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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf1

VI.

1 Der Verschleißmangel als Sachmangel


Teil 8

1. Der Verschleißmangel in der Rechtsprechung zum Gebrauchtwagenkauf

Bei Kraftfahrzeugen hat sich die Rechtsprechung mit den Problemen des Verschleißmangels spätestens seit Anfang der 80er Jahre auseinandergesetzt und hat das Risiko für normale Verschleiß-, Abnutzung- und Alterungserscheinungen dem Käufer auferlegt, sofern nicht eine besondere Vereinbarung dem entgegenstand. Als repräsentativ für die Rechtsprechung vor dem Schuldrechtsreformgesetz kann auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe aus dem Jahr 1987 Bezug genommen werden:1 "Beim Gebrauchtwagenkauf ist die Frage nach der Grenze der normalen Beschaffenheit und der normalen Zweckeignung nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass aufgrund des Gebrauchs- und des Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen unvermeidlich sind. Gehen diese Erscheinungen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Fehler im Sinne des § 459 BGB nicht gesprochen werden. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen sind somit von vorneherein aus dem Fehlerbegriff auszuklammern. Dies gilt unabhängig davon, welchen Einfluss solche Umstände auf die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs haben. Defekte, welche die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind nicht notwendigerweise Fehler im Sinne des § 459 BGB."

In zwei jüngeren obergerichtlichen Entscheidungen ist die bisherige Rechtsprechung zum Verschleißmangel konsequent fortgeführt worden. So stellen abgenutzte Dichtungen bzw. Dichtringe bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel im Sinne des § 459 BGB dar, da es in der Natur der Sache liegt, dass diese undicht werden.2 In der anderen Entscheidung werden Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen nicht zu Fehlern des § 459 BGB gezählt, soweit diese auch bei Fahrzeugen des betreffenden Typs angesichts ihres Alters und ihrer jeweiligen Laufleistung zu beobachten sind.3 Der BGH4 hat lediglich im Jahre 1982 auf die Problematik der Fehlerbegrenzung beim Gebrauchtwagenkauf aufmerksam gemacht, ohne allerdings abschließend zum Mangelbegriff beim Gebrauchtwagenhandel unter Berücksichtigung der sogenannten Verschleißmängelproblematik selbst Stellung zu nehmen.







1 OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 1138; zitiert nach Reinking, Eggert, Rz.1247.
2 OLG Bamberg, DAR 2001, 357.
3 OLG Düsseldorf, DAR 2001, 358; Reinking, Eggert, Rn. 1853; Palandt/Putzo, 60. Aufl., § 463 Rn. 11; OLG Schleswig, MDR 1983, 54.
4 BGH, NJW 1982, 1700.



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Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17






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©1999-2008 · ISSN 1437-4528 · Statistik:  Übersicht
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