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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf1
V.
Der Sachmangelbegriff beim Pferdekaufvertrag
Teil 7 | | |
3. Der objektive Fehlerbegriff
a. Die Frage nach der Normalbeschaffenheit
Wenn die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent über die Beschaffenheit bzw. den Verwendungszweck eine vertragliche Einigung erzielt haben, so weist ein Pferd einen Sachmangel auf, wenn es von der sogenannten Normalbeschaffenheit abweicht, also nicht die Eigenschaft aufweist, wie sie der redliche Käufer erwarten durfte. Es erscheint rechtlich durchaus zulässig zu sein, an dieser Stelle auf den Erwartungshorizont des Durchschnittsdritten abzustellen, wie er z.B. in § 3 ProdukthaftG angesprochen wird oder wie er vom BGH als mündiger Verbraucher entwickelt worden ist.15 Diesem Erwartungshorizont wird man allerdings nur dann gerecht werden, wenn die Üblichkeit der Beschaffenheit auf der Basis des Vergleichsmaßstabes eines Pferdes gleicher Art und Ausbildung, gleichen Alters und des jeweils vereinbarten Kaufpreises und gegebenenfalls auch gleicher oder vergleichbarer Abstammungslinien ermittelt wird. In einem weiteren Schritt stellt § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die Frage nach der Normalbeschaffenheit. "Üblich", "normal" und "gewöhnlich" sind lediglich Synonyme, mit deren Hilfe objektive Gegebenheiten definiert werden sollen.16 Es mag durchaus sein, dass es möglich ist, auf der Basis statistischer Erhebungen die Beschaffenheit eines Durchschnittsautos aus der Menge vergleichbarer Altwagen und damit gleichzeitig den Begriff der Normalbeschaffenheit eines Gebrauchtwagens zu klären, wobei es durchaus vorstellbar ist, dass KFZ-Sachverständige hier hilfreiche Dienste leisten können (§404 a ZPO).17
b. Das "Normalpferd" als Bewertungsmaßstab
Da Pferde aber keiner Modellreihe zuzuordnen sind, vielmehr jedes Pferd ein unverwechselbares Unikat darstellt, das unter ganz bestimmten Bedingungen heranwächst und in seiner Einmaligkeit unverwechselbar ist, wird die Frage der sogenannten "Normalbeschaffenheit" nur bedingt und in der Regel unbefriedigend zu beantworten sein. Hier können auch Sachverständige aus den Bereich Pferdehaltung und Pferdesport nur begrenzt Anhaltspunkte bieten, um die zutreffenden Vergleichsmaßstäbe vor zu geben. Der Begriff "Sache der gleichen Art" ( § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2. BGB ) stellt die nur schwer zu erfüllende Forderung auf, nur solche Pferde aus der Menge aller sonstigen Pferde heraus zu schälen, die unter Berücksichtigung ihres Lebensalters und ihres bisherigen Einsatzes und damit auch der erlittenen Verschleißerscheinungen typen- oder modellgleich sind. Bei Kraftfahrzeugen mag eine derartige Betrachtung unter Umständen möglich sein. Bei Pferden ist ein solches Modellpferd aber ein Phantom. Trotzdem: Die Forderung der rechtssuchenden Pferdekäufer an die Gerichte, auf der Grundlage eines objektiven Mangelbegriffs zu urteilen, bleibt von allen diesen Misslichkeiten unberührt. Es wird vorläufig ausreichen müssen, wenn wenigstens in so weit Übereinstimmung erzielt werden kann, dass ein Pferd abhängig von seinem Alter, seinem bisherigen Verwendungszweck und schließlich auch seines Preises immer dann einen Sachmangel aufweist, wenn z.B. die Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen18 über die Normalbeschaffenheit eines durch die selben Faktoren definierten "Normalpferdes" hinaus gehen.
Eben solches gilt für die sonstigen Eigenschaften eines Pferdes. Auch hier wird der Sachmangel dadurch zu bestimmen sein, dass ein Pferd in Punkto Eigenschaften wie Rittigkeit, Zuverlässigkeit, Umgang mit Reitern, Pflegern und den übrigen Bezugspersonen wie auch mit anderen Pferden nicht von den jeweiligen Eigenschaften oder Beschaffenheitsmerkmalen eines "Normalpferdes" abweicht. Ob ein derartiges "Phantompferd" Wassergräben und Sprünge von der Höhe bis zu von 1,20 m oder ob es als Dressurpferd unter Berücksichtigung von Alter, Abstammung, behauptetem Ausbildungsstand und letztendlich auch Preis Galoppwechsel beherrschen muss, erinnert in seiner Bedeutungsschwere irgendwo an die dem delphischen Orakel gestellten Fragen. Zur Wahrung der Würde eines Gesslerhuts der Wissenschaftlichkeit und Vollständigkeit ist darauf hin zu weisen, das die Auflistung der in Betracht kommenden Eigenschaften eines Pferdes niemals vollständig sein kann, wodurch die Bestimmung der gewöhnlichen und damit auch üblichen Eigenschaften eines gedachten Normpferdes nicht einfacher, eher ausgesprochen kompliziert werden dürfte. Der Begriff eines "Normalpferdes" steht mit der Erkenntnis der Einmaligkeit eines jeden Pferdes - rechtlich definiert als Unikat - in einem nur schwer zu überbrückenden Widerspruch
