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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf1

V.

Der Sachmangelbegriff beim Pferdekaufvertrag


Teil 6

2. Der subjektive-objektive Fehlerbegriff

a. Die Eignung nach dem vertraglichen Verwendungszeck

Dagegen wird der Sachmangel eines Pferdes weit häufiger auf der zweiten Stufe des 3-stufigen Aufbaus des Sachmangelbegriffs des § 434 BGB festzumachen sein. Es ist also darauf abzustellen, ob sich das Pferd für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Damit stellt sich nicht nur die Frage, was die Parteien vertraglich vereinbart haben, sondern was das Pferd auf der Basis objektiver Kriterien "können soll". Damit ist der Mangel eines Pferdes nach den objektiven Gesichtspunkten des jeweiligen vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks zu klären. Die bloße einseitige Erwartung des Käufers, das Pferd in einer bestimmten Art und Weise einsetzen zu können, begründet allerdings noch keinen Mangel.10 Insoweit handelt es sich lediglich um eine Erwartungshaltung und ein damit verbundenes typisches Risiko des Käufers, möglicherweise enttäuscht zu werden. Soweit die Parteien eines Pferdekaufvertrages bestimmte Eigenschaften im Sinne eindeutiger Verwendungszwecke vereinbart haben, sind diese häufig relativ einfach gelagert und deren Überprüfung ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Dies trifft unter anderem zu auf die Erklärungen im Vertrag, das Pferd sei schmiedefromm, transporterfahren oder das Pferd habe Turniererfahrung. Weitaus schwieriger ist es, die einschlägigen objektiven Kriterien zu definieren und für die Rechtsanwendung fruchtbar zu machen, wenn das Pferd als kinderfreundlich, geländesicher oder als Amateurpferd bezeichnet wird.

Schwierigkeiten in der Überprüfung nach normativen Gesichtspunkten dürfte die vertragliche Qualifizierung eines Pferdes als Ausreit- oder Sportpferd sein.11 Für den einen Käufer bedeutet Ausreiten durchaus eine sportliche Betätigung und dem gemäß müsste dann auch ein solches Pferd die Qualitäten eines Sportpferdes aufweisen. Für den anderen ist die Unterscheidung zwischen einem Ausreit- und einem Sportpferd schlicht willkürlich; schließlich könne auch von einem Ausreitpferd erwartet werden, dass es in einer Anfängerklasse turniermäßig eingesetzt werden kann und nicht beim Überreiten der Startlinie bereits jedwede Mitarbeit einstellt. Da die Frage nach der Eignung unmittelbar abhängig ist von dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck, ist in jedem Fall die vertragliche Abrede vorweg juristisch zu bestimmen und hier spielt die Frage des Empfängerhorizontes wiederum eine entscheidende Rolle. Folglich kommt auf diesem Wege der Sicht des Käufers, und zwar des ganz konkreten Käufers ein beachtlicher Stellenwert zu.

b. Ausbildungsstand des Pferdes im Licht des objektiven-subjektiven Fehlerbegriffes

Endgültig überfordert erweist sich die juristische Klärung, welche Maßstäbe anzulegen sind, wenn der jeweilige Ausbildungsstand des Pferdes unter Bezugnahme auf bestimmte Schwierigkeitsgrade von Dressur- und Springprüfungen beschrieben wird. Geradezu zwangsläufig schließen sich eine Vielzahl von vollständig ungeklärten Fragen an, deren Beantwortung nur eingeschränkt von den Gerichten erwartet werden kann. So stellt sich unter anderem das Problem: Muss ein Dressurpferd, so auch bezeichnet und im Kaufvertrag ergänzt als "L-fertig", sämtliche Dressuraufgaben beherrschen, die in dieser Kategorie gefordert werden, oder aber muss das Pferd diese Lektionen nur unter einem Reitlehrer beherrschen, nicht dagegen unter einem in der jeweiligen Leistungsklasse - hier Dressurprüfung der Klasse L - reitenden und damit nur einem eingeschränkt erfahrenen Amateur. Ebenso kann gefragt werden, ob das Pferd erst nach einer weiteren Ausbildungsphase - wie lange sollte diese noch andauern - in der Lage sein soll, die in der Kategorie L vorgesehenen Lektionen zu können, wenn das Pferd nur als "L-fertig" beschrieben worden ist, aber noch keine Platzierungen in dieser Klasse aufweist.

