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| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 BGB beim Pferdekauf1
IV.
Der behebbare bzw. unbehebbare Sachmangel beim Pferdekauf
Teil 4 | | |
1. Von der Rechtswissenschaft immer wieder herausgearbeitet, von der Praxis jedoch weitestgehend vernachlässigt ist die Unterscheidung, ob es sich bei dem Sachmangel um einen behebbaren oder unbehebbaren handelt.1 Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen orientieren sich indessen an dieser Differenzierung. Lag ein unbehebbarer Mangel bereits bei Vertragsschluss vor, so ergeben sich die Anspruchsgrundlagen unmittelbar aus §§ 311 a II, 437 Nr. 3, 434, 433 BGB. Währenddessen orientiert sich bei einem behebbaren Mangel bei Vertragsschluss die Anspruchsgrundlage nach den §§ 280 I, 281, 437 Nr. 3, 434, 433 BGB. Darüber hinaus wird zu unterscheiden sein, ob ein unbehebbarer Mangel nach Vertragsschluss eingetreten ist, was zu Ansprüchen gem. §§ 280 I, 283, 437 Nr. 3, 434, 433 BGB führt oder aber, ob ein behebbarer Mangel vorliegt, der ebenfalls nach Vertragsschluss eingetreten ist. Hier orientiert sich die Anspruchsgrundlage an den §§ 280 I, 281, 437 Nr. 3, 434, 433 BGB. a. Haftung wegen eines unbehebbaren Pferdemangels Wenngleich die Differenzierung zwischen einem behebbaren und einem unbehebbaren Mangel vor oder nach Vertragsschluss von entscheidender Bedeutung2 für die jeweilige Anspruchsgrundlage des Käufers gegen den Verkäufer eines mangelhaften Pferdes ist, wird dieses Problem in der Rechtsprechung so gut wie gar nicht beachtet und in der einschlägigen Kommentarliteratur weit überwiegend keinerlei Aufmerksamkeit beigemessen.3 Der Fall eines unbehebbaren anfänglichen, d.h. bereits bei Vertragsschluss vorliegenden Sachmangels dürfte der Regelfall des Sachmangels bei einem Pferdekauf, da Stückkauf, sein. Indessen wird dieser rechtliche Ansatz entweder nicht geprüft oder aber ganz ausgeblendet. Somit verschließt sich zwangsläufig die aus § 275 Abs. 1 BGB resultierende Erkenntnis, dass der Pferdeverkäufer in einem ersten Schritt von der Pflicht zur mangelfreien Leistung befreit ist. D.h. aber noch keineswegs, dass der Verkäufer eines von Anfang an mit einem unbehebbaren Mangel versehenen Pferdes jeder Schadensersatzhaftung ledig ist. Vielmehr kommt exakt an dieser Stelle für den Käufer entgegen nahezu einhelliger Praxis nicht die Vorschrift des § 437 BGB mit seinem umfangreichen Katalog der unterschiedlichsten Rechtsbehelfe ins Spiel, sondern als Anspruchsgrundlage ist ausschließlich auf die Vorschrift des § 311 a Abs. 2 BGB abzustellen. Danach haftet der Pferdeverkäufer eines schon bei Vertragsschluß mit einem unbehebbaren Mangel versehenen Pferdes auf Schadensersatz anstelle der Leistung bzw. alternativ auf Aufwendungsersatz im Sinne von § 284 BGB, wenn der Verkäufer nicht den Nachweis führt, dass er den Mangel nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Da der Verkäufer aber nach § 276 BGB grundsätzlich auch jede einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat, haftet er im Fall eines unbehebbaren anfänglichen Mangels bereits bei fahrlässiger Unkenntnis. b. Die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises des Verkäufers Von dieser Haftung kann sich der Verkäufer nur durch den Nachweis befreien, dass er das Leistungshindernis bei Vertragsabschluß nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat. Der Entlastungsnachweis des § 311a Abs. 