der Sicherheit oder das der "zumindest hohen Wahrscheinlichkeit" nimmt der BGH aber in der weiteren Begründung des Urteils entweder ausdrücklich oder zumindest konkludent zurück, wenn er dem Berufungsgericht die Prüfungsfrage stellt, ob sich das Pferd bereits bei Gefahrübergang in einem Zustand befand, aufgrund dessen damit zu rechnen war, dass das Pferd alsbald unter der Allergie "Sommerekzem" leiden werde. Der Begriff des "damit Rechnens" oder anders ausgedrückt des "in Rechnung Stellens" einer bestimmten, da krankhaften Entwicklung ist zumindest unterhalb des Erfordernisses anzusiedeln, wenn der BGH - wie zitiert - zunächst von der Sicherheit oder zumindest der hohen Wahrscheinlichkeit spricht, dass das Pferd alsbald erkranken werde, um einen Sachmangel zu bejahen. In jedem Fall bietet der BGH eine relativ große Bandbreite zur Prüfung eines Sachmangels an, ob lediglich mit einer Erkrankung zu rechnen ist oder aber ob diese Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit oder aber sogar mit Sicherheit eintreten müsse, um zu einem Mangel im Sine des § 434 I BGB zu gelangen. In keinem Fall fordert aber der BGH, dass ein Sachmangel erst dann anzunehmen ist, wenn zur negativen Prognose über die weitere gesundheitliche Entwicklung eines Tieres die Krankheit selbst hinzu getreten ist. Also beim Pferd in aller Regel die Lahmheit zu dem bereits vorhandenen negativen Röntgenbefund hinzukommt. Der BGH entkoppelt vielmehr bei einer schlechten Verdachtsprognose die Definition des Sachmangels von dem Erfordernis des zusätzlichen klinischen Befundes.






Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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