So weit allein auf den Zeitpunkt der Übergabe ( § 363 BGB ) des Pferdes abgestellt wird, ist die Problematik noch keineswegs abschließend beschrieben. Es stellt sich über den Zeitpunkt des Gefahrüberganges hinaus die Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen und tiermedizinische Veränderungen des Pferdes bei der Frage des Verwendungszwecks, und zwar des zukünftigen Verwendungszweckes mit zu berücksichtigen sind, weil sich z.B. die zum Zeitpunkt der Übergabe röntgenologisch festzustellende Veränderungen auf die zukünftige Einsatzfähigkeit und damit auf den zukünftigen Verwendungszweck des Pferdes negativ auswirken können.12 Ebenso kann problematisiert werden und zugegebenermaßen heute noch nicht befriedigend beantwortet werden, ob es für die Annahme eines Sachmangels vor dem Hintergrund des nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweckes ausreicht, wenn lediglich die Gefahr oder ggf. nur ein medizinischer, allerdings begründeter Verdacht besteht, dass das Pferd als Sportpferd, sei es Dressur-, Spring- oder Vielseitigkeitspferd in der im Vertrag angesprochenen Leistungskategorie in der Zukunft nicht eingesetzt werden kann.13 So viel kann aber mit guten Gründen vertreten werden: Während in einer Vielzahl von Fällen die objektiven Elemente zur Klärung der Sollbeschaffenheit eines im Vertrag angesprochenen Verwendungszwecks nur unter Einbeziehung von Sachverständigen bestimmt werden können, reicht ein nicht zu widerlegender medizinisch begründeter Verdacht, das Pferd könne den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck zukünftig nicht ausreichend erfüllen, bereits aus, um einen Sachmangel zu begründen. Ein solcher Verdacht beeinträchtigt bereits hier und heute den Gebrauch des Pferdes, wenn die weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass er sich vom Käufer auch nicht durch zumutbare Maßnahmen in einer angemessenen Frist ausräumen lässt.14



10 F. v. Westphalen, § 434 Rn 26.
11 Das LG Münster (Az.: 15 O 221/02) unterscheidet zwischen Freizeitpferd und Freizeitreitpferd; AG Helmstedt (Az.: 3 C 486/02): Der Verwendungszweck "zum Reiten" bedeutet noch nicht die Eignung als Spring- oder Dressurpferd; dagegen: LG Lüneburg (Az.: 4 O 389/03) auch ein Freizeitpferd müsse im Ergebnis das Niveau der Klasse A/L haben.
12 E. v. Westphalen, Die Kaufuntersuchung des Tierarztes, ZGS 2005, S. 54, 59 f.
13 Bemmann (Der Praktische Tierarzt 2005, 41) fordert für den Mangelbegriff eine gewisse Spannweite. Gesundheitliche Bedenken, die den Verwendungszweck derzeit noch nicht negativ beeinflussen würden, könnten nicht als Mangel bewertet werden. Dies gelte auch für Chips, die sich aktuell nicht auswirken würden. Dagegen: Prof. Dr. H. Gerhards in seinem Vortrag "Die gesundheitliche Beschaffenheitsfeststellung beim Pferdekauf" anlässlich des 1. deutschen Pferderechtstags, 2005.
14 H. Langels, Lehrbuch des Schuldrechts, BT I § 4 Ziff. 3 b (mit Hinweis auf BGH WM 1987, 1285, 1286; NJW 1972, 1462, 1463).




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Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
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