2, S. 2 BGB wird dem Verkäufer schon aus prozessualen Gründen in der Regel nicht gelingen, da er sich selbst als Partei für seine unverschuldete Unkenntnis zwar benennen kann, aber regelmäßig mangels Einverständnis der gegnerischen Prozeßpartei mit diesem Beweisangebot scheitern wird, es sei denn der Pferdeverkäufer habe sich zeitnah zum Verkaufsdatum von dem angebotenen Pferd durch eine von ihm in Auftrag gegebene Kaufuntersuchung ausführlich informiert. Da eine Vernehmung von Amts wegen im Sinne des § 448 ZPO4 vom Ansatz her kaum in Betracht kommt, reicht es für den klagenden Käufers eines mangelhaften Pferdes aus, wenn er die Kenntnis des Pferdeverkäufers vom Vorliegen des Sachmangels zum Zeitpunkt des Kaufvertrages lediglich substantiiert behauptet. Da sich der Verkäufer sogar die Kenntnis von Personen aus seinem Bereich in weitem Umfange zurechnen lassen muss, wird man in den allermeisten Fällen zu keinem anderen Ergebnis kommen als auf Grund der sog. Garantiehaftung, von der die h.M. für das BGB i.d.F. v. 1.1.1900 hinsichtlich des anfänglichen Unvermögens ausgegangen ist. In der Praxis sind überhaupt nur schwer Fallkonstellationen vorstellbar, in denen dem Verkäufer die in § 311 a Abs. 2 BGB vorgesehene Exculpation gelingen könnte.5 Schließlich kann dem Verkäufer immer entgegen gehalten werden, er habe die Lieferung eines mangelfreien Pferdes vertraglich zugesagt, aber die Möglichkeiten der modernen Gerätemedizin im Rahmen einer von ihm beauftragten und alle Problembereiche des Pferdes erfassenden Kaufuntersuchung nicht genutzt. Gegenüber dem Rechtszustand vor dem 01.01.2002 ist daher eine erhebliche Verschärfung der Haftung des Verkäufers eines mangelhaften Pferdes aus zu machen. Die Haftung für nachträgliche unbehebbare Sachmängel, die zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und Gefahrübergang eintreten und für die der Verkäufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB auf Schadensersatz statt Leistung haftet, kann im Rahmen dieser Abhandlung vernachlässigt werden, da derartige nach dem Vertragsschluß auftretende Sachmängel bei dem Verkauf eines Pferdes relativ selten anzutreffen sind. c. Haftung für einen behebbaren Pferdemangel Demgegenüber richtet sich die Haftung für behebbare Sachmängel nach dem Prinzip des Enthüllungsinteresses, folglich nach den Vorschriften der §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, III, 280 BGB. Der wichtigste Unterschied zu den Haftungstatbeständen für unbehebbare Mängel besteht dabei grundsätzlich in dem Erfordernis einer Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 281 Abs. 1 BGB). Auf diese rechtliche Problematik muss allerdings nicht näher eingegangen werden, da der Kaufvertrag eines Pferdes immer auf ein Unikat gerichtet ist und schon aus diesem Grunde heraus eine Nacherfüllung - bis auf einige zu vernachlässigende Fälle, z. B. einer sofort und unmittelbar möglichen und auch dann erfolgreichen reiterliche Korrektur des Pferdes - nicht in Betracht kommt, ohne dass einer der in § 440 BGB genannten Gründe vorzuliegen hätte, z.B. berechtigte Verweigerung, Fehlschlagung, Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sowie bei ernsthafter endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung. Im Übrigen zeigt die nunmehrige dreijährige Prozesspraxis im Bereich des Pferdekaufrechtes, dass sogenannte behebbare Mängel in der täglichen Rechts- und Prozesspraxis die absolute Ausnahme sind. d. Unterscheidung