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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf1
V.
Der Sachmangelbegriff beim Pferdekaufvertrag
Teil 5 | | |
1. Der subjektive Fehlerbegriff - die Beschaffenheitsvereinbarung
a. Ausdrückliche und konkludente Beschaffenheitsvereinbarung
Auf den ersten Blick erscheint die Definition des Sachmangels relativ problemlos zu sein. Danach liegt ein Sachmangel gem. § 434 Abs.1 S.1 BGB vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.1 Auf der Basis des subjektiven Fehlerbegriffes ist daher eine Sache mangelhaft, wenn sie aus der Sicht des Käufers negativ von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Folglich kommt es nicht darauf an, ob objektiv überhaupt von einem Mangel gesprochen werden kann. Die bisherige Praxis zeigt allerdings, dass die Kaufvertragsparteien von einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung beim Kauf eines Pferdes relativ wenig Gebrauch machen, insoweit also darauf verzichten, die Beschaffenheitsmerkmal des Pferdes autonom zu bestimmen und damit gleichzeitig den Pflichtenkatalog des Pferdeverkäufers fest zu legen. Wenngleich ein Pferd niemals einem anderen Pferd gleicht und jedes Pferd ganz unterschiedliche Eigenschaften und spezielle Fähigkeiten aufweist, verabsäumen die Parteien weit überwiegend die Definition der aktuellen Eigenschaften einschließlich des konkret beschriebenen Ausbildungsstandes. Sie belassen es dabei, jeweils mehr oder weniger leicht überprüfbare Besonderheiten des Pferdes zu nennen. So wird regelmäßig das Alter und das Geschlecht des Pferdes angegeben. Soweit das Pferd im Turniersport eingesetzt worden ist, werden die Siege und Platzierungen entweder ausführlich oder aber durch Übergabe des Nennungsscheckheftes dokumentiert und damit in den Rang einer Beschaffenheitsvereinbarung gehoben. Die durch die Praxis bestätigte Zurückhaltung der Kaufvertragsparteien ist offensichtlich auch schon vom Gesetzgeber zumindest vermutet worden. Da die subsidiären Regelungen des § 434 I Nr.1 und 2 BGB auf typisierten Erwartungsbildern der Parteien, insbesondere der Käuferseite basieren, sind die dort genannten Kriterien ohnehin als zentrale Anknüpfungspunkte zur Interpretation jeder Beschaffenheitsvereinbarung heranzuziehen.2
b. Reklamehafte Anpreisung als Maßstab der Sollbeschaffenheit
Problematisch erweisen sich dagegen Angaben des Verkäufers, die mehr oder weniger allgemeiner Natur sind, wie "Kracher" oder "Spitzenpferd". Hier stellt sich bereits die Frage, ob derartige Äußerungen die Qualität einer vertraglichen Vereinbarung aus der Sicht des Verkäufers haben sollten. Regelmäßig dürfte es an einem vertraglichen Bindungswillen bereits fehlen. Ob der Käufer in soweit überhaupt einen vertraglichen Annahmewillen hatte, dürfte im Einzelfall zu prüfen sein. Bloß einseitig gebliebene, nicht vertraglich gebilligte Erklärungen, Vorstellungen und Erwartungen einer Seite können angesichts der rechtsgeschäftlichen Definition des § 434 I 1 BGB den Maßstab der Sollbeschaffenheit nicht begründen.3 Im Hinblick auf derartige Eigenschaftszusicherung haben die Gerichte vor dem 01.01.2002 keine Veranlassung gesehen, in eine spezielle Prüfung der Vertragsgemäßheit solcher Erklärungen oder Bekundungen einzutreten. Angesichts des Erfordernisses der vertraglichen Absprache stellt sich in diesem Zusammenhang heute vielmehr das Problem wie einschränkende Hinweise vor dem Hintergrund einer Beschaffenheitsvereinbarung zu interpretieren sind, wenn es z.B. lautet "nach den Angaben des Vorbesitzers" oder "auf der Basis neu ausgestellter Papiere".4
c. Die Kaufuntersuchung als Beschaffenheitsvereinbarung
