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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf

VII.

1 Die Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB


Teil 12

1. Die Art des Mangels, definiert als Frage nach der Erkenntnismöglichkeit des
Mangels.


Nachdem der Gesichtspunkt der gebrauchten Sache heute nicht mehr als Grund der Unvereinbarkeit1angesehen wird und zwischenzeitlich mehrheitlich auch die Auffassung vertreten wird, dass Tiere und folglich auch Pferde in den Anwendungsbereich des § 476 BGB grundsätzlich hineinfallen, konzentriert sich die Diskussion heute um den Vermutungsausschlussgrund nach der "Art des Mangels". So soll die Vermutung wegen der "Art des Mangels" ausgeschlossen sein, wenn es sich um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit eintreten kann und aus diesem Grunde keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bzw. auf das Vorliegen eines "Grundmangels" bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulässt. Das soll vorrangig bei äußerer Beschädigung der Kaufsache wie etwa bei Blechschäden eines KFZ's gelten und auch zur Bewältigung der Alters- und Verschleißproblematik dienen.2Während die Entstehungsgeschichte des Mangels im Sinne eines plötzlichen Auftretens oder aber im Sinne einer altersbedingten Verschleißerscheinung und damit als sogenannter "Letztschaden"3im Fokus des Betrachters steht, wird die Frage kaum diskutiert, ob nicht die Erkenntnismöglichkeit eines Mangels unter dem Überbegriff der "Art des Mangels" einen wesentlichen Beitrag zur Lösung des Anwendungsproblems des § 476 BGB leisten könne.

Das Amtsgericht Potsdam4hat erstmalig darauf abgestellt, dass es für die Frage des Ausschlusses der Vermutung nach der "Art des Mangels" darauf ankommen könne, ob der Verkäufer auf der Grundlage eines zeitnah zum Gefahrübergang erstellten Untersuchungsprotokolls den Entlastungsbeweis führen könne, wenn sich aus einer solchen Prüfung keine Erkenntnisse auf das Vorliegen eines entsprechenden Mangels ergeben würden. Damit postuliert das Amtsgericht das Erfordernis einer zeitnahen Ausgangskontrolle der jeweiligen Kaufsache und einer genauen Protokollierung des Untersuchungsergebnisses.5Allerdings hat auch in dieser Entscheidung die Alterungs- und Verschleißproblematik ihre Spuren ganz offensichtlich hinterlassen. So wird gefordert, dass bei Gebrauchtwaren in einem Zwischenschritt zu klären sei, ob der Sachmangel ein echter Mangel oder aber lediglich als "Letztschaden" das Ergebnis einer typischen Verschleißerscheinung sei.

Auch in der Literatur6findet sich ein vergleichbarer Ansatz, wenn darauf hingewiesen wird: Der Verkäufer hat es in der Hand, mit einer vor der Übergabe durchgeführten Untersuchung, die Mangelfreiheit der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges zu beweisen. Durch eine solche Untersuchung wird der Verkäufer auch nicht unangemessen benachteiligt, da er ja die Mangelfreiheit der verkauften Sache konkludent und ausdrücklich zugesagt und insoweit eine Pflichtenstellung übernommen hat. Wenn nun der Verkäufer im Rahmen einer ordnungsgemäßen Warenschau den Mangel nicht hat erkennen können, wobei es gleichgültig ist, ob diese Untersuchung durch ihn selbst oder durch einen Dritten ausgeführt wird, kann er sich mit vollem Recht auf den Ausschlussgrund des § 476 berufen, dass dieser Mangel wegen fehlender Erkenntnismöglichkeit von der Beweislastumkehr auszunehmen ist.

Folgt man im Übrigen dem Ansatz von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie, den auch der BGH7in einer neueren Entscheidung ausdrücklich betont, dass die rechtfertigende Beweislastumkehr in der ungleich besseren Erkenntnismöglichkeit des Unternehmers und der damit korrespondierenden schlechteren Beweismöglichkeit des Verbrauchers beruht, nimmt es Wunder, wenn die Frage der Erkenntnismöglichkeit des Mangels bislang weitestgehend vernachlässigt worden ist. Soweit ersichtlich, hat dieses obergerichtlich erstmalig das OLG Stuttgart8aufgegriffen und ausgehend von den besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers die Frage gestellt, ob der betreffende Mangel, wäre er bei Gefahrübergang vorhanden gewesen, aufgrund der dem Unternehmer zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht hätte erkannt werden können. Damit wird keineswegs postuliert, der Unternehmer habe spätestens seit der Einführung des Schuldrechtsreformgesetzes die Pflicht, vergleichbar der Wareneingangsprüfung gem. § 377 HGB, im Verbrauchsgüterkaufrecht eine in etwa umfassende Warenausgangsprüfung durchzuführen. Dieses ist ganz eindeutig zu verneinen. Den Verkäufer trifft nicht einmal eine Obliegenheit. Lediglich setzt sich der Verkäufer der Gefahr aus, die gegen ihn sprechende Vermutungsregelung des § 476 BGB nicht entkräften zu können, da er von den ihm naheliegenden Erkenntnismöglichkeiten durch eine zeitnahe und umfassende Überprüfung der Mangelfreiheit der Sache keinen Gebrauch gemacht hat. Insoweit kann lediglich von einer "sanften" Überprüfungspflicht des Verkäufers im Bereich des Verbrauchsgüterkaufrechts gesprochen werden, die am ehesten durch eine neutrale und fachkompetente Dokumentation über den Zustand zum relevanten Zeitpunkt entsprochen werden kann. Ansonsten läuft der Verkäufer Gefahr, sich jeder realistischen Möglichkeit zu begeben, zu einem späteren Zeitpunkt den von ihm geforderten Gegenbeweis zu führen.9




1 so noch Westermann, NJW 2002, 241, 244.
2 Lorenz, NJW 2004, 3022.
3 OLG Stuttgart, ZGS 2005, 156 ff.
4 ZGS 2003, 120; Kurzkommentar hierzu, Mankowski, EWiR 2003, 465.
5 zustimmend: Reinking, ZGS 2003, 105, 106.
6 Wietoska, ZGS 2004, 8 f.
7 BGH, ZGS 2005, 74.
8 OLG Stuttgart, ZGS 2005, 36 ff.
9 Reinking, DAR 2002, 15, 23; Schattenkirchen, DAR 2003, 179.




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