Angebot für Kalenderwoche 06-09

| | | Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | | | | |
| Die Haftung des Tierarztes bei der Kaufuntersuchung Teil 2 | | |
An dieser Stelle kann durchaus mit Recht argumentiert werden, dass das Risiko einer fehlerhaft durchgeführten Verkaufsuntersuchung jedenfalls gegenüber dem Verkäufer als Auftraggeber aus der Sache heraus beschränkt ist. Man wird nämlich argumentieren können: Hätte der Tierarzt zutreffend die Verkaufsuntersuchung durchgeführt, hätte er dem Verkäufer Gewissheit darüber verschafft, dass das Pferd einen Mangel aufweist. Der Verkäufer hätte dann eben kein gesundes Pferd mehr verkaufen können, vielmehr ein mangelhaftes. Und da er zur Offenlegung des Mangels verpflichtet gewesen wäre, hätte er zwangsläufig nicht den von ihm ursprünglich erwarteten Kaufpreis, vielmehr nur den durch den Mangel erheblich verminderten Betrag realisieren können. Die verfehlte Hoffnung des Pferdekäufers, Verkäufer eines gesunden Pferdes zu sein und damit einen entsprechend hohen Verkaufspreis zu erzielen, ist nicht Gegenstand eines möglichen Schadensausgleiches.
Andererseits gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Verkäufer im Vertrauen auf die Verkaufsuntersuchung ein Pferd verkauft hat, das tatsächlich einen Mangel aufweist. Hier steht dann dem Pferdekäufer, insbesondere dem privaten Käufer der gesamte Katalog von Rechtsbehelfen zur Seite. Damit sind nicht nur das Recht des Käufers auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises angesprochen, sondern darüber hinaus auch der Schadensersatz statt Leistung. Da sich der Verkäufer die schuldhafte Vertragsverletzung des Tierarztes als eigene anrechnen lassen muss, wird er zwangsläufig nicht den Nachweis führen können, dass er für den Mangel des Pferdes nicht verantwortlich ist. Nur ein solcher Nachweis könnte die Haftung des Tierarztes für Schadensersatz statt Leistung ausschließen.
Wird der Pferdeverkäufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wird er sich bei dem Tierarzt, der die Verkaufsuntersuchung fehlerhaft durchgeführt hat, schadlos halten können. Es erscheint durchaus möglich, dass ein solcher Schadensersatz, den der Käufer auch nach Rückgängigmachung des Kaufvertrages geltend machen kann, erheblich ist, möglicherweise sogar die unwirksam vereinbarte Haftungssumme von 50 Tsd. Euro überschreitet.
Die bisherige Ankaufsuntersuchung unterscheidet sich in einem weiteren wesentlichen Haftungspunkt von der zukünftigen Praxis der Verkaufsuntersuchung. Bei einer Ankaufsuntersuchung haftete der Tierarzt bislang ausschließlich und allein seinem Auftraggeber gegenüber, in der Regel dem Käufer. Bei der Verkaufsuntersuchung haftet der Tierarzt nun nicht mehr allein dem Pferdeverkäufer als Auftraggeber, sondern ebenfalls dem Käufer gegenüber, sofern der Verkäufer auf die Dokumentation der Verkaufsuntersuchung bei dem Verkauf des Pferdes Bezug nimmt, was in der Regel der Fall sein dürfte.
Hier wendet die Rechtssprechung die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten an. Der Pferdekäufer kann – ohne selbst Auftraggeber zu sein – auf die Untersuchungsergebnisse vertrauen. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Pferdekäufer im Falle einer fehlerhaften Verkaufsuntersuchung einen eignen Anspruch gegen den Tierarzt geltend machen kann. Kann nun der Pferdekäufer im Einzelfall seinen Anspruch auf Rückabwicklung, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz nicht mehr gegen den Pferdeverkäufer geltend machen, da dieser möglicherweise insolvent geworden ist, kann der Käufer unmittelbar diesen Anspruch gegen den Tierarzt durchsetzen. Dieser läuft im Ergebnis darauf hinaus, so gestellt zu werden, als wäre der Käufer mit seinen Ansprüchen gegenüber dem zwischenzeitlich insolvent gewordenen Pferdeverkäufer durchgedrungen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Verleger vorgeschlagene Verjährungsfrist innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf weniger als einem Jahr nach dem Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist beschränkt werden darf. Da der Verjährungsbeginn jeweils am 31.12. eines Jahres zu suchen ist, kann es durchaus sein, dass die Haftung des Tierarzt nahezu zwei Jahre beträgt, was immer dann der Fall ist, wenn die Ankaufsuntersuchung am Anfang eines Jahres stattfindet, da der Zeitraum bis zum Jahresende bei der Berechnung der Verjährungsfristen unberücksichtigt bleibt.
Die Zeiten sind eindeutig schwerer geworden. Diese Feststellung gilt nicht nur für den Pferdehändler, den Züchter und den Auktionator von Fohlen- und Jährlingsauktionen. Gleichzeitig hat sich auch die Haftung des Tierarztes bei der Kaufuntersuchung deutlich verschärft und die Möglichkeiten der Haftungsfreizeichnung bzw. Haftungsbegrenzung gehen mehr oder minder beständig gegen Null. Es ist daher nur schwer vorstellbar, dass die tierärztliche Kaufuntersuchung tatsächlich der Königsweg ist, um die Haftung des Pferdehändlers vor dem Hintergrund des neuen Pferdekaufrechts in den Griff zu bekommen.
› Teil 1
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