Die individual-vertragliche Einbeziehung des Ergebnisses der tierärztlichen An- oder Kaufuntersuchung als wesentlicher Vertragsbestandteil in den jeweiligen Kaufvertrag kann allerdings gewollt oder ungewollt sämtliche Voraussetzungen einer individuelle Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des subjektiven Fehlerbegriffs erfüllen, da sich eine derartige Untersuchung immer auf das ganz konkrete Pferd bezieht.5 Eine Vielzahl von Formularverträgen lässt sich von diesem Ansatz leiten und sieht gerade die Einbeziehung der Ergebnisse einer tiermedizinischen Untersuchung vor, leider teilweise mit fatalen Folgen.6 Folgt man dem Vorrangprinzip der Beschaffenheitsvereinbarung und damit der Festschreibung der Sollbeschaffenheit des Pferdes auf der Basis eines solchen, in der Regel schriftlichen Untersuchungsprotokolls, besteht die Gefahr, dass das Pferd zwar sämtliche Merkmale des Untersuchungsprotokolls aufweist, gleichzeitig aber objektiv Mängel besitzt, die nicht einmal den Ansprüchen der Üblichkeit eines solchen Pferdes entsprechen. Das Ergebnis ist rechtlich so gesichert wie für den Käufer überraschend. Das Pferd ist mängelfrei im Sinne des § 434 BGB und der Käufer hat nicht einmal Anspruch auf eine minimale Minderung des Kaufpreises.7 Der entscheidende Knackpunkt liegt darin, dass nach zutreffender Auffassung die Erkennbarkeit eines Mangels im Rahmen einer derartigen Vereinbarung nicht erforderlich ist8 und dass stillschweigend von den Parteien des Pferdekaufvertrages unterstellt wird, dass die Untersuchung des Tierarztes fachlich einwandfrei, mithin also mängelfrei erfolgt ist, was durchaus nicht der Fall sein muss.
Zugegeben: Dem Käufer steht möglicherweise ein Schadensersatzanspruch gegen den mangelhaft arbeitenden Tierarzt zu. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung auf der Basis der Einbeziehungen fremder Erkenntnisse, hier eines Untersuchungsprotokolls, darauf achten, dass die Richtigkeit und Mängelfreiheit der Feststellungen des Tierarztes wesentliche Voraussetzung für eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung ist. Damit nicht genug: Auch Klarheit und Verständlichkeit sind unter dem Gebot des auch an dieser Stelle zu berücksichtigenden Transparenzgedankens unabdingbare Voraussetzungen einer verbindlichen Beschaffenheitsvereinbarung. Medizinische Fachausdrücke, irgendwelche Ziffern aus einem auch dem aufgeschlossenen und interessierten Pferdekäufer weit überwiegend unbekannten Röntgenleitfaden führen zu keiner vertraglichen Vereinbarung über die Beschaffenheit des Pferdes. Mängelhinweise an einem versteckten Ort in einer beigefügten oder in Bezug genommenen Anlage können ebenso wenig eine vertragliche Bindung herbeiführen wie die Unterschrift des Käufers unter einen Untersuchungsbericht des mit einer Kauf-/Ankaufsuntersuchung beauftragen Tierarztes, wenn die erforderliche Transparenz nicht gewährleistet ist.9
1 Stölting, Beschaffenheitsvereinbarungen in AGB, ZGS 2003, 462; Schulte-Nölke, Anforderungen an haftungsbeschränkende Beschaffenheitsvereinbarungen, ZGS 2003, 1841 f. 2 Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 234. 3 F. von Westphalen, § 434 Rn 26. 4 Reinking/Eggert, Rn. 1216 ff. 5 soweit man allerdings aus dem Ergebnis einer Kaufuntersuchung eine einschränkende Beschaffenheitsvereinbarung ableitet, stellt sich das Problem der Unwirksamkeit gem. § 475 Abs. 1 BGB für den Ver-brauchsgüterkauf; die beabsichtigte Sicherheit dürfte nur über § 442 BGB zu erreichen sein. 6 Die Einbeziehung dürfte i.d.R. gegen § 305c Abs. 1 BGB verstoßen, da eine Kaufuntersuchung gerade der Überprüfung auf mögliche Mängel dient und bereits eine bestimmte Sollbeschaffenheit voraussetzt; Bedenken ergeben sich auch aus dem Rechtsgedanken von § 309 Nr. 12 b i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB; siehe auch Rspr. zur Einbeziehung von VOB/B 7 LG Arnsberg, Az.: 2 O 148/03 vom 31.10.2003 - u.v. 8 Reinking/Eggert, Rn 1219. 9 Reinking/Eggert, Rn 1238.
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