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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf

VIII.

Der Lösungsansatz für die Beweislastumkehr des § 476 BGB beim Kauf eines mangelhaften Pferdes


Teil 18


e) Bedienungsfehler und der Anwendungsbereich des § 476 BGB

Soweit im Pferdekaufrecht argumentiert wird, dass eine Mehrzahl von Mängeln des Pferdes ausschließlich oder aber doch zumindest vorrangig auf sogenannte Bedienungsfehler, d.h. Reiterfehler des Pferdekäufers zurückzuführen seien, für die der Pferdeverkäufer nun aus keinem Gesichtspunkt haften könne, wird auch hier verkannt: Im Ergebnis würde vom Käufer eines wiederholt steigenden, durchgehenden, beißenden und jeden Sprung verweigernden Pferdes verlangt, dass er nicht nur diese einzelnen Sachmängel als quasi ständig auftretendes Problem des Pferdes nachweist, sondern darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des ständig wiederholten Arguments "ein Pferd ist ein sich ständig veränderndes Lebewesen" jeden eigenen Bedienungs- bzw. Haltungsfehler während seiner Besitzzeit als mögliche Mängelursache ausschließt. Wie der Käufer eines Pferdes mit derartigen Mängeln einen solchen Nachweis des Ausschlusses jedweder Mitursächlichkeit führen soll, wird allerdings nicht erläutert. Dabei gilt aber auch hier, dass der Gesetzgeber den Verbraucher vor Beweislastschwierigkeiten ausdrücklich schützen wollte und dieses Problem zu Lasten des Verkäufers so gelöst hat wie nach zu lesen. Allerdings bietet sich auch hier für den Verkäufer die Möglichkeit an, das Pferd z.B. durch einen zeitnahen Fremdreitertest auf seine Qualifikation und Eigenschaften zu überprüfen. Wird z.B. ein Familienpferd gesucht und dann als solches verkauft, kann daran gedacht werden, das Pferd von einem anderen, nicht zum Verkaufsteam des Pferdehändlers zählenden "Familienreiter" testen zu lassen und in einem Berichtsbogen zu erfassen. Gleiches gilt analog für ein kinderfreundliches Pferd und für ein Turnierpferd der verschiedensten Leistungsklassen. Es bestehen also eine Vielzahl von Erkenntnismöglichkeiten, sie müssen nur genutzt werden.

f) Beweislast und ergänzende Erklärungslast

Soweit nach der hier vertretenen Auffassung auch Mängel im Sinne des "Letztmangels" wie auch erhebliche Verhaltensmängel grundsätzlich einmal dem Anwendungsbereich des § 476 BGB zugeordnet werden, ist daran zu erinnern, dass eine Vielzahl von Zivilprozessen von großen Beweisschwierigkeiten der einen wie der anderen Partei geprägt sind. Allfällige Härten der Beweislastzuteilung sind daher in der Natur der Sache begründet. Wenn nun der Gesetzgeber im Bereich des Verbrauchsgüterkaufrechts die Grundregeln der Beweislastverteilung für Sachmängel, die in der 6-monatigen Frist nach Gefahrübergang auftreten, zu Lasten des Verkäufers geregelt hat, mag dieses auf den ersten Blick als unbillig erscheinen. Dieses Kriterium der Unbilligkeit ist aber nur dort gerechtfertigt, wo die Zuteilung der Beweislast auf eine Partei von vorneherein zu seinen Lasten geht, ohne dass der Beweisbelastete die Möglichkeit hat, die Beweisnot durch entsprechendes Verhalten auch zu vermeiden. Wer nämlich Anlass und Möglichkeit hat, sich rechtzeitig Beweismittel für relevante Umstände zu sichern, hat den berechtigten Einwand zu gegenwärtigen, dass ihn die Härte der Beweislastumkehr des § 476 BGB nur deshalb trifft, weil er es an der nötigen Sorgfalt hat fehlen lassen.


Es gilt aber ebenso der Grundsatz, dass der Verkäufer nicht verpflichtet werden kann, Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die seiner eigenen Erkenntnismöglichkeit entzogen sind und sich nur im Bereich des Käufers ereignet haben. Zu denken ist hier an das gesamte Feld der Behandlung des Pferdes durch den Käufer, das sich später als mangelhaft herausgestellt hat. Hier wird wohl dem Käufer aufzuerlegen sein, die Erklärungslast insoweit zu akzeptieren, als dass er auf entsprechende Einlassungen des Verkäufers hin detailliert und umfangreich zu dieser Thematik Stellung nehmen muss. Kommt der Käufer dieser prozessualen Verpflichtung nicht nach, verschiebt sich an dieser Stelle wiederum das Gewicht der Beweislastverteilung zu Lasten des Käufers, der in diesem Augenblick damit rechnen muss, dass sich der Pferdeverkäufer aus seiner Beweisnot befreit hat und sein Vortrag z.B. über die Mängelverursachung durch eine falsche Behandlung oder entsprechende Reitfehler des Pferdekäufers als zugestanden gelten wird.

g) Fazit

Verprobt man einmal die höchst unterschiedlichen Sachmängel und ihre jeweilige Entstehungsursache auf der Basis des hier vertretenen Lösungsansatzes, so kommt man zu dem Ergebnis, dass nahezu alle, wenn nicht sogar sämtliche Erscheinungsformen des Sachmangels unter dem Regime des § 476 BGB durchaus einer sach- und interessengerechten Lösung zugeführt werden könnten.




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Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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