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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf

VII.

1 Die Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB


Teil 13

2. Die Wiederlegung der Vermutungsregelung des § 476 BGB als Problem der
Beweisführung


Ein Blick in die einschlägige Literatur zeigt unschwer, dass im Bereich des § 476 BGB nahezu jede Rechtsmeinung anzutreffen ist, nicht nur über den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr, sondern zwangsläufig auch über die Frage, wie die Vermutungsregelung durch den Verkäufer zu widerlegen ist. § 292 ZPO setzt - so könnte man denken - eindeutige Vorgaben, wonach der vom Verkäufer zu führende Beweis erst dann als geführt anzusehen ist, wenn sozusagen die Unwahrheit der vermuteten Tatsache bzw. die anderslautende Tatsache voll bewiesen ist.10 Formuliert man diesen gedanklichen Ansatz zu Ende, so führt dieses unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH11 zu der Erkenntnis: Der Beweis des Gegenteils besteht in dem vollen Nachweis, dass aus dem Indiz, aus dem als Vermutungsgrundlage behandelten Tatbestand, notwendig ein anderer Schluss zu ziehen ist, dass also jede andere Möglichkeit des gesetzlichen Schlusses wegfällt.12 Anders gewendet: Der Verkäufer hat den vollen Beweis für das Nichtvorliegen der vermuteten Tatsache als Hauptbeweis zu führen; mit einer Erschütterung der Beweiskraft ist es nicht getan.13

Die Gegenmeinung hält aber in voller Kenntnis des § 292 ZPO es weder für angezeigt, noch für erforderlich, dass der Verkäufer den vollen Gegenbeweis führt, wonach der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht vorgelegen hat. Es reicht nach dieser Auffassung bereits aus, dass der Verkäufer in der Lage ist nachzuweisen, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sein kann. In diesem Fall sei die Vermutungswirkung des § 476 BGB in ausreichendem Maße erschüttert.14 Diese Rechtsauffassung verneint ganz eindeutig das Erfordernis des vollen Gegenbeweises. Folglich sei es auch nicht erforderlich, dass eine "außerordentlich hohe Wahrscheinlichkeit" bestehen müsse, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang eingetreten ist.15 Demgegenüber vertritt das OLG Celle16 unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 292 ZPO die Auffassung, dass lediglich eine Erschütterung der Vermutung durch den Verkäufer im Rahmen von § 476 BGB ganz eindeutig nicht ausreiche, vielmehr sei zu fordern und auf der Basis der gesetzgeberischen Entscheidung in § 292 ZPO auch begründet, dass der Verkäufer den vollen Gegenbeweis zu führen hat.17 Soweit entgegen der eindeutigen Messlatte gem. § 292 ZPO bereits die Erschüttung der Vermutungsregel des § 476 BGB als ausreichend erachtet wird, beruht dieses offensichtlich auf einer rechtlich unzutreffenden Wertung. Offensichtlich wird es für gemügend erachtet, dass vom Verkäufer der bloße Gegenbeweis geführt wird. Dieser ist aber bereits in dem Moment geführt, wenn die Überzeugung des Gerichts erschüttert ist. Indessen kann die durch § 476 BGB angeordnete gesetzliche Vermutung nur durch die Führung eines Hauptbeweises widerlegt werden, wenn also der Verkäufer die Vermutung durch den Vollbeweis des Gegenteils widerlegt. Nicht nur wegen der Eindeutigkeit des Wortlauts des § 292 ZPO, sondern auch vor dem Erfordernis des Nachweises des Gegenteils im Wege des Vollbeweises ist der Auffassung des OLG Celle uneingeschränkt zu folgen.



10 Thomas/Putzo, ZPO, § 292 Rn. 4 mit Hinweis auf BGH, MDR 1959, 114.
11 BGH, NJW 1977, 350.
12 Baumbach/Lauterbach, ZPO, 55. Aufl., Rn. 8 zu § 292.
13 Stein, Jonas, Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 292 Anm. I, 4 II; Roth, ZiP 2004, 2026.
14 Lorenz, in MünchKomm, § 476 Rn. 15; F. von Westphalen, BB 2005, 1, 2.
15 so aber Buck, in Westermann (Hrsg.), Das Schuldrecht 2002, S. 168.
16 OLG Celle, ZGS 2004, 472.
17 Palandt/Putzo, § 476 Rn. 3; E. von Westphalen, ZGS 2005, 101; Baumbach/Lauterbach, ZPO § 292 Rn. 8; Thomas/Putzo, ZPO, § 292 Rn. 4.




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Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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