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Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
 
 
Pferdekauf heute
von Antje Rahn, Eberhard Fellmer, Sascha Brückner
FNverlag der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, Warendorf
Neuauflage 2003


Nach etwas mehr als einem Jahr hat das bewährte Dreigespann Rahn, Fellmer, Brückner den Abschnitt über die rechtlichen Grundlagen des Pferdekaufrechts neu überarbeitet und nach dem großen Erfolg der Ausgabe 2002 eine Neuauflage im Frühjahr 2003 gestartet.

Schon in der Vorauflage haben die Verfasser es verstanden, die vielfältigen, teilweise gravierenden Veränderungen im Pferdekaufrecht aufgrund der Einführung des Schuldrechtsreformgesetzes herauszuarbeiten. Dabei bestechen sowohl die Gliederung, die verständliche Sprache, die zahlreichen Fallbeispiele und damit das didaktische Verständnis als auch die Konzentration auf die wesentlichsten Problembereiche.

Die Neuauflage ist für den Laien ausgesprochen verständlich formuliert, die Benutzerfreundlichkeit ist geradezu vorbildlich. Die Kommentierung der einzelnen Rechtsprobleme und der zu beachtenden Vorschriften wird ergänzt durch einen Anhang der einschlägigen Paragraphen im Wortlaut. Damit hat das Autorenteam ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Detailfreude und Übersichtlichkeit gewählt.

Für besonders eilige Benutzer sind in einer Schnellübersicht die wichtigsten Stichwörter zusammengefasst. Für die unmittelbare Rechtsanwendung findet sich ein Formularteil, in dem sich – ausgesprochen übersichtlich – verschiedene Muster für bestimmte Pferdekaufverträge finden.

Die Einbettung des Pferdekaufrechts in die weiterführenden bzw. vorausgehenden Überlegungen beim Kauf eines Pferdes erweist sich als Glücksfall. Nur selten wagen Juristen den ernsthaften Versuch, die Rechtsprobleme nicht nur in einer auch für Laien verständliche Sprache zu fassen, sondern ihre Darstellung als Teil eines umfangreichen Gesamtkomplexes zu begreifen.

Wo viel Licht ist, ist auch viel Schatten. So sind einige Problembereiche überhaupt nicht, andere aber auch nur unzureichend bearbeitet worden. Zu den ersteren zählt bedauerlicherweise der gesamte Bereich und die daraus resultierende Probleme der Inzahlungnahme eines Pferdes bei Abschluss eines Pferdekaufvertrages. Da es sich hierbei um eine durchaus übliche Praxis handelt, bleiben ganz entscheidende Problembereiche bei der Abwicklung und insbesondere bei der Rückabwicklung von Pferdekaufverträgen unerwähnt. Da auch der Gesetzgeber bei der Neufassung des Schuldrechtsreformgesetzes per 01.01.02 auf eine ausdrückliche Regelung der vielfältigen Probleme verzichtet und sich nur in einzelnen Punkten zu neuen Ansätzen entschlossen hat, wäre eine juristische Aufarbeitung durchaus erforderlich.

Wie nämlich zu verfahren ist, wenn das in Zahlung gegebenen Pferd bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages bereits verstorben, gegebenenfalls schwerwiegend erkrankt oder gegebenenfalls zwischenzeitlich anderweitig veräußert worden ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Gerade in diesem Punkt stellt die Praxis mehr Fragen an den juristischen Sachverstand, als es bis heute Antworten gibt.

Auch zur Frage der vom Pferdeverkäufer durchzuführenden Verkaufsuntersuchung beschränken sich die Verfasser auf skizzenhafte Anmerkungen, ohne dem Problem mit dem erforderlichen Tiefgang nachzugehen. So wird die Verkaufsuntersuchung des Pferdeverkäufers auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Schadensersatzanspruches dann nicht für erforderlich gehalten, wenn sich der Käufer zu einer Ankaufsuntersuchung entschließt. Dabei ist aber bereits die Zielrichtung zwischen Verkaufs- und Ankaufsuntersuchung eine vollständig unterschiedliche. Damit bleibt der gerade an das Fehlen einer umfangreichen Verkaufsuntersuchung anknüpfende Anspruch des Käufers auf Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns im Bereich allgemeiner Erwägungen, ohne die erforderlichen Grenzlinien und Anknüpfungspunkte entsprechend herauszuarbeiten. Der unzutreffende Ansatz im Bereich des entgangenen Gewinns eines Käufers eines mangelhaften Pferdes ist daher nur konsequent.

