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Angebot für Kalenderwoche 06-28


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf

VII.

1 Die Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB


Teil 15

4. Beweislastumkehr und Beweiserleichterungen im Rahmen der jeweiligen Erklärungslast

Zu Recht muss akzeptiert werden, dass durch die Beweislastumkehr des § 476 BGB der nunmehr beweisbelastete Verkäufer in "Beweisnot" geraten kann, da er nach der hier vertretenen Rechtsauffassung den vollen Beweis (§ 292 ZPO) zur Entkräftung der Mängelvermutung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges führen muss. Dabei sind allfällige Härten der Beweislastzuteilung als in der Natur der Sache begründet grundsätzlich einmal hinzunehmen. Unbillig kann die Zuteilung der Beweislast im Wege der Beweislastumkehr an eine Partei von vorneherein jedoch nur sein, wenn die Partei keine Möglichkeit hat, die auf sie zukommende Beweisnot zu vermeiden. Wer nämlich Anlass und Möglichkeit hat, sich rechtzeitig gegen die durchaus erkennbaren Gefahren der Beweislastumkehr zu schützen, so unter anderem durch eine zeitnahe und umfassende Untersuchung des Pferdes im Wege der Kaufuntersuchung, wird den berechtigten Einwand zu gewärtigen haben: Die Härte der Beweislastverteilung und die daraus für das Gericht zu ziehende Konsequenz trifft ihn nur deshalb, weil er es an der notwendigen Sorgfalt hat fehlen lassen, rechtzeitig Vorsorge zu treffen.

Allerdings wird man redlicherweise auch zu berücksichtigen haben, dass es dem Pferdeverkäufer aus der Sache heraus unter Umständen nur begrenzt möglich sein wird, den Beweis zu führen, dass z.B. ein bestimmtes, als Mangel zu definierendes Verhalten des Pferdes auf Behandlungsfehler - in der Reitersprache Bedienungsfehler genannt - des nunmehr Eigentümers zurückzuführen ist. Muss also eine Partei, wie hier der Pferdeverkäufer, ggf. Umstände darlegen und auch beweisen, die zu dem seinem Einblick entzogenen Bereich des Käufers gehören, ist zu prüfen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dem Verkäufer eine prozessordnungsgemäße Rechtsverteidigung durch nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen.20Es ist anerkannt und insoweit bewegt man sich auf gesichertem Boden: Kommt z.B. der Käufer als Kläger einer solchen sekundären Darlegungspflicht nicht hinreichend nach, gilt bereits der lediglich in diese Richtung gehende, allerdings nach den allgemeinen Substantiierungsregeln als nicht hinreichend substantiiert anzusehende Vortrag des Pferdeverkäufers als zugestanden. Das führt zur Konsequenz, dass sich der Pferdekäufer sehr wohl substantiiert dazu wird äußern müssen, ob er das Pferd z.B. unter möglicherweise extremen Bedingungen geritten hat, wie er es gehalten und gefüttert und ebenso, mit welcher Vorsicht bzw. mangelnden Sorgfalt er das Pferd transportiert hat. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Pferdekäufer zu jedem und allem umfangreich und substantiiert für den hier interessierenden Zeitraum von sechs Monaten vorzutragen hat. Nur wenn und soweit der Mangel zu bestimmten Vermutungen einer fehlerhaften Behandlung Anlass gegeben hat und der "in Beweisnot" befindliche Verkäufer sich eine derartige Schadensursache zu eigen gemacht hat, gilt es für den Käufer, entsprechend zu reagieren und unter Berücksichtigung der Erklärungslast auch umfangreich vorzutragen.




20 BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158; BGH, NJW-RR 1999, 1152; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 284 ZPO Rn. 34 ff.



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Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
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Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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