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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf1

VI.

1 Der Verschleißmangel als Sachmangel


Teil 11

4. Verschleißmangel und Bedienungsfehler als Problem der Beweislast

a. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart

Die gesamte Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung zur Mängelvermutung nach
§ 476 BGB kann an zwei Entscheidungen des OLG Stuttgart festgemacht werden. In beiden Berufungssachen hat das OLG Stuttgart ausdrücklich die Revision zugelassen und dieses damit begründet, dass die Frage, welches Beweismaß für den Ausschluss der Vermutungswirkung des § 476 BGB wegen der "Art des Mangels" gelte, bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden sei. Ebenfalls noch nicht entschieden sei die Frage, ob die Anwendung der Vermutung des § 476 BGB nach der Art des Mangels ausgeschlossen ist, wenn die Mängelursache offen ist, es aber zur Überzeugung des entscheidenden Gerichtes feststeht, dass eine der in Betracht kommenden Ursachen für eine nach Gefahrübergang eingetretene Mängelerscheinung spontan nach Gefahrübergang eingetreten ist, oder ob der Verkäufer den Beweis des Gegenteils (Mangelursache ist nach Gefahrübergang aufgetreten) führen muss.10 In der früheren Entscheidung begründet das OLG Stuttgart die Zulassung der Revision damit, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen die zeitlich in sich wirkende Vermutung des § 476 BGB zur Anwendung kommt, wenn sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten zeigt, grundsätzliche Bedeutung habe.11
In Anlehnung an die Entscheidung des BGH12 ist das Oberlandesgericht Stuttgart im Jahre 2005 davon ausgegangen, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB begründenden Tatsachen habe. Dabei hat das Gericht problematisiert, ob der in Rede stehende Defekt eines Turboladers als solcher überhaupt einen Sachmangel darstellen würde. Von einem solchen könne nur gesprochen werden, wenn es sich um keine bei Fahrzeugen dieses Typs und dieses Alters mit entsprechender Laufleistung übliche Verschleißerscheinung handelt, die einen solchen Mangel im Rechtssinne darstelle. Vielmehr könne nur eine außergewöhnliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinung den Begriff des Sachmangels erfüllen, die über das den Gebrauch und dem Alterungsprozess entsprechende, normalerweise bei einem Fahrzeug des betreffenden Alters und seiner Laufleistung zu beobachtende Bild hinausgehe. Auch wenn der technische Defekt innerhalb der bei einem Verbrauchsgüterkauf für die Beweislastumkehr geltenden 6-Monats-Frist auftrete, gelte nach der Auffassung des OLG Stuttgart in dieser Entscheidung nichts anderes. Die Feststellung, dass es sich hierbei nicht um eine verschleißbedingte und damit zu erwartende Erscheinung handle, gehöre zum Sachmängelbegriff. Von diesem umfassenden Sachmängelbegriff sei auch der BGH in seiner Entscheidung13 zumindest stillschweigend ausgegangen. Im Übrigen handelt es sich um den vom OLG Stuttgart neu geprägten Begriff des "Letztschadens", der lediglich das Endstadium eines normalen Verschleißes definieren, damit aber lediglich ein normaler Verschleiß und kein Sachmangel sei. Zur Beweislastverteilung spricht das OLG Stuttgart davon, dass die Ursache für den Turboladerdefekt offen gewesen sei, folglich könne der Verkäufer den Beweis des Gegenteils auch nicht führen. Vielmehr müsse es ausreichen, wenn der Verkäufer die Tatsachen beweist, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen ist. Bei der Unvereinbarkeit der Vermutung des § 476 BGB mit der Art der Sache oder des Mangels handle es sich regelmäßig um eine Rechtsfrage bezüglich derer keine objektive Beweislast bestehe.14