Als eindeutiger juristischer Fehler der Abhandlung über die rechtlichen Grundlagen des Pferdekaufes erweist sich die fehlende Unterscheidung zwischen behebbaren und nicht behebbaren Mängeln des Pferdes. Da sich in aller Regel gesundheitliche Fehler als tiermedizinisch nicht behebbare Mängel herausstellen, ist aber die Anspruchsgrundlage nicht in § 437 BGB und den in den Nummern 1-3 geregelten Rechtsfolgen zu finden, sondern nach zwischenzeitlich gesicherter Rechtsauffassung unmittelbar in § 311 a Abs. 2 BGB. Damit wird gleichzeitig die dann jeden Rechtsstreit dominierende Frage formuliert, ob der Verkäufer eines Pferdes mit einem nicht behebbaren Mangel diesen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht kannte oder ob er seine Unkenntnis im Einzelfall nicht zu vertreten hat.

Das eröffnet gleichzeitig für den jeweiligen Prozessvertreter die Frage, wie der Pferdeverkäufer seine mangelnde Kenntnis oder seine nicht zu vertretene Unkenntnis mit den von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Mitteln tatsächlich beweisen kann. Spätestens an dieser Stelle wird man zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Verkäufer eines Pferdes mit einem nicht behebbaren Mangel den vom Gesetz geforderten Nachweis nur durch eine zeitnahe und weitestgehend allumfassende Verkaufsuntersuchung wird führen können. Mit der Einlassung, er habe den Mangel nicht gekannt, er habe möglicherweise auf die Mangelfreiheit des Pferdes vertrauen können und gegebenenfalls habe er seine Unkenntnis jedenfalls nicht zu vertreten, wird ein Pferdeverkäufer bei Gericht schon aus prozessualen Gründen nicht zu hören sein.

Zu den positiv zu vermerkenden Änderungen in der nunmehr vorliegenden Neuauflage 2003 zählt sicherlich der Exkurs über den Auktionskauf, in dem mit erfreulicher Klarheit rechtliche Grundannahmen über die Qualifizierung einer öffentlichen Versteigerung auf Seiten der Veranstalter von Pferdeauktionen zurechtgerückt worden sind.

Es im Weiteren durchaus verständlich, wenn die im Anhang vorgelegten Musterverträge unter den ausdrücklichen Vorbehalt von "bestem Wissen und Gewissen" gestellt werden. Dem aktuellen Wissensstand in der einschlägigen Literatur entspricht allerdings gleichzeitig die nahezu einhellige Auffassung, dass im Bereich des Verbrauchsgüterkaufes, also im Verhältnis zwischen Pferdehändler und privatem Käufer, die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB in Musterverträgen nicht abbedungen werden darf.

Soweit in den Erläuterungen zutreffend darauf hingewiesen wird, dass Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln für Mängel bei einem vorformulierten Pferdekaufvertrag zwischen Unternehmer-Verkäufer und einem privatem Käufer nicht möglich sind, ist diese Klarstellung zutreffend und zugleich zu begrüßen. Wer aber um die letzte Klarheit bemüht ist, sollte ganz zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der Ausschluss einer Haftung für die Mängel eines Pferdes – behebbar oder nicht behebbar – im Ergebnis nur dadurch erreicht werden kann, dass von der Verkäuferseite dem Negativ-Katalog, also der Mängelliste des Pferdes umfassende Aufmerksamkeit gewidmet wird und dieser Katalog auf den Erkenntnismöglichkeiten beruht, die nur eine allumfassende und zeitnahe tiermedizinische Verkaufsuntersuchung bietet.

Dem Autorenteam wird man abschließend bescheinigen können, dass es sich durch die Neuauflage der Aktualität und dem Stand der Diskussion in einem rechtlichen Umfeld ohne die Möglichkeit des Rückgreifens auf eine mehr oder weniger gesicherte Rechtsprechung gestellt hat. Es ist zu hoffen, und aufgrund der bewährten und anerkannten Autoren ist es zu erwarten, dass das Buch die Aufmerksamkeit in den einschlägigen Fachkreisen wie auch der interessierten Laien - wie schon in der Vergangenheit - auch gerade aufgrund der Neuauflage 2003 weiterhin findet.





Kontakt
Eduard Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Spezialist für Pferdekaufrecht
Aaröstr. 4 81929 München
E-Mail   Eduard Graf von Westphalen » pferderecht-wissen.de
Tel. (089) 228 53 06 Fax (089) 29 66 17





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