Angebot für Kalenderwoche 06-22

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf1
VI.
1 Der Verschleißmangel als Sachmangel
Teil 9 | | |
2. Der Bedienungsfehler als möglicher Sachmangel
Mit der Entscheidung des BGH vom 02.06.20045 ist ein möglicher Bedienungsfehler als besonderes Problem des Sachmangelbegriffs in die juristische Diskussion geraten. Der BGH hat dem Berufungsgericht ins Stammbuch geschrieben, dass dieses unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung die Möglichkeit eines Fahrfehlers nicht ohne weitere Beweiserhebung hätte ausschließen dürfen. Die Möglichkeit eines schadensverursachenden Bedienungsfehlers sei jedoch im Rahmen des vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden Sachmangels in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen gewesen. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung ganz offensichtlich von der zutreffenden allgemeinen Beweislastverteilung leiten lassen, die besagt, dass der Käufer, nachdem er die Kaufsache gem. § 363 BGB übernommen hat, für einen etwaigen Mangel im Sinne des § 437 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist. Von diesem Grundsatz macht auch die Beweislastumkehr des § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf keine Ausnahme. Die Bestimmung - so der BGH weiter - setze vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründe lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorgelegen habe. Da der BGH die Sache zur weiteren Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, wird weiter darüber gerätselt und Mutmaßungen angestellt, was denn der BGH unter dem Begriff des zu beweisenden Sachmangels letztendlich versteht. Ebenso schweigt sich die Entscheidung darüber aus, wie der Käufer vor dem Hintergrund eines möglichen Bedienungsfehlers und gleichzeitig vor der allgemeinen Verschleiß- und Alterungsproblematik der Kaufsache den Sachmangel zu beweisen hat, da er zweifelsfrei für den Sachmangel selbst darlegungs- und beweispflichtig ist.6 Denkt man aber den Gedanken des BGH zu Ende, dass die Möglichkeit eines Fahrfehlers nicht ohne Beweiserhebung hätte ausgeschlossen werden dürfen, besagt dieses nichts anderes, als dass der BGH den Käufer auch für die Entstehungsgeschichte des Sachmangels und den voraussichtlichen Zeitpunkt des ersten Auftretens bzw. seiner ersten Auswirkungen für darlegungs- und beweispflichtig hält. Auch die Frage nach dem schadensverursachenden Bedienungsfehler zielt exakt in diese Richtung.
5 ZGS 2004, 309. 6 Faust, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 434, Rn. 119; Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rn. 57, 59; Ehrmann/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 434 Rn. 69 f; F. Graf von Westphalen, § 476 Rn 8 ff.
› Teil 1 › Teil 2 › Teil 3 › Teil 4 › Teil 5 › Teil 6 › Teil 7 › Teil 8 › Teil 10
| |