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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf
VII.
1 Die Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB
Teil 14 | | |
3. Die Vermutungsregel des § 476 BGB beim Pferdekauf
Gerade im Pferdekaufrecht ist zu beobachten, dass die Frage des Anwendungsbereichs des § 476 BGB mit einer ganzen Schlachtordnung von Argumenten für den Kauf eines Pferdes ausgeschlossen wird. Insbesondere gebrauchte Pferde seien aufgrund ihrer Art und im Hinblick auf die schnellen Veränderungsmöglichkeiten ihres Allgemein- und Gesundheitszustandes für die Vermutungsregelung gänzlich ungeeignet. Bei diesen Bemühungen der Meinungsbildung fällt aber gleichzeitig auf, dass darauf verzichtet wird, sich ernsthaft mit anderslautenden Literaturmeinungen näher auseinander zu setzen. Statt dessen wird auf eine mehr oder weniger passende Auflistung verschiedener Urteile zur Abfederung der eigenen Rechtsauffassung verwiesen. Diese Verfahrensweise ist nicht unbedingt das, was redlicherweise zu erwarten ist, wenn es gilt, ein schwieriges Rechtsgebiet zu erschließen. Die Nichtanwendbarkeit von § 476 wird auch damit begründet, dass diese Regelung sich schädlich auf die Tierzucht auswirke und die Wirtschaft lähme.
Die vorgetragene massive Kritik verwundert um so mehr, als die zwischenzeitlich in Wegfall geratene Vorschrift des § 484 BGB a.F. eine vergleichbare Vermutungsregelung auch für den Bereich des Pferdekaufes vorgesehen hatte. Seinerzeit galt: Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist, so wird vermutet, dass der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen sei, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist. Es kann jedenfalls nicht behauptet werden, dass die entschiedenen Gegner der Anwendung der Beweislastumkehr für den Bereich des Pferdekaufrechts die Vermutungsregelung des § 484 BGB seinerzeit ebenfalls entschieden bekämpft und für den Pferdekauf als unvereinbar bezeichnet hätten. Folgt man vielmehr der vormals einschlägigen Kommentarliteratur, so kann unschwer nachgewiesen werden, dass noch bis vor Kurzem nicht nur überwiegend, sondern ganz einheitlich die Rechtsauffassung vertreten wurde, wie sie hier und heute vertreten und eingefordert wird. So wurde schon seinerzeit das heute geradezu peitschenartig verwendete Argument eines möglichen Veränderungsrisikos des Pferdes durchaus gesehen. Allerdings hat sich dieses Risiko schon damals gegen die Person des Verkäufers gerichtet, was als durchaus zulässig erachtet worden ist, da er nach den allgemeinen Beweislastregeln die Möglichkeit gehabt hat, das Gericht zu der vollen Überzeugung zu bringen, dass ein anderer Hergang vorgelegen hat. Zumindest im Bereich des Pferdekaufrechts ist also eine gewisse Kontinuität beim Umgang mit der entscheidenden Beweislastverteilung und Beweislastumkehrzu erkennen, wenngleich die Fristen natürlich vor dem Hintergrund der Vorgaben durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erheblich ausgeweitet worden sind. Indessen in der Sache selbst verlohnt es durchaus, auch einmal die bisherigen Regelungen und die dazu vertretenen Rechtsauffassungen zu berücksichtigen.
18 Bemmann, Pferdeheilkunde, 142, 146; a.O. Oexmann/Wiehmer, 2004, 368, 371. 19 Staudinger, 13. Aufl., Rn. 2 zu § 484; Palandt, 60. Aufl., § 484; ebenso RGRK, 12. Aufl., § 484, der zwar die Führung des Gegenbeweises mit Hilfe einer Gegenvermutung für zulässig erachtet, gleichzeitig aber an den Gegenbeweis strenge Anforderungen stellt; so wohl auch Westermann in MünchKomm, § 484, Rn. 1.
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