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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Kissing-Spines
Mangel ja oder nein


Das Landgericht Münster hat Ende des vergangenen Jahres in einem beachtenswerten und gut begründeten Urteil zum Problem des sogenannten "Kissing-Spines-Syndrom" Stellung genommen.

Mit Kaufvertrag vom 16.05.2003 hatte die Klägerin die 11-jährige Stute für Dressur- und Springprüfungen der Klasse E und A erworben. Alsbald nach Übernahme des Pferdes kam es immer wieder zu Lahmheiten. In einer Röntgenuntersuchung 5 Monate nach Kaufdatum wurde ein "Kissing-Spines-Syndrom" festgestellt.

Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch genommene Beklagte verteidigt sich damit, dass das Pferd jedenfalls zum Zeitpunkt der Übergabe vollständig gesund gewesen sei. Die Stute sei von ihr häufig geritten worden, ohne dass eine tiermedizinische Behandlung erforderlich gewesen sei. Die Lahmheits- und Rittigkeitsprobleme des Pferdes seien vielmehr auf reiterliche Fehler der Klägerin und die damit verbundene falsche Einwirkung auf das Pferd zu begründen. Schließlich habe die Klägerin auf die angebotene Ankaufsuntersuchung verzichtet und sich selbst in einem unverbindlichen Test über zwei Wochen hin von der Gesundheit des Pferdes überzeugen können.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat nach eingehender Untersuchung des Pferdes mit überzeugenden Gründen darzustellen gewusst, dass das Pferd unter dem sogenannten "Kissing-Spines-Syndrom" erkrankt sei. Zwar hat der Sachverständige eine wahrnehmbare eingeschränkte Rittigkeit der Stute nicht feststellen können. Trotzdem kam er zu dem Ergebnis, dass der Kauf dieses Pferdes mit einem "Kissing-Spines-Syndrom" mit einem erheblichen Risiko verbunden sei. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Engstände der Dornfortsätze dazu führen, dass bei dem Pferd in Zukunft Probleme auftreten könnten. Der Kauf eines derartigen Pferdes sei jedenfalls für einen Käufer risikobehaftet.

Aufgrund dieser Feststellung des Sachverständigen gelangte das Landgericht Münster zu dem Ergebnis, dass das verkaufte Pferd mangelhaft im Sinne des § 434 BGB ist. Aus der Sicht der Käufer ist es zu begrüßen, dass das Gericht die Entscheidung unter anderem damit begründet hat, dass ein Mangel des Pferdes bereits dann vorliege, wenn bei diesem eine Erkrankung diagnostiziert werde - sei es auch nur in leichter Form -, die aber jederzeit dazu führen könne, dass das Pferd in seiner eigentlichen Nutzung beeinträchtigt ist. Schon dieses konkret bestehende Risiko stelle einen Mangel dar, weil ein Pferd mit engen Abständen zwischen den Dornfortsätzen der Brustwirbelsäule von einem üblichen Reitpferd in der Beschaffenheit negativ abweiche. Bei einem Pferd, bei dem dieser Engstand der Dornfortsätze nicht vorliegen würde, wäre das Risiko einer Beeinträchtigung der Nutzung eben nicht gegeben.

Auch dem Einwand des Sachverständigen, dass das Pferd zur Zeit geeignet sei, als Hobbyreitpferd oder Spring-Dressurpferd eingesetzt zu werden, wird vom Landgericht Münster mit dem Argument zurückgewiesen, dass damit lediglich der derzeitige Zustand beschrieben werden könne. Durch das "Kissing-Spines-Syndrom" könne sich aber jederzeit das Risiko der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Pferdes verwirklichen, so dass damit auch die Einsatzfähigkeit der Stute beeinträchtigt werde. Bereits diese durchaus realistische Wahrscheinlichkeit reiche nach der Auffassung des Landgerichts für die Annahme eines Mangels aus.

Damit hat das Landgericht Münster quasi neuen Boden betreten. Bislang wurde argumentiert, der Mangel des Pferdes müsse sich tatsächlich realisiert haben. Das Pferd müsse also lahm gehen, und zwar nicht nur kurzzeitig und möglicherweise immer wieder, sondern die Lahmheit müsse ein prägendes Charakteristikum des Pferdes sein.

Diese Sichtweise hat das Landgericht Münster nicht gelten lassen, vielmehr hat es auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - bekannt geworden als sogenannte "Verdachtsrechtsprechung" - bereits das quantifizierbare Risiko für eine sich möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich manifestierende dauerhaft eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Pferdes als Mangel bereits ausreichen lassen.

Damit liegt ein Mangel im Sinne des neuen Pferdekaufrechts bereits dann vor, wenn normabweichende Veränderungen nachgewiesen werden konnten, die das Risiko in sich tragen, dass zu einem späteren Zeitpunkt sich dieses Risiko tatsächlich realisiert, also z.B. das Pferd nicht mehr im Reitsport eingesetzt werden kann.





Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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