zwischen behebbaren und unbehebbarem Pferdemangel Die Frage der Behebbarkeit eine Pferdemangels kann nur zutreffend beantwortet werden, wenn nicht allein auf die tiermedizinische Sicht der Heilungsmöglichkeiten abgestellt wird. Ganz entscheidend, wenn nicht sogar von überragender Bedeutung ist der zeitliche Faktor, also die Frage, in welcher Zeit ein medizinischer Mangel und auch ein sonstiger Mangel des Pferdes, wie z.B. Rittigkeits- und Verhaltensprobleme des Pferdes, zu beheben und im Ergebnis auch tatsächlich behoben worden sind. Den Mediziner interessiert in der Regel nur die Frage, ob des erkrankte Pferd grundsätzlich zu heilen ist oder nicht, also möglicherweise erst in einigen Wochen oder Monaten. Solche zeitlichen Kategorien sind aber aus der Sicht der Rechtswissenschaft für die Definition eines unbehebbaren bzw. behebbaren Mangels eines Pferdes nicht akzeptabel. Der aufgetretene Mangel muss vielmehr in einer relativ kurz zu bemessenden Frist zu beheben sein, um von einem behebbaren Mangel im Rechtssinne sprechen zu können, wobei die Zeitspanne zwischen 1 und 3 Wochen anzugeben sein dürfte.6 Kein Käufer eìnes PKW, sei er nun neu oder auch gebraucht, wird eine längere Frist akzeptieren, um dem Verkäufer die Möglichkeit ein zu räumen, den Mangel zu beseitigen. Dies wird von der Rechtssprechung zur Thematik des Fehlschlagens einer Nachbesserung in zeitlicher Hinsicht durchaus ähnlich gesehen.7 Zwar ist ein Auto eine Sache und kein lebendes Wesen wie ein Pferd. Die Fristen sollten sich aber aus diesem Grunde nicht unterscheiden, weil in beiden Fällen der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache zugesagt hat, indessen jeweils nicht eingehalten und eine mangelhafte Sache bzw. ein mängelbehaftetes Pferd geliefert hat. Ein Pferdekaufvertrag ist seit der Schuldrechtsreform ein ganz normaler Kaufvertrag und eben keine gesetzliche Absonderlichkeit, die eigenen Gesetzen und Gesetzmäßigkeiten unterworfen wäre. Es besteht auch für die Rechtsprechung nicht der geringste Anlass, die von interessierter Seite immer wieder ins Spiel gebrachten vermeintlichen Besonderheiten des Pferdekaufes zu berücksichtigen und die Vorgaben des nationalen wie insbesondere des europäischen Gesetzgebers beim Kauf eines Pferdes zu korrigieren.8
1 Hofmann/Pammler, die Rechte des Käufers vor Übergabe bei einem unbehebbaren Mangel, ZGS 2004, 91 f. 2 Lorenz/Riehm, Rn 481 ff. 3 siehe hierzu: Palandt/Heinrichs, § 311 a; Dedek in Henssler, von Westphalen (Hrsg.), Praxis der Schuld-rechtsreform, § 311 a; sehr wohl dagegen: Lorenz/Riehm, Schuldrecht, Rn 500 f; Lorenz, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz wegen Sachmängel im neuen Kaufrecht: Was hat der Käufer zu vertreten?, NJW 2002, 2497. 4 § 292, S. 2 ZPO sieht die Möglichkeit des Antrages auf Parteivernehmung nach § 445 ZPO zur Führung des Vollbeweises gegen die ges. Vermutung des § 476 BGB ausdrücklich vor. 5 F. v. Westphalen, § 311 a, Rn. 18; Häublein, Der Beschaffenheitsbegriff und seine Bedeutung zur Haftung aus c.i.c., NJW 2003, 388, 392. 6 für eine Woche: Löwe, Graf. v. Westphalen, Trinkner, Kommentar zum AGBG, § 11 Nr. 10 b, Rn. 13; für maximal 3 Wochen: Wolf, Horn, Lindacher, Kommentar zum AGBG, § 11 Nr. 10 b, Rn. 28; 7 vgl. BGH, NJW 1994, 1004; BGHZ 93, 29; vgl. BT-Drucks. 14/6040, Seite 233 f. 8 Bemmann, Pferdeheilkunde, 2005, 142 f., mit nicht überzeugenden Gründen
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