Demgegenüber vertritt der 19. Zivilsenat des OLG Stuttgart15 in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2004 die Auffassung: Die beim Verbrauchsgüterkauf in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass der Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, ist nicht, weil mit der Art des Mangels unvereinbar, bereits dann ausgeschlossen, wenn ein hinreichend wahrscheinlicher Rückschluss hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts des Mangels ausscheidet. Von überragender Bedeutung ist die Frage, ob der Mangel, wäre er bei Gefahrübergang vorhanden gewesen, aufgrund der dem Unternehmer zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten hätte erkannt werden können. Erst wenn dieses nicht der Fall ist, sei die Mängelvermutung auf der Basis der Art des Mangels ausgeschlossen. Aus der Sicht des 19. Senates reicht es aus, dass sich ein Sachmangel im Sinne des Abweichens der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Gefahrübergang gezeigt hat. Dieses Verständnis der Vorschrift des § 476 BGB steht im Einklang mit der Bestimmung des § 442 BGB. Nach dieser Vorschrift sind die Rechte des Käufers bei Mängeln ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder, soweit keine Arglist oder Garantieübernahme im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB seitens des Verkäufers vorliegt, ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. In einem weiteren Schritt verweist das OLG Stuttgart auf den spezifisch verbraucherschützenden Charakter der Beweislastumkehr des § 476 BGB. Mit dieser Vorschrift bezweckt der Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers einen Ausgleich der Stellung von Verbraucher und Unternehmer am Markt. Das auszugleichende Defizit liegt in der nur eingeschränkten tatsächlichen Möglichkeit des Verbrauchers, den ihm obliegenden Beweis zu führen, dass ein Mangel, den er nach Gefahrübergang wahrnimmt, der sich also "zeigt" im Sinne des § 476 BGB, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Grundlage der Vorschrift sind die schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers und die - jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers.16 Kommt es, so fährt das OLG Stuttgart fort, auf die besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers an, ist § 476 BGB wegen der Art des Mangels nicht schon dann ausgeschlossen, wenn nicht zu vermuten ist, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war, weil es hierfür an einem allgemeinen Erfahrungssatz mangelt. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Mangel, wäre er bei Gefahrübergang vorhanden gewesen, aufgrund der dem Unternehmer zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht hätte erkannt werden können.17

b. Die Rechtsprechung des AG Potsdam

Das OLG Stuttgart geht in dieser Entscheidung über den Ansatz des Amtsgerichts Potsdam18 hinaus. In der Prüfungsabfolge hat das Amtsgericht Potsdam verlangt, dass der Käufer den Nachweis eines Sachmangels führt und dass sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang gezeigt hat. Bei gebrauchten Artikeln hat jedoch das Amtsgericht dahingehend differenziert, dass eine Zwischenprüfung eingeschoben wurde, ob der Mangel nicht möglicherweise eine typische Verschleißerscheinung darstelle und deshalb eben kein echter Mangel sei.19 Das Urteil des Amtsgerichts Potsdam steht stellvertretend für eine Vielzahl von anderen Entscheidungen,20 die durch eine gewisse Angsthaltung vor der Verschleiß- und Alterungsproblematik gebrauchter Sachen geprägt sind. Hier stand offensichtlich die allgemeine Auffassung Pate, dass der Verkäufer nach seiner auf der Hand liegenden Interessenlage nur für Fehler einzustehen habe, die in seinem Verantwortungsbereich ihren Ursprung haben. So sei es einem Verkäufer auch nicht zu vermitteln, dass er für Mängel die Verantwortung zu tragen habe, die auf Eingriffen von außen beruhen, jedenfalls nicht in seinen eigentlichen Verantwortungs- und Einflussbereich fallen.21 Da Alterungs- und Verschleißprobleme jedem Produkt von Hause aus anhaften, fallen diese jedenfalls nicht in den Einflussbereich des Verkäufers, was bedeutet, dass der Verkäufer für diese Art von Mängeln nicht einzustehen habe, und zwar auch nicht über die Beweislastumkehr des § 476 BGB.

