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Angebot für Kalenderwoche 06-23


 
Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf1

VI.

1 Der Verschleißmangel als Sachmangel


Teil 10

3. Zur Substantiierung des Sachmangels

Zumindest im Bereich des Werkvertragesrechts ist anerkannt, dass der Auftraggeber den Sachmangel so genau bezeichnen muss, dass der in Anspruch genommene Unternehmer weiß, was ihm vorgeworfen und was von ihm als Abhilfe erwartet wird.7 Das bedeutet aber nach der Rechtsprechung des BGH,8 dass der Auftraggeber nur vorzutragen braucht, dass ein konkreter Mangel vorhanden ist, für den der Unternehmer einzustehen hat. Der Auftraggeber ist nicht genötigt, auch die Gründe der Entstehung des Mangels anzugeben. So wie sich der Auftraggeber im Falle eines mangelhaft ausgeführten Werkes darauf beschränken kann, den gegenwärtigen Mangel aufzuzeigen und auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Substantiierungsgebotes gehalten ist, die Genesis des Mangels im Einzelnen aufzuhellen, ist auch der Käufer eines mangelhaften Produktes lediglich darlegungs- und beweispflichtig, den Sachmangel, wie er sich gezeigt hat und im Rahmen der Anwendbarkeit des § 476 BGB innerhalb der 6-Monats-Frist aufgetreten ist, zu beweisen. Für die hier vertretene Auffassung spricht auch die europarechtliche Auslegung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die in Art. 5 Abs. 3 davon ausgeht, dass vermutet wird, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden haben. Bei der Beantwortung der Frage nach der Vertragswidrigkeit wird kaum einer argumentieren wollen, der Käufer habe über die objektiv beschriebene Vertragswidrigkeit hinaus auch deren Entstehungsgeschichte und insbesondere ihr erstes Auftreten und ggf. ihre Auswirkungen auf den Sachmangelbegriff des § 434 BGB zu beweisen. Schließlich würde es dem Verbraucher unter dem Schutz des Verbrauchsgüterkaufrechts im Vergleich zum allgemeinen Kaufrecht wenig nützen und die nach der Gesetzesbegründung "ungleichen besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers" kaum berücksichtigen, wenn der Verbraucher die Genesis des später auftretenden sichtbaren Sachmangels nachweisen müsste.9 Zudem ist unter dem Regime des subjektiven Fehlerbegriffes im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Forschung nach dem Grund des Mangels immer dann keinen Sinn mehr ergibt, wenn sich die Parteien autonom über den Sachmangelbegriff geeinigt haben. Da der Inhalt einer Einigung sein kann, dass ein Verschleissmangel unabhängig von seiner jeweiligen Entstehungsgeschichte immer ein Sachmangel ist, besteht in diesem Fall weder Grund noch Veranlassung, der Frage nachzugehen, wie es zu diesem Mangel gekommen ist und ob er plötzlich und jederzeit auftreten konnte.




7 BGH, BauR 1982, 66,67.
8 vgl. BGHZ 62, 293, 295; BGH, NJW 1972, 1280; BGH, BauR 1980, 574, 576; BauR 1982, 66, 67.
9 Lorenz, Sachmangel und Beweislastumkehr, NJW 2004, 3020, 3021.





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Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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