4. Die Sicht des Verkäufers ist wichtig, die des Käufers aber entscheidend.
Sofern eine individuelle Vereinbarung der Beschaffenheitsmerkmale des Pferdes weder direkt ( § 434 I 1 BGB ) noch indirekt über den Weg der Bestimmung des jeweilig vertraglich vereinbarten Verwendungszweckes des Pferdes festgestellt werden kann, muss das Pferd gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB zur gewöhnlichen Verwendung geeignet sein und die artüblichen Merkmale aufweisen. Damit wird auf den Maßstab einer wie immer errechneten bzw. berechneten Normalbeschaffenheit abgestellt.19 So weit, so richtig: Der Gesetzgeber hat aber nun zur Bestimmung eines Sachmangels nicht allein auf die Ebene einer konkludent vereinbarten Sollbeschaffenheit abgestellt, wodurch über den Begriff der gewöhnlichen Verwendung lediglich ein weites Spektrum der Beschaffenheit eines Pferdes angesprochen wird. Durch die Vorschrift des § 434 I 2 Nr. 2 BGB wird ergänzend, gleichzeitig aber ganz eindeutig und unmissverständlich auf die berechtigten Erwartungen des Käufers an das Pferd abgehoben, um auf diese Weise den Beschaffenheitsbegriff als Sollbeschaffenheit für einen möglichen Mangel näher zu definieren. Gerade diese von der Praxis allzu häufig vernachlässigte Vorgabe des Gesetzgebers zeigt, dass ein Modellpferd immer ein Phantom ist und bleibt und aus diesem Grund nicht als künstliches Gebilde geschaffen oder erfunden werden muss. Es existiert eben kein absolut objektives, d.h. von den Umständen des Einzelfalles vernachlässigtes Normalpferd, das als Vergleichsmaßstab heran gezogen werden könnte.
Es kommt hingegen ganz entscheidend auf die berechtigten Käufererwartungen an, wobei hier als Maßstab einerseits als objektives Kriterium der Erwartungshorizont eines redlichen Durchschnittskäufers als auch andererseits die subjektiven Erwartungen des ganz konkreten Käufers ebenso zu gewichten sind.20 Eine derartige Sichtweise ist auch gerechtfertigt und im übrigen aus dem gesamten Kontext und der Entstehungsgeschichte des § 434 BGB zu begründen. Art. 2 II lit.b. der VerbrGK-RiL sieht vor, dass der Käufer den angestrebten Verwendungszeck dem Verkäufer bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht, und der Verkäufer zugestimmt haben muss. Dadurch wird noch einmal verdeutlicht, dass es auf die Motivlage des Käufers zu einem bestimmten Verwendungszweck allein nicht ankommt, um die Meßlatte der Sollbeschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2. Nr.1 BGB zu definieren. Trotzdem ist im Auge zu behalten: Wenn der Verkäufer aufgrund des Verhaltens und der Erklärungen des Pferdekäufers erkennt, welches Motiv der Käufer beim Kauf gerade dieses Pferdes hat, und zwar bezogen auf den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck, und lässt der Verkäufer ein solches erkanntes oder doch zumindest sich aufdrängendes Motiv unbeanstandet, dann spricht einiges dafür, dass auch dieses Motiv Vertragsbestandteil geworden ist, also vom Verkäufer stillschweigend im Rang eines vertraglichen Konsens akzeptiert worden ist.21 Bei einem Pferdehändler und einer für ihn erkennbaren und für den Käufer gleichzeitig wesentlichen Einsatzmöglichkeit des Pferdes wird man immer dann von einer solchen Zustimmung auszugehen haben, wenn der Pferdehändler auf Grund seiner Kenntnis der Fähigkeiten und Qualitäten des Pferdes nicht zumindest seine Bedenken gegen einen derartigen Einsatz zum Ausdruck gebracht hat. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Käufer auf die besondere Sachkenntnis und Sachnähe des Pferdehändlers vertraut hat oder nicht.22 Die Vertrauenshaftung des Pferdehändlers als typischer Pferdeverkäufer ist das eine. Die Haftung wegen eines Sachmangels ist dogmatisch vollständig verschieden. Der Pferdeverkäufer ist aber immer gut beraten, wenn er beide Gesichtspunkte quasi im Auge und damit im Gesichtsfeld behält.
15 BGH, GRUR 2003, 626, 627; NJW 2002, 2647; Reinking/Eggert, Rn 1260. 16 Reinking/Eggert, Rn 1259; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 1138 = DAR 1988, 162; OLG Hamm, 03.07.1986, 23 U 35/86, u.v. 17 Reinking/Eggert, Rn 1258. 18 siehe weiter unter VI. 19 Knöpfle, Fehler beim Kauf, S. 326. 20 Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 235. 21 Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 235; P. Huber, in: Festschrift für Hennrich, 2000, S. 297, 299. 22 F. v. Westphalen, § 434, Rn 26; Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 235 mit Hinweis auf Schlechtriem, in Dok. Ernst/Zimmermann, Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, 2001, S. 205, 215.
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