c. Die Literatur zur Beweislastumkehr

Wie in der Rechtsprechung des OLG Stuttgart findet sich auch in der Literatur die gesamte Bandbreite zwischen entschiedener Ablehnung, moderaten Lösungsansätzen und einer überwiegenden Bejahung bis hin zur uneingeschränkten Anwendung der Beweislastumkehr des § 476 BGB. Dabei geht es vorrangig um die Verschleiß- und Alterungsproblematik von gebrauchten Kraftfahrzeugen mit teilweise extremer Kilometerleistung. Nur in einem begrenzten Umfang befasst sich das Meinungsspektrum mit der hier vorrangig interessierenden Problematik des Pferdemangels. Die entschiedenen Gegner der Anwendung der Beweislastumkehr vertreten zwar heute nicht mehr die Auffassung, dass gebrauchte Sachen insgesamt unter dem Gesichtspunkt der "Art der Sache" aus dem Anwendungsbereich des § 476 BGB herausgenommen werden müssten.22 Indessen wird daran festgehalten, dass sämtliche Lebewesen aus der Beweislastumkehrregelung herauszunehmen seien, da es keine Sicherheit für die Beschaffenheit eines Tieres geben könne, weil - insoweit zutreffend gesehen - für Tiere keine Konstruktionspläne erstellt würden und der Mensch vielfältig in die Entwicklung des Tieres eingreife.23 Zur Problematik des Mangels aufgrund einer möglichen fehlerhaften Handhabung und der die Rechtsprechung seit Jahrzehnten beschäftigenden alters- und/oder gebrauchsbedingten Verschleißmängel wird in Verkennung der Grundaussage der Rechtsprechung des BGH24 gefordert, dass der Käufer zunächst einmal den vollständigen Beweis für das Vorliegen eines Sachmangels zu führen habe, ehe er sich auf die ihn begünstigende Vorschrift des § 476 BGB berufen könne. Das bedeutet nach dieser Lesart, dass der Käufer den Nachweis zu erbringen hat, wonach in jedem Fall auszuschließen ist, dass der Mangel auf eine fehlerhafte Handhabung oder aber auf einen alters- oder/und gebrauchsbedingten Verschleiß zurückzuführen sei.

Nachdem aus der Sache heraus der Käufer einen derartigen Nachweis unter Ausschluss aller sonstigen Reserveursachen nicht wird führen können, wird von den Vertretern dieser Rechtsmeinung im Ergebnis der Anwendungsbereich des § 476 BGB nicht nur eingeschränkt, sondern in seiner Grundstruktur nahezu vollständig ausgehöhlt und verkommt zu einem Muster ohne Wert.25 Die Befürworter einer sehr weitgehenden Anwendung des § 476 BGB auf gebrauchte Sachen und Tiere - sprich hier Pferde - verlässt regelmäßig der Mut, wenn es sich um einen möglichen Bedienungsfehler oder aber um sich aufdrängende Alters- und Verschleißmängelerscheinungen handelt. An dieser Stelle rückt regelmäßig der Gedanke der Unvereinbarkeit aufgrund der Art des Mangels in das Zentrum der eigenen Unsicherheit. So wird unter anderem unter Vernachlässigung der Dispositionsmaxime der Prozessparteien in eine Gesamtschau eingetreten, bei der beide in § 476 BGB ausdrücklich benannten Vermutungsausschlussgründe eingehend gegeneinander abgewogen werden müssten. So sei in einem ersten Schritt festzustellen, ob überhaupt ein Sachmangel vorgelegen habe, was etwa bei typischen Verschleißerscheinungen gebrauchter Sachen in der Regel nicht der Fall sei, wobei allerdings an dieser Stelle regelmäßig der subjektive Fehlerbegriff und die daraus für die Definition des Sachmangels zu ziehenden Konsequenzen ausgeblendet werden. Statt dessen wird gefragt, ob der konkrete Mangel bei dem konkreten Kaufgegenstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf sein Vorliegen bzw. das Vorliegen eines Grundmangels im Sinne der Keimtheorie zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges zulasse oder nicht.26 Fälschlicherweise wird der eingeschränkte Anwendungsbereich des § 476 BGB unter Ausschluss der Alterungs- und Verschleißproblematik damit begründet, dass es keine gesicherten Erkenntnisse über die Haltbarkeit von Gegenständen gebe. Folglich fehle es auch an dem die Beweislastumkehr rechtfertigenden überlegenen Wissen des Verkäufers. Schließlich dürfe die Vermutungsregel dort nicht zur Anwendung gelangen, wenn es sich um Mängel handelt, die sich aus dem normalen Gebrauch des Verbrauchsguts ergeben.27

Die Verfechter einer uneingeschränkten Anwendung des § 476 BGB sowohl im Rahmen eines Pferdekaufvertrages als auch bei einem Gebrauchtwagenverkauf rechtfertigen die von ihnen vertretene umfängliche Anwendung der Beweislastumkehr auf der Basis des grundlegenden Ansatzes von Art. 5 Abs. 3 der EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vom 25.05.1999, wonach § 476 BGB gerade in den schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers und den ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers seinen eigentlichen Ursprung und Begründung finde.28 Das auszugleichende Defizit liegt danach in der nur eingeschränkten tatsächlichen Möglichkeiten des Verbrauchers, den ihm obliegenden Beweis zu führen, dass ein Mangel, den er nach Gefahrübergang wahrnimmt, der sich also "zeigte" im Sinne des § 476 BGB, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (§ 363 BGB). Dieser Auffassung liegt die bereits vor 10 Jahren geäußerte Vorstellung zugrunde, dass es einem Unternehmer viel leichter sei, zu beweisen, dass die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung nicht bestanden hat und sie beispielsweise auf unsachgemäßen Gebrauch durch den Verbraucher zurückzuführen sei. Umgekehrt sei für den Verbraucher ein entsprechender Nachweis eben nicht oder nur ausgesprochen schwierig zu führen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorgelegen habe.29




