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Angebot für Kalenderwoche 06-29


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf

VIII.

Der Lösungsansatz für die Beweislastumkehr des § 476 BGB beim Kauf eines mangelhaften Pferdes


Teil 16

a) die bessere Erkenntnismöglichkeit als Anknüpfungspunkt

Der dogmatisch und systematisch zutreffende Ansatz der Auslegung des § 476 BGB hat vorrangig die Grundsätze einer richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen1und erst nachrangig die Begründung des nationalen Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren. Dabei wird der verbraucherschützende Charakter der in § 476 BGB enthaltenen Beweislastumkehr einen überragenden Stellenwert für sich beanspruchen dürfen und auch müssen. Das ergibt sich zum einen aus der Stellung der Bestimmung in dem Unterabschnitt "Verbrauchsgüterkauf" und zum anderen aus der Zweckbestimmung der Vorschrift, zum Schutze des Verbrauchers einen Ausgleich der Ausgangssituation von Verbraucher und Unternehmer am Markt und insbesondere in der rechtlichen Auseinandersetzung unter einander zu bieten. Damit erschließt sich auch die eigentliche Grundlage dieser Vorschrift, die weitaus schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers und die - jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe - ungleich bessere Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers zu berücksichtigen.2Anzuknüpfen ist also an den Begriff der " besseren Erkenntnismöglichkeiten " des Unternehmers, was in concreto bedeutet, dass der Unternehmer ebenso wie der Pferdehändler grundsätzlich in der Lage ist, auf der Grundlage seines eigenen Herrschafts- und Organisationsbereiches die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um entsprechend der von ihm übernommenen Pflichtenstellung ein mangelfreies Produkt oder - wie hier gefordert - ein mangelfreies Pferd zu liefern.

b) Die zeitnahe Kaufuntersuchung durch den Verkäufer

Der Ausnahmetatbestand "nach Art des Mangels" ist in der gebotenen Engführung nicht an den jeweiligen Mangel selbst und ebenso wenig an der Entstehungsgeschichte, geschweige denn an der Entstehungswahrscheinlichkeit festzumachen, sondern es ist zu fragen, ob der Verkäufer, hier ob der Pferdehändler, bei einer sorgfältigen und sachgemäßen und darüber hinaus zeitnah zum Kaufvertrag bzw. zum Gefahrübergang getätigten Überprüfung des Pferdes den innerhalb der von § 476 BGB angesprochenen 6-Monats-Frist aufgetretenen Sachmangel hätte erkennen können. Verzichtet der Verkäufer auf die ihm durchaus mögliche und auch zumutbare Kaufuntersuchung durch einen Tierarzt bzw. der Verkäufer eines Gebrauchtwagens auf die Untersuchung durch einen KFZ-Sachverständigen, verzichtet er gleichzeitig auf die ihm eingeräumten Möglichkeiten, nicht "Opfer" der Beweislastumkehr zu werden, sondern nahezu gleichberechtigte Prozeßpartei auch in der Beweisführung zu bleiben. Veranlasst der Verkäufer eine derartige Mängelüberprüfung und war der später in Streit stehende Sachmangel seinerzeit nicht erkennbar, bleibt kein Raum für die Mängelvermutung des § 476 BGB unter dem Geischtspunkt der " Art des Mangels ", vielmehr verbleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung, dass der Käufer in diesem Fall den Vollbeweis zu führen hat, dass das Pferd bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den betreffenden Mangel hatte. Verweist allerdings der Pferdehändler - was zumindest bis zur Einführung des Schuldrechtsreformgesetzes üblich war - den Pferdekäufer auf den Weg der vom Käufer zu veranlassenden Ankaufsuntersuchung, kann er sich im Prozess eben nicht mehr darauf berufen, dass der sich später zeigende Sachmangel zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht erkennbar gewesen ist, da der Käufer über den Gang der Untersuchung und auch über die Frage der Erkennbarkeit des Mangels weder selbst, noch der vom Käufer beauftragte Tierarzt zur Aussage verpflichtet werden kann. Gerade vor dem Hintergrund der Vermutung des § 476 BGB dürfte der Verzicht auf eine Kaufuntersuchung des Verkäufers und der Aufforderung an den Käufer, seinerseits eine Ankaufsuntersuchung des Pferdes zu veranlassen, in der Regel die beweisrechtliche Situation des Pferdeverkäufers im Rechtsstreit nicht verbessern. Er wird vielmehr mit der Mängelvermutung des § 476 BGB leben müssen.



1 Grundmann, JuS 2002, 768; JuS 2001, 529.
2 vgl. Unterrichtung des Bundesrats durch die Bundesregierung über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf vom 18.09.1996; BR-Drs. 696/96 S. 13; Herrmann, ZfS 2001, 437, 438; Staudenmayer in Grundmann/Medicus/Rolland, Europäisches Kaufgewährleistungsrecht, S. 40; ders. NJW 1999, 2393, 2396; ebenso OLG Stuttgart vom 17.11.2004, Az. 19 U 130/04.



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Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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