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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf

VIII.

Der Lösungsansatz für die Beweislastumkehr des § 476 BGB beim Kauf eines mangelhaften Pferdes


Teil 17

c) § 311 a II S. 2 BGB geht von einem vergleichbaren Lösungsansatz aus

Für die hier vertretene Rechtsauffassung, den Ausnahmetatbestand "Art des Mangels" nicht an der jeweiligen Krankheit und nicht an dem jeweiligen Symptom festzumachen, eben so wenig an der Entstehungsgeschichte oder bei der Frage des jederzeitigen Schadenseintritts3spricht auch die Vorschrift des § 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Pferdeverkäufer dem Käufer eine schon beim Vertragsabschluss mangelhaften Pferdes im Sinne eines unbehebbaren Mangels dann keinen Schadensersatz schuldet, wenn er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hatte. Auch hier wird auf die Erkenntnismöglichkeiten des Verkäufers abgestellt, wenn er seine Schadensersatzhaftung vermeiden will. Dabei darf aber kein Zweifel bleiben, dass die Entlastungsmöglichkeit des § 311a Abs. 2 S. 2 BGB keineswegs gleichgeschaltet ist der dem Verkäufer zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Vermutungsregel des § 476 BGB außer Kraft zu setzen.4


d) Der Sachmangel und die Substantiierung durch den Käufer

Orientiert man sich indessen beim Ausnahmetatbestand "Art des Mangels" an dem Begriff der Entstehungswahrscheinlichkeit und an der Frage, ob der betreffende Mangel jederzeit auftreten konnte, gelangt man im Ergebnis zu einer Kausistik der verschiedenen Mängel, die die Rechtsprechung voraussichtlich überfordern dürfte. Hinzu kommt beim Pferdemangel noch die besondere Schwierigkeit, dass die von der Rechtsprechung im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs entwickelten Kriterien des Übermaßes, der sich danach definiert, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, bei Pferden auf Grund ihrer jeweiligen besonderen Eigenart nicht angewandt werden können Gegen einen solchen Orientierungsmaßstab spricht insbesondere, dass der Käufer entgegen dem verbraucherschützenden Charakter der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie des § 476 BGB im Rechtsstreit entgegen der Symptom-Rechtsprechung des BGH zum Baumangel die jeweilige Entstehungsgeschichte des Sachmangels wird nachweisen müssen, wobei sich dieser Nachweis insbesondere mit dem Problem zu befassen haben wird, dass der Mangel nicht als "Letztmangel" anzusehen ist, der lediglich durch den Verschleiß oder die Alterung des Pferdes begründet wird. Darüber hinaus würde von ihm gefordert werden, dass er ergänzend nachweist, wonach exakt dieser Mangel nicht als Mangel zu verstehen ist, der jederzeit eintreten kann, vielmehr nach Maßgabe des Kriteriums der Entstehungswahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden gewesen sein kann. Eine solche Forderung aufzustellen und zu vertreten führt im Ergebnis dazu, dass der Käufer eines mangelhaften Pferdes bereits an dieser Stelle auf einen Sachverständigen zurückgreifen müsste, um solche Mängelansprüche zu begründen. Gerade das kann nicht Sinn einer verbraucherschützenden Norm sein.

Während der BGH im Bereich des Baumangels den Bauherrn jedes Mal als überfordert angesehen hat, wenn von ihm unter dem Gesichtspunkt des Substantiierungsgebotes verlangt worden ist, die Mangelursache und damit auch die Entstehungsgeschichte des Mangels im Einzelnen darzustellen, wird heute von einem Teil der Rechtsprechung und Lehre verlangt, dass der Käufer exakt dieses und mehr vorzutragen und nachzuweisen hat, um in den Genuss der Beweislastumkehr des § 476 BGB zu gelangen. Begreift man indessen die Vorschrift des § 476 BGB so wie sie vom Richtliniengeber gemeint ist, nämlich als Kernstück eines den Verbraucher schützenden Kaufrechts und als Ausdruck des Ausgleiches zwischen dem Mangel der Erkenntnisfähigkeit des Verbrauchers und der wesentlich größeren Erkenntnismöglichkeiten des Verkäufers, so verbietet sich von selbst, dem Verbraucher ein Übermaß an Vortrag und Nachweis auf die Schultern zu laden, den dieser nicht einmal unter der Geltung der alten Gewährleistungsregeln im Kauf- und Werkvertragsrecht zu schultern hatte.



3 Gerade dieses Kriterium wird von den Befürwortern des Ausschusses § 476 BGB im Bereich der Alterungs- und Verschleißproblematik herausgestellt.
4 Dieser Hinweis bedeutet nicht, dass der Pferdeverkäufer bereits dann jede Mängelhaftung vermeidet, wenn der Sachmangel bei der Kaufuntersuchung nicht erkennbar war. Es geht lediglich um die Frage des Ausschlusses der Mängelvermutung gem. § 476 BGB.




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Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
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Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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