10 OLG Stuttgart, ZGS 2005, 156 ff.
11 OLG Stuttgart, ZGS 2005, 36 ff.
12 ZGS 2004, 309.
13 ZGS 2004, 309.
14 Das OLG bezieht sich an dieser Stelle auf Lorenz, NJW 2004, 3020; 3022, Reinking, Autokauf, Rn. 1348 ff., vgl. Wietoska, ZGS 2004, 8, 10. Reinking spreche ausdrücklich von einer Analogie zu den Anscheinsbeweisregeln; Es müsse als ausreichend angesehen werden, wenn die Rückwirkungs-vermutung "erschüttert" werde, also die ernsthafte Möglichkeit einer Mangelentstehung nach Auslieferung bewiesen sei.
15 ZGS 2005, 36 ff.
16 BT-Druck 14/6040; BR-DRS 338/01, jeweils Seite 245.
17 Das OLG verweist auf Wietoska, ZGS 2004, 8, 10; Graf von Westphalen, ZGS 2004, 341, 342, vgl. Augenhofer, ZGS 2004, 385, 386.
18 ZGS 2003, 120.
19 Hierzu Öttker/Mautisch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2002, 183; Reinking, ZGS 2003, 119.
20 OLGR Bremen 2004, 319; anders dagegen AG Marsberg, ZGS 2003, 119.; siehe Reinking, DAR, 2002, 15, 23.
21 Soergel/Huber, § 459 Rn. 212; Westermann in: MünchKomm, § 459 Rn. 96; Reinking/Eggert, Rn 538, 1694.
22 so wohl Begr. des RegE, BT-Dr 14/6040, S. 245, dem folgend etwa Faust, in: Bamberger/Roth, Rn. 4, Westermann, NJW 2002, 251, 252; Bödenbände, in: AnwKomm-BGB 2002, § 476 BGB Rn. 14; OLG Köln, ZGS 2004, 40, m.Anm. Wietoska, ZGS 2004, 8; so auch: Mankowski, EWiR 2003, 465.
23 Bemmann, Das Pferd im Verbrauchsgüterkaufrecht, Pferdeheilkunde 2005, 142, 146.
24 ZGS 2004, 309.
25 Bemmann, 142, 146; Reinking, Gebrauchtwagenkauf von Unternehmen an Verbraucher im neuen Schuldrecht, ZGS 2003, 105, 107; F. von Westphalen, Drei Jahre Schuldrechtsreform, BB 2005, 1, 2; vgl. auch Haas/Medikus/Rolland/Schäfer/Wendtlandt, Das neue Schuldrecht, 2002, Rn. 438; F. von Westphalen, in: Henssler/von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, § 476 Rn. 7.
26 Lorenz, Sachmangel und Beweislastumkehr im Verbrauchgüterkauf, NJW 2004, 3020, 3021; so auch F. von Westphalen, BB 2005, 1, 2; Reinking, DAR 2002, 15, 23.
27 Wietoska, Die Beweislastumkehr in § 476 BGB in der Praxis des Gebrauchtwagenkaufs, ZGS 2004, 8, 11 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Wirtschaftsministeriumssozialausschusses vom 08.11.1996 (FN 29).
28 so zwischenzeitlich auch: BGH, ZGS 2005, 74; Palandt/Putzo, BGB, 476 Rn. 8; AnwKomm-BGB, Bütenbender, § 476 Rn. 2; Schlechtriem, Schuldrecht, BT, 2003, Rn. 99; Wietoska, ZGS 2004, 8, 10; E. von Westphalen, ZGS 2004, 341, 342; Augenhofer, ZGS 2004, 385, 386; schließlich OLG Stuttgart vom 17.11.2004, Az. 19 U 130/04.
29 Roth, Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf, ZiP 2004, 2025, 2027; Oexmann/Wiemer, Die Beweislastumkehr des § 476 BGB im Rahmen des Pferdekaufs, Pferdeheilkunde 